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   LG Berlin, 07.07.2004 - 33 O 130/03   

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https://dejure.org/2004,20509
LG Berlin, 07.07.2004 - 33 O 130/03 (https://dejure.org/2004,20509)
LG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2004 - 33 O 130/03 (https://dejure.org/2004,20509)
LG Berlin, Entscheidung vom 07. Juli 2004 - 33 O 130/03 (https://dejure.org/2004,20509)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • webshoprecht.de

    Reiseveranstalter und Reisevermittler unterliegen nicht einem zweiwöchigen Widerrufsrecht

  • webshoprecht.de

    Zum fehlenden Widerrufsrecht bei Reiseverträgen, zur groben Fahrlässigkeit eines Reisevermittlers und zur Nichtanwendung des Reisevertragsrechts bei bloßer Reisevermittlung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Reisevermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Reiseveranstalter und Reisevermittler unterliegen nicht einem zweiwöchigen Widerrufsrecht

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Australien-Flug nach Florida

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Wenn der Australien-Flug in Florida endet

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht - Ausnahme beim Verkauf von Reisen?

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.01.1985 - VII ZR 163/84

    Zur Rechtsnatur eines auf die Bereitstellung einer Ferienimmobilie gerichteten

    Auszug aus LG Berlin, 07.07.2004 - 33 O 130/03
    Als Abgrenzungskriterien zum Reisevermittlungsvertrag kommen in Betracht, ob der Anbieter denjenigen offen legt, der die eigentliche Leistung erbringt oder nicht, und ob sich das Angebot an Urlaubs- oder Geschäftsreisende wendet (BGH NJW 1985, 906 f.).
  • OLG Frankfurt, 28.09.2009 - 16 U 238/08

    Abgrenzung Reiseveranstalter und Reisevermittler bei online-Buchungen

    Sie bietet keine Reisen im eigenen Namen an, sondern vermittelt als "online-Reisebüro" die Reisen, ist also Reisevermittlerin (vgl. auch LG Berlin, RRa 2005, 220 ff., 221).
  • LG Wiesbaden, 20.10.2015 - 9 T 4/15
    Damit kann es an ihrer Eigenschaft als Reisevermittler keinen vernünftigen Zweifel geben (vgl. auch LG Berlin, RRa 2005, 220, 221).
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