Rechtsprechung
LG Arnsberg, 15.01.2015 - 4 O 260/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abwägung von Verursachungsbeiträgen mehrerer Unfallbeteiligter; Vornahme einer Einzelabwägung zwischen jedem Beteiligten und anschließender Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles; Maßgeblicher Beitrag eines Verkehrsteilnehmers zur Entstehung der Gefahrensituation ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Arnsberg, 15.01.2015 - 4 O 260/14
- OLG Hamm, 23.02.2016 - 9 U 43/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Hamm, 14.08.1996 - 3 U 150/95
Haftungsverteilung bei Kollision eines in eine Vorfahrtstraße einbiegenden …
Auszug aus LG Arnsberg, 15.01.2015 - 4 O 260/14
Vorwerfbar kann die falsche Geschwindigkeitseinschätzung jedoch nur solange sein, wie sich die Geschwindigkeitsüberschreitung des vorfahrtsberechtigten Fahrzeuges in einem Rahmen hält, mit dem vernünftigerweise noch zu rechnen ist (OLG Hamm, NJWE-VHR 1996, 212).Die Geschwindigkeitsgrenze, bis zu der eine falsche Einschätzung noch vorwerfbar ist, (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M., VersR 1975, 68; KG, DAR 1992, 433; OLG Hamm, NJWE-VHR 1996, 212; NZV 2001, 171), ist hier überschritten.
- BGH, 04.11.2008 - VI ZR 171/07
Pflichten von Radfahrern und Fußgängern auf lediglich farblich getrennten Rad- …
Auszug aus LG Arnsberg, 15.01.2015 - 4 O 260/14
Die Klägerin geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach ständiger Rechtsprechung das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers dann kein Verschulden darstellt, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (BGH, NJW-RR 2009, 239, 240 m.w.N.). - BGH, 14.02.1984 - VI ZR 229/82
Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des …
Auszug aus LG Arnsberg, 15.01.2015 - 4 O 260/14
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der BGH in seinem von der Klägerin angeführten Urteil vom 14.02.1984 - VI ZR 229/82 eine vollständige Haftung des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers trotz dessen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verneint hat (vgl. NJW 1984, 1962).
- KG, 22.06.1992 - 12 U 7008/91
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des …
Auszug aus LG Arnsberg, 15.01.2015 - 4 O 260/14
Die Geschwindigkeitsgrenze, bis zu der eine falsche Einschätzung noch vorwerfbar ist, (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M., VersR 1975, 68; KG, DAR 1992, 433; OLG Hamm, NJWE-VHR 1996, 212; NZV 2001, 171), ist hier überschritten. - OLG Hamm, 02.02.2000 - 13 U 155/99
Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer untergeordneten Straße in eine …
Auszug aus LG Arnsberg, 15.01.2015 - 4 O 260/14
Die Geschwindigkeitsgrenze, bis zu der eine falsche Einschätzung noch vorwerfbar ist, (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M., VersR 1975, 68; KG, DAR 1992, 433; OLG Hamm, NJWE-VHR 1996, 212; NZV 2001, 171), ist hier überschritten. - BGH, 25.02.1964 - VI ZR 266/62
Haftungsverteilung bei Kollision infolge Vorfahrtverletzung bei winterlichen …
Auszug aus LG Arnsberg, 15.01.2015 - 4 O 260/14
Auch eine falsche Einschätzung der Annäherungsgeschwindigkeit geht beim Einfahren in eine bevorrechtigte Straße in der Regel zu Lasten des Wartepflichtigen (BGH, VersR 1964, 619). - OLG Stuttgart, 30.04.1974 - 11 U 147/73
Auszug aus LG Arnsberg, 15.01.2015 - 4 O 260/14
Die Geschwindigkeitsgrenze, bis zu der eine falsche Einschätzung noch vorwerfbar ist, (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M., VersR 1975, 68; KG, DAR 1992, 433; OLG Hamm, NJWE-VHR 1996, 212; NZV 2001, 171), ist hier überschritten.
- OLG Hamm, 23.02.2016 - 9 U 43/15
Rasen und Vorfahrtsverletzung - wer zahlt was?
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.01.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg - 4 0 260/14 - teilweise abgeändert.