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   LG Hamburg, 28.08.2009 - 326 T 69/09   

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https://dejure.org/2009,24087
LG Hamburg, 28.08.2009 - 326 T 69/09 (https://dejure.org/2009,24087)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.08.2009 - 326 T 69/09 (https://dejure.org/2009,24087)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28. August 2009 - 326 T 69/09 (https://dejure.org/2009,24087)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    § 14 InsVV

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Vergütung eines Treuhänders für die Restschuldbefreiungsphase; Unterschiede zwischen dem Insolvenzverfahren und der möglichen anschließenden Restschuldbefreiungsphase nach der Insolvenzordnung (InsO)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.05.2004 - IX ZB 274/03

    Dauer der Wohlverhaltensphase im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus LG Hamburg, 28.08.2009 - 326 T 69/09
    So wird in der Entscheidung vom 21.05.2004 (AZ: IX ZB 274/03) zu Artikel 107 EGInso (inzwischen weggefallen) argumentiert mit der etwa einjährigen Dauer des Verbraucherinsolvenzverfahrens bei Verkürzung der Wohlverhaltensphase und deren Beginn mit Verfahrenseröffnung und damit deutlich zwischen Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren unterschieden.
  • BGH, 16.12.2010 - IX ZB 261/09

    Treuhändervergütung in der Wohlverhaltensperiode: Stichtag für die Anwendbarkeit

    Umgekehrt findet die Neufassung aber auch keine Anwendung auf die vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung bereits geleistete Tätigkeit (im Gesamtergebnis ebenso LG Hamburg, ZInsO 2010, 352 Rn. 8 f; LG Memmingen, ZInsO 2009, 302 Rn. 8 ff; a.A. LG Saarbrücken, NZI 2010, 696 f: Abstellen auf den Zeitpunkt der Bestellung des Treuhänders nach dem 1. Januar 2004; LG Augsburg, NZI 2010, 531: Abstellen auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 1. Januar 2004).
  • LG Saarbrücken, 06.07.2010 - 5 T 80/10

    Vergütungsfestsetzungsverfahren für Treuhänder: Erhöhung des

    § 19 Abs. 1 InsVV spricht von Insolvenzverfahren und bezieht sich somit auf die Vergütung des Insolvenzverwalters, nicht jedoch auf die Vergütung eines Treuhänders, dessen Tätigkeit erst nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens in der anschließenden Restschuldbefreiungsphase (vgl. §§ 286 ff InsO) ansetzt (vgl. ebenso LG Memmingen, Beschluss vom 02.10.2008, Az. 4 T 1336/08, ZinsO 2009, 302-303, zitiert nach Juris Rdnr. 9; LG Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2009, Az. 3 T 106/09, ZinsO 2010, 207 - 208, zitiert nach Juris Rdnr. 8; LG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2009, Az. 326 T 69/09, ZinsO 2010, 352, zitiert nach Juris Rdnr 8; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage 2006, § 14 Rdnr. 2 und § 19 Rdnr 1; a. A. LG Augsburg, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 7 T 25/10, ZinsO 2010, 351 - 352).
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