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   BayObLG, 01.12.1999 - 3Z BR 304/99   

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BayObLG, 01.12.1999 - 3Z BR 304/99 (https://dejure.org/1999,7721)
BayObLG, Entscheidung vom 01.12.1999 - 3Z BR 304/99 (https://dejure.org/1999,7721)
BayObLG, Entscheidung vom 01. Dezember 1999 - 3Z BR 304/99 (https://dejure.org/1999,7721)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einwilligungsvorbehalt bei einer Betreuung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Einwilligungsvorbehalt bei Geschäftsunfähigkeit, Anfechtungsberechtigung bei Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts

Verfahrensgang

  • AG Forchheim - XVII 134/95
  • LG Bamberg - 3 T 80/99
  • BayObLG, 01.12.1999 - 3Z BR 304/99

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 567 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 01.12.1999 - 3Z BR 304/99
    Ohne das Einverständnis des Betroffenen ist die Verlängerung der Betreuerbestellung ferner nur zulässig, wenn der Betroffene nach wie vor krankheits- oder behinderungsbedingt nicht imstande ist, seinen Willen frei zu bestimmen (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211), d.h. seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919).

    Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird (§ 1908d Abs. 3 Satz 1 BGB ), d.h. wenn der Betroffene krankheits- oder behinderungsbedingt auch die Angelegenheit, deren Besorgung dem Betreuer zusätzlich übertragen werden soll, nicht selbst besorgen kann und auch insoweit zu einer freien Willensbestimmung nicht fähig und auf Hilfe angewiesen ist (§ 1908d Abs. 3 Satz 2, § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB ; vgl. BayObLGZ 1994, 209/211; BayObLG FamRZ 1995, 116 ; BtPrax 1998, 30/31).

  • BayObLG, 19.05.1994 - 3Z BR 70/94
    Auszug aus BayObLG, 01.12.1999 - 3Z BR 304/99
    Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird (§ 1908d Abs. 3 Satz 1 BGB ), d.h. wenn der Betroffene krankheits- oder behinderungsbedingt auch die Angelegenheit, deren Besorgung dem Betreuer zusätzlich übertragen werden soll, nicht selbst besorgen kann und auch insoweit zu einer freien Willensbestimmung nicht fähig und auf Hilfe angewiesen ist (§ 1908d Abs. 3 Satz 2, § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB ; vgl. BayObLGZ 1994, 209/211; BayObLG FamRZ 1995, 116 ; BtPrax 1998, 30/31).

    Aus der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen hat die Kammer ersichtlich und rechtsfehlerfrei gefolgert, daß er zu einer freien Willensbestimmung nicht in der Lage ist (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 116/117).

  • BGH, 05.12.1995 - XI ZR 70/95

    Begriff des Ausschlusses der freien Willensbildung

    Auszug aus BayObLG, 01.12.1999 - 3Z BR 304/99
    Ohne das Einverständnis des Betroffenen ist die Verlängerung der Betreuerbestellung ferner nur zulässig, wenn der Betroffene nach wie vor krankheits- oder behinderungsbedingt nicht imstande ist, seinen Willen frei zu bestimmen (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211), d.h. seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919).
  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BayObLG, 01.12.1999 - 3Z BR 304/99
    Soweit das Landgericht sich mit der Erforderlichkeit einer Kontrolle des Fernmeldeverkehrs des Betroffenen nicht auseinandergesetzt hat, führt dies nicht zur Zurückverweisung der Sache, da der Senat die erforderlichen Feststellungen, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf, auf der Grundlage des Akteninhalts (vgl. BGHZ 35, 135/142 f.; BayObLG FamRZ 1996, 1370/1371) treffen kann und den Sachverhalt eigenständig würdigen darf (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 1092/1093).
  • OLG Düsseldorf, 19.05.1993 - 3 Wx 500/92

    Betreuer; Bestellung von Amts wegen; Gutachten; Sachverständiger; Umfang des

    Auszug aus BayObLG, 01.12.1999 - 3Z BR 304/99
    Ein Einwilligungsvorbehalt kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist (vgl. BayObLGZ 1993, 346/347; BayObLG BtPrax 1994, 136 ; OLG Düsseldorf BtPrax 1993, 175/176; Staudinger/Bienwald BGB (1999) § 1903 Rn. 33, 36).
  • BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 11/93

    Einwilligungsvorbehalt; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen;

    Auszug aus BayObLG, 01.12.1999 - 3Z BR 304/99
    c) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, setzt die Aufrechterhaltung bzw. Verlängerung dieser Maßnahme voraus, daß der Betroffene im Bereich des Einwilligungsvorbehalte zu einer freien Willensbestimmung weiterhin nicht imstande ist, daß die erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen, die zur Anordnung des Einwilligungsvorbehalte geführt hat, nach wie vor besteht und daß zur Abwendung dieser Gefahr der Einwilligungsvorbehalt auch künftig erforderlich ist (§ 1903 Abs. 1 Satz 1, § 1908d Abs. 4 , Abs. 1 Satz 1 BGB ; vgl. BayObLGZ 1993, 63; BayObLG FamRZ 1999, 681 ; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1171 ).
  • BayObLG, 22.10.1997 - 3Z BR 84/97

    Verlängerung der Betreuung - Einholung eines Sachverständigengutachtens - Bindung

    Auszug aus BayObLG, 01.12.1999 - 3Z BR 304/99
    b) Ist einem Volljährigen ein Betreuer bestellt, setzt die Verlängerung dieser Maßnahme in dem angeordneten Umfang voraus, daß der Betroffene aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten in den Bereichen der Betreuung weiterhin nicht besorgen kann und Betreuung insoweit auch zukünftig erforderlich ist (§ 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ; vgl. BayObLG FamRZ 1998, 921 ).
  • BayObLG, 14.10.1993 - 3Z BR 207/93

    Einwilligungsvorbehalt; Einwilligung; Betreuer; Verpflichtung; Höhe; Festlegung;

    Auszug aus BayObLG, 01.12.1999 - 3Z BR 304/99
    Ein Einwilligungsvorbehalt kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist (vgl. BayObLGZ 1993, 346/347; BayObLG BtPrax 1994, 136 ; OLG Düsseldorf BtPrax 1993, 175/176; Staudinger/Bienwald BGB (1999) § 1903 Rn. 33, 36).
  • BayObLG, 17.03.1994 - 3Z BR 16/94

    Erhebliche Gefahr; Vermögen; Betreuter; Tatrichter; Würdigung; Tatsachen;

    Auszug aus BayObLG, 01.12.1999 - 3Z BR 304/99
    Ein Einwilligungsvorbehalt kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist (vgl. BayObLGZ 1993, 346/347; BayObLG BtPrax 1994, 136 ; OLG Düsseldorf BtPrax 1993, 175/176; Staudinger/Bienwald BGB (1999) § 1903 Rn. 33, 36).
  • OLG Zweibrücken, 05.02.1999 - 3 W 12/99

    Antrag des Ehemanns einer Betreuten (Betroffene) auf Beibehaltung eines

    Auszug aus BayObLG, 01.12.1999 - 3Z BR 304/99
    c) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, setzt die Aufrechterhaltung bzw. Verlängerung dieser Maßnahme voraus, daß der Betroffene im Bereich des Einwilligungsvorbehalte zu einer freien Willensbestimmung weiterhin nicht imstande ist, daß die erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen, die zur Anordnung des Einwilligungsvorbehalte geführt hat, nach wie vor besteht und daß zur Abwendung dieser Gefahr der Einwilligungsvorbehalt auch künftig erforderlich ist (§ 1903 Abs. 1 Satz 1, § 1908d Abs. 4 , Abs. 1 Satz 1 BGB ; vgl. BayObLGZ 1993, 63; BayObLG FamRZ 1999, 681 ; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1171 ).
  • BayObLG, 07.04.1989 - BReg. 1a Z 9/88

    Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins an ein katholisches Kinderheim

  • BayObLG, 02.05.1996 - 3Z BR 108/96

    Bestellung eines Betreuers wegen schubförmig verlaufender Krankheit

  • BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 276/97

    Persönliche Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz bei Schweigen trotz

  • BayObLG, 13.02.1998 - 4Z BR 13/98

    Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

  • BayObLG, 13.11.2002 - 3Z BR 182/02

    Wiedereinsetzung nach unvollständiger Rechtsmittelbelehrung - Beauftragung eines

    bb) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, setzen die Ablehnung der Aufhebung sowie die Verlängerung dieser Maßnahme voraus, dass der Betroffene im Bereich des Einwilligungsvorbehaltes zu einer freien Willensbestimmung nicht imstande ist, dass die erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen, die zur Anordnung des Einwilligungsvorbehalts geführt hat, nach wie vor besteht und dass zur Abwendung dieser Gefahr die Aufrechterhaltung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BayObLGZ 1993, 63; BayObLG FamRZ 1999, 681; FamRZ 2000, 567/568; FamRZ 2000, 1327, OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1171).

    Auf die Frage der Geschäftsunfähigkeit in diesem Bereich kommt es nicht an (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1518; FamRZ 2000, 567/568).

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