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   BPatG, 05.12.2007 - 32 W (pat) 3/07   

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https://dejure.org/2007,34041
BPatG, 05.12.2007 - 32 W (pat) 3/07 (https://dejure.org/2007,34041)
BPatG, Entscheidung vom 05.12.2007 - 32 W (pat) 3/07 (https://dejure.org/2007,34041)
BPatG, Entscheidung vom 05. Dezember 2007 - 32 W (pat) 3/07 (https://dejure.org/2007,34041)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BPatG, 07.08.2006 - 25 W (pat) 73/04

    Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BPatG, 05.12.2007 - 32 W (pat) 3/07
    In der jüngeren Rechtsprechung der Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, einschließlich des vorliegend zur Entscheidung berufenen Senats, ist der Gegenstandswert im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren (Amtsverfahren ebenso wie gerichtlichen Beschwerdeverfahren) im Normalfall auf 20.000,-- Euro festgesetzt worden (vgl. BPatG MarkenR 2007, 35), wobei es sich um den unteren (Auffangs-)Gegenstandswert handelt.
  • BVerfG, 25.02.2003 - 2 BvR 281/00

    Tätigkeit der technischen Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamtes keine

    Auszug aus BPatG, 05.12.2007 - 32 W (pat) 3/07
    Im Verwaltungsverfahren - um ein solches handelt es sich beim markenrechtlichen Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, unbeschadet der eher justizförmigen Ausgestaltung im Einzelnen (vgl. BVerfG GRUR 2003, 723 reSp.) - ist der Gegenstandswert, soweit sonstige Anhaltspunkte fehlen, gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.
  • KG, 13.08.2009 - 2 W 128/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei

    Der Senat geht davon aus, dass für das als Anlage 2 in Fotokopie eingereichte Schreiben zumindest eine Gebühr in dieser Höhe angefallen ist, was dem Gebührenrahmen der Nummer 2300 VV RVG (Regelgebühr, vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - Tz. 12; NJW 2008, 1323; BPatG, RVGreport 2008, 230) und in Pressesachen der unteren Grenze des Üblichen entspricht.
  • KG, 05.02.2009 - 2 W 253/08
    Der Senat geht davon aus, dass für das als Anlage Ast 3 und 4 in Fotokopie eingereichte Schreiben zumindest eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1, 3 angefallen ist, was dem Gebührenrahmen der Nummer 2300 W RVG (Regelgebühr, vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - Tz. 12; NJW 2008, 1323; BPatG, RVGreport 2008, 230) und in Pressesachen der unteren Grenze des Üblichen entspricht.
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