Rechtsprechung
LG Stuttgart, 24.02.2015 - 35 O 44/14 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,22794) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- OLG Stuttgart, 07.05.2015 - 2 W 18/15
Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdefrist gegen einen …
Die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldnerin gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2015 (Az.: 35 O 44/14) wird.den Beschluss vom 24.02.2015 - 35 0 44/14 - aufzuheben und den Antrag auf seinen Erlass zurückzuweisen.
Rechtsprechung
LG Stuttgart, 11.12.2014 - 35 O 44/14 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,55620) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- OLG Stuttgart, 07.04.2015 - 2 W 2/15
Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverfügung: …
Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin vom 22. Dezember 2015 gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2014 (Az.: 35 O 44/14) wird.
Rechtsprechung
LG Stuttgart, 20.12.2016 - 35 O 44/14 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,75843) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17
Zwangsvollstreckung: Vollstreckung der Ordnungshaft nach …
Auf die sofortige Beschwerde des vormaligen Vorstandes der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2016 (35 O 44/14 KfH) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde dahin a b g e ä n d e r t , dass die Dauer der verhängten Ordnungshaft gegen den Betroffenen auf 170 Tage (einhundertsiebzig Tage) herabgesetzt wird.Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart (Az.: 35 O 44/14 KfH) vom 20. Dezember 2016 ist zulässig.