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   LG Hamburg, 29.06.2007 - 324 O 744/06   

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LG Hamburg, 29.06.2007 - 324 O 744/06 (https://dejure.org/2007,34668)
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2007 - 324 O 744/06 (https://dejure.org/2007,34668)
LG Hamburg, Entscheidung vom 29. Juni 2007 - 324 O 744/06 (https://dejure.org/2007,34668)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus LG Hamburg, 29.06.2007 - 324 O 744/06
    Hierzu gehört auch das Recht, in diesem Bereich "für sich zu sein", "sich selber zu gehören" (so schon Arndt, Bespr. V. BGH. NJW 1966, S. 2353, in NJW 1967, S. 1845 ff., 1846) und ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen (BVerfG Urt. v. 5.6.1973, BVerfGE 35, S. 202 ff., 233 ff. - Lebach I. m.w.N.).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus LG Hamburg, 29.06.2007 - 324 O 744/06
    Denn auch im Rahmen der Sicherungsverwahrung ist auf eine Resozialisierung des Untergebrachten hinzuwirken (BVerfG, Urt. v. 5.2. 2004, NJW 2004, S. 739 ff. 740 - Sicherungsverwahrung. Die Sicherungsverwahrung ist normativ wie tatsächlich geradezu am Resozialisierungsgedanke ausgerichtet (BVerfG aaO. S. 740 - Sicherungsverwahrung):l Speziell für den Verurteilten in Sicherungsverwahrung regelt § 129 S.2 StVollzG, dass ihm zu helfen sei, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus LG Hamburg, 29.06.2007 - 324 O 744/06
    Für den nach §§ 211 Abs. 1, 38 Abs. 1 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Kläger ergibt sich ein Resozialisierungsinteresse aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 GG, denn auch der verurteilte Mörder muss nach deutschem Recht grundsätzlich die Chance haben, nach Verbüßung einer gewissen Strafzeit - in der[Regel nach Verbüßung des gesetzlich angeordneten Mindestmaßes von 15 Jahren, § 57a Abs. 1 StGB - wieder in die Freiheit zu gelangen; bei diesem Grundsatz handelt es sich mithin um ein Gebot mit Verfassungsrang (BVerfG, Beschl. v. 3.6. 1992. NJW 1992, S. 2947 ff., 2848- Lebenslange Freiheitsstrafe. Schon nach systematischer Betrachtung des Strafvollzugsgesetzes - und des in § 2normierten Vollzugszieles für die Freiheitsentziehung - bezieht dieses auch die lebenslange Freiheitsstrafe mit ein. Aber auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften wirkt sich das im Strafvollzugsgesetz gesicherte Resozialisierungsziel für diese Täter aus. Es wird so sichergestellt, dass sie bei einer späteren Entlassung noch lebenstüchtig und wieder eingliederungsfähig sind (BVerfG aaO. - Lebenslange Freiheitsstrafe).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 565/06

    Berichterstattung über die Straftat eines Prominenten

    Auszug aus LG Hamburg, 29.06.2007 - 324 O 744/06
    Mit dem Anspruch des Betroffenen, mit seiner Tat "in Ruhe gelassen" zu werden, gewinnt es mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren zunehmende Bedeutung, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben (Vgl. jüngst BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006, NJW 2006, S. 2835 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 25.11.1999 - 1 BvR 348/98

    Lebach II

    Auszug aus LG Hamburg, 29.06.2007 - 324 O 744/06
    Beschl. v. 25.11.1999.NJW 2000 S. 1859 ff, 1860 f. - Lebach II .Gerade bei einer Berichterstattung unter voller Namensnennung, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, liegt diese Gefahr nahe.
  • BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 126/63

    Veröffentlichung eines Fotos in der illustrierten Zeitschrift "Stern" als

    Auszug aus LG Hamburg, 29.06.2007 - 324 O 744/06
    Die Grenze zwischen dem Zeitraum, in dem eine den Täter nennende Berichterstattung als aktuelle Berichterstattung über ein Ereignis von öffentlichem Interesse grundsätzlich zulässig ist, und dem Zeitraum, zu dem wegen Zurücktretens des berechtigten öffentlichen Interesses eine spätere Darstellung oder Erörterung unzulässig geworden ist, lässt sich nicht allgemein, jedenfalls nicht mit einer nach Monaten und Jahren für alle Fälle fest umrissenen Frist fixieren (so schon BVerfG aaO. -Lebach I; nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls kann bereits nach einem Zeitraum von nur sechs Monaten nach Rechtskraft des Strafurteils die Namensnennung unzulässig geworden sein, s. etwa BGH, Urt. V. 9.6. 1965, NJW 1965, S. 2148 ff. -Spielgefährtin I).
  • BGH, 16.09.1966 - VI ZR 268/64

    Einstweilige Verfügung gegen eine Darstellung im Film - Einbeziehung von

    Auszug aus LG Hamburg, 29.06.2007 - 324 O 744/06
    Hierzu gehört auch das Recht, in diesem Bereich "für sich zu sein", "sich selber zu gehören" (so schon Arndt, Bespr. V. BGH. NJW 1966, S. 2353, in NJW 1967, S. 1845 ff., 1846) und ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen (BVerfG Urt. v. 5.6.1973, BVerfGE 35, S. 202 ff., 233 ff. - Lebach I. m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 18.12.2007 - 7 U 77/07

    Grenzen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Straftäters -

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2007, Geschäftsnummer 324 O 744/06, abgeändert.
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