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BayObLG, 22.11.2000 - 3Z BR 325/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sofortige weitere Beschwerde; Amtsgericht; Entlassung eines Betreuers; Beschwerderecht; Aufgabenkreise; Ansinnen eines Angehörigen
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Beschwerderecht der Angehörigen nach Teilentlassung des Betreuers
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1908b; FGG § 20 § 69g § 691
Vollständige Entlassung des Betreuers - weitere Beschwerde des antragstellenden Angehörigen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kempten - 4 T 1930/00
- BayObLG, 22.11.2000 - 3Z BR 325/00
Papierfundstellen
- FamRZ 2001, 938
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 17.11.1997 - 3Z BR 86/97
Kein Beschwerderecht bei Ablehnung des Begehrens Angehöriger auf Entlassung des …
Auszug aus BayObLG, 22.11.2000 - 3Z BR 325/00
Daraus ist herzuleiten, dass sich die Beschwerdeberechtigung im Falle der Ablehnung einer Entlassung des Betreuers ausschließlich nach § 20 FGG richtet (BayObLG Rpfleger 1998, 112;… Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 69g Rn. 8).
- OLG Zweibrücken, 25.10.2001 - 3 W 227/01
Beschwerderecht des Nachfolgebetreuers
Vielmehr richtet sich im Fall der Ablehnung einer Entlassung des Betreuers - auch wenn wie hier das Landgericht den Entlassungsbeschluss des Vormundschaftsgericht aufhebt - die Beschwerdeberechtigung ausschließlich nach § 20 FGG (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1234; OLG Stuttgart FamRZ 1996, 420; OLG Köln FamRZ 1998, 841 sowie zuletzt BayObLG FamRZ 2001, 938;… MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1908 b Rdnr. 27;… Staudinger/Bienwald (1999) § 1900 b Rdnr. 55;… Bienwald, Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1908 b Rdnr. 36; für den Fall der Ablehnung durch das Vormundschaftsgericht Senatsbeschluss vom 5. Juli 2001 - 3 W 139/01 m.w.N. zu Rechtsprechung und Literatur).Danach wird der Nachfolgebetreuer nicht im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG, beeinträchtigt, weil ein wichtiger Grund gemäß § 1908 b BGB ihm kein Recht auf Entlassung der Beteiligten zu 1) gibt (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 938).