Weitere Entscheidungen unten: LG Stuttgart, 11.12.2014 | LG Stuttgart, 20.12.2016

Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 24.02.2015 - 35 O 44/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,22794
LG Stuttgart, 24.02.2015 - 35 O 44/14 (https://dejure.org/2015,22794)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2015 - 35 O 44/14 (https://dejure.org/2015,22794)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Februar 2015 - 35 O 44/14 (https://dejure.org/2015,22794)
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  • OLG Stuttgart, 07.05.2015 - 2 W 18/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdefrist gegen einen

    Die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldnerin gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2015 (Az.: 35 O 44/14) wird.

    den Beschluss vom 24.02.2015 - 35 0 44/14 - aufzuheben und den Antrag auf seinen Erlass zurückzuweisen.

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Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 11.12.2014 - 35 O 44/14   

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https://dejure.org/2014,55620
LG Stuttgart, 11.12.2014 - 35 O 44/14 (https://dejure.org/2014,55620)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.12.2014 - 35 O 44/14 (https://dejure.org/2014,55620)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - 35 O 44/14 (https://dejure.org/2014,55620)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Stuttgart, 07.04.2015 - 2 W 2/15

    Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverfügung:

    Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin vom 22. Dezember 2015 gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2014 (Az.: 35 O 44/14) wird.
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   LG Stuttgart, 20.12.2016 - 35 O 44/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,75843
LG Stuttgart, 20.12.2016 - 35 O 44/14 (https://dejure.org/2016,75843)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2016 - 35 O 44/14 (https://dejure.org/2016,75843)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Dezember 2016 - 35 O 44/14 (https://dejure.org/2016,75843)
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  • OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung der Ordnungshaft nach

    Auf die sofortige Beschwerde des vormaligen Vorstandes der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2016 (35 O 44/14 KfH) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde dahin a b g e ä n d e r t , dass die Dauer der verhängten Ordnungshaft gegen den Betroffenen auf 170 Tage (einhundertsiebzig Tage) herabgesetzt wird.

    Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart (Az.: 35 O 44/14 KfH) vom 20. Dezember 2016 ist zulässig.

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