Rechtsprechung
LG Köln, 20.08.1998 - 31 O 1025/97 |
Verfahrensgang
- LG Köln, 20.08.1998 - 31 O 1025/97
- OLG Köln, 02.06.1999 - 6 U 127/98
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 02.06.1999 - 6 U 130/98
Abgrenzungsvereinbarung "Logo"
Inhaber des Zeichens war und ist der Kläger, der sich schon während des Gründungsstadiums der G. Network GmbH im Jahre 1992 bzw. 1993 diese Marke - und zwar sowohl als deutsches Warenzeichen (Nr. 2027220), als auch als IR-Marke (Nr. 603928) - hat eintragen lassen und nunmehr aus ihr im vorliegenden Verfahren gegen die Beklagte und in der Parallelsache 6 U 127/98 (= 31 O 1025/97 LG Köln) gegen die G. Network GmbH vorgeht.unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 20.8.1998 - 31 O 1025/97 - die Klage abzuweisen;.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die bis zum 14.4.1999 gewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und die Akten 6 U 127/98 (= 31 O 1025/97 LG Köln) und 6 HK O 15877/95 LG M. I, die zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie die den Parteien nachgelassenen Schriftsätze vom 3.5.1999 (Beklagte) und 5.5.1999 (Kläger) Bezug genommen.
- OLG Köln, 02.06.1999 - 6 U 127/98
Abgrenzungsvereinbarung "Logo"
6 U 127/98 31 O 1025/97 LG Köln.1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.8.1998 - 31 O 1025/97 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:.
1.) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 20.8.1998 - 31 O 1025/97 - die Klage abzuweisen;.