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   LG Köln, 29.07.2008 - 37 O 1029/07   

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https://dejure.org/2008,27147
LG Köln, 29.07.2008 - 37 O 1029/07 (https://dejure.org/2008,27147)
LG Köln, Entscheidung vom 29.07.2008 - 37 O 1029/07 (https://dejure.org/2008,27147)
LG Köln, Entscheidung vom 29. Juli 2008 - 37 O 1029/07 (https://dejure.org/2008,27147)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit der durchgreifenden Haftung auf den Geschäftsführer wegen seiner Vermittlung von hochspekulativen Warenterminsgeschäften ohne Vornahme der erforderlichen Risikoaufklärung auch auf andere Anlagemodelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 379/05

    Betrug (Vermögensschaden bei der Zeichnung und Bedienung von Fondsanlagen;

    Auszug aus LG Köln, 29.07.2008 - 37 O 1029/07
    Da § 263 Abs. 1 StGB nicht die Dispositionsfreiheit des Getäuschten schützt, sondern als Vermögensstraftat nur die vermögensschädigende Täuschung sanktioniert (BGH NStZ-RR 2001, 41f.; BGH NStZ-RR 2000, 331f.; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 263 Rn. 72 und 74 jeweils m.w.N.), liegt eine strafrechtlich relevante Vermögensbeschädigung nicht schon dann vor, wenn jemand infolge eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getroffen hätte (vgl. BGH NJW 2006, 1679, 1681 Rdnr.18 - für den Erwerb von Fondsanlagen; Tröndle/Fischer, aaO.).

    Wird die von diesem im Falle des Erfüllungsbetruges erbrachte Leistung durch den wirtschaftlichen Wert des Erlangten ausgeglichen, so fehlt es an einem Vermögensschaden des Getäuschten im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB (vgl. auch BGH NJW 2006, 1679, 1681; BGH NJW 1982, 1165 - für den Erwerb von Warenterminoptionen; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 263 Rd.114a und Rn. 125 ff.; Tröndle/Fischer, aaO., § 263 Rn. 74 sowie Rn. 78 a und 78 b - jeweils zu Risiko- und Anlagegeschäften).

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 150/01

    Umfang der Aufklärungspflicht eines Terminoptionsvermittlers; Verjährung von

    Auszug aus LG Köln, 29.07.2008 - 37 O 1029/07
    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Geschäftsführer einer GmbH nach der Rechtsprechung des BGH vorsätzlich sittenwidrig handelt, wenn er einem Anleger hochspekulative Warenterminsgeschäfte ohne die erforderliche Risikoaufklärung vermittelt, vermitteln lässt oder deren Vermittlung bewusst nicht verhindert (vgl. BGH, NJW 2002, 2777; NJW-RR 2003, 923; 2004, 203).
  • BGH, 01.04.2003 - XI ZR 385/02

    Pflicht des Terminoptionsvermittlers zur Aufklärung über Folgen eines Disagios;

    Auszug aus LG Köln, 29.07.2008 - 37 O 1029/07
    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Geschäftsführer einer GmbH nach der Rechtsprechung des BGH vorsätzlich sittenwidrig handelt, wenn er einem Anleger hochspekulative Warenterminsgeschäfte ohne die erforderliche Risikoaufklärung vermittelt, vermitteln lässt oder deren Vermittlung bewusst nicht verhindert (vgl. BGH, NJW 2002, 2777; NJW-RR 2003, 923; 2004, 203).
  • BGH, 21.10.2003 - XI ZR 453/02

    Aufklärung über die Risiken von Börsentermingeschäften

    Auszug aus LG Köln, 29.07.2008 - 37 O 1029/07
    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Geschäftsführer einer GmbH nach der Rechtsprechung des BGH vorsätzlich sittenwidrig handelt, wenn er einem Anleger hochspekulative Warenterminsgeschäfte ohne die erforderliche Risikoaufklärung vermittelt, vermitteln lässt oder deren Vermittlung bewusst nicht verhindert (vgl. BGH, NJW 2002, 2777; NJW-RR 2003, 923; 2004, 203).
  • BGH, 23.02.1982 - 5 StR 685/81

    Schaden der Opitionskäufern - Unterschied zwischen Optionspreis und Marktpreis -

    Auszug aus LG Köln, 29.07.2008 - 37 O 1029/07
    Wird die von diesem im Falle des Erfüllungsbetruges erbrachte Leistung durch den wirtschaftlichen Wert des Erlangten ausgeglichen, so fehlt es an einem Vermögensschaden des Getäuschten im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB (vgl. auch BGH NJW 2006, 1679, 1681; BGH NJW 1982, 1165 - für den Erwerb von Warenterminoptionen; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 263 Rd.114a und Rn. 125 ff.; Tröndle/Fischer, aaO., § 263 Rn. 74 sowie Rn. 78 a und 78 b - jeweils zu Risiko- und Anlagegeschäften).
  • BGH, 06.06.2000 - 1 StR 161/00

    Betrug; Vermögensschaden; Schadensgleiche Vermögensgefährdung; Vorsatz

    Auszug aus LG Köln, 29.07.2008 - 37 O 1029/07
    Da § 263 Abs. 1 StGB nicht die Dispositionsfreiheit des Getäuschten schützt, sondern als Vermögensstraftat nur die vermögensschädigende Täuschung sanktioniert (BGH NStZ-RR 2001, 41f.; BGH NStZ-RR 2000, 331f.; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 263 Rn. 72 und 74 jeweils m.w.N.), liegt eine strafrechtlich relevante Vermögensbeschädigung nicht schon dann vor, wenn jemand infolge eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getroffen hätte (vgl. BGH NJW 2006, 1679, 1681 Rdnr.18 - für den Erwerb von Fondsanlagen; Tröndle/Fischer, aaO.).
  • BGH, 06.09.2000 - 3 StR 326/00

    Merkmal des Vermögensschadens beim Betrug

    Auszug aus LG Köln, 29.07.2008 - 37 O 1029/07
    Da § 263 Abs. 1 StGB nicht die Dispositionsfreiheit des Getäuschten schützt, sondern als Vermögensstraftat nur die vermögensschädigende Täuschung sanktioniert (BGH NStZ-RR 2001, 41f.; BGH NStZ-RR 2000, 331f.; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 263 Rn. 72 und 74 jeweils m.w.N.), liegt eine strafrechtlich relevante Vermögensbeschädigung nicht schon dann vor, wenn jemand infolge eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getroffen hätte (vgl. BGH NJW 2006, 1679, 1681 Rdnr.18 - für den Erwerb von Fondsanlagen; Tröndle/Fischer, aaO.).
  • OLG Köln, 26.03.2009 - 7 U 168/08

    Haftung des Geschäftsführers der Treuhandkommanditistin einer Publikums-KG

    Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Juli 2008 verkündete Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 37 O 1029/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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