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   VGH Bayern, 29.06.2006 - 4 A 04.532   

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VGH Bayern, 29.06.2006 - 4 A 04.532 (https://dejure.org/2006,20895)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.06.2006 - 4 A 04.532 (https://dejure.org/2006,20895)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - 4 A 04.532 (https://dejure.org/2006,20895)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gericht bestätigt Vereinsverbot für rechtsextreme Organisation - "Fränkische Aktionsfront" verstößt gegen die verfassungsmäßige Ordnung

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 A 3.94

    Verbot der Wiking-Jugend bestätigt

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2006 - 4 A 04.532
    gung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erstrebende Zielrichtung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist (BVerwG, U.v. 30.8.1995 ­ 1 A 14.92, NVwZ 1997, 66/67; U.v. 13.4.1999 ­ 1 A 3.94, NVwZ-RR 2000, 70/71; BayVGH, U.v. 4.8.1999 ­ 4 A 96.2675, NVwZ-RR 2000, 496).

    Es wurde auch als Erkennungszeichen der Wiking-Jugend verwendet, die seit November 1994 verboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1999 ­ 1 A 3.94, NVwZ-RR 2000, 70).

    Richtet sich eine Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ist sie deswegen gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten, ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung, dass die dahingehende Feststellung der Verbotsbehörde und die mit dieser nach § 3 VereinsG verknüpften weiteren Entscheidungen nicht unverhältnismäßig sind (BVerwG, U.v. 2.12.1980 ­ 1 A 3.80, BVerwGE 61, 218/222; U.v. 13.4.1999 ­ 1 A 3.94, NVwZ-RR 2000, 70/74 f.).

    Da sich die Verbotsgründe auf die Zielsetzung der Klägerin selbst und nicht etwa auf konkret gefährliche Betätigungen einzelner Mitglieder oder Anhänger gründen, kommen weniger einschneidende Maßnahmen als das Verbot der Klägerin nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1978 ­ 1 A 3.76, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 2 S. 1/8 f.; U.v. 13.4.1999 ­ 1 A 3.94, NVwZ-RR 2000, 70/75).

  • BVerwG, 18.10.1988 - 1 A 89.83

    Vereinigungsverbot - Bundesland - Straftatbestände - Vereinsmitglieder -

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2006 - 4 A 04.532
    punkten aufgrund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (BVerwG, U.v. 18.10.1988 ­ 1 A 89.83, BVerwGE 80, 299/304 m.w.N.).

    Demzufolge finden die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtssätze zur Zurechnung (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1988 ­ 1 A 89.83, BVerwGE 80, 299/206 ff.; U.v. 1.2.2000 ­ 1 A 4.98, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 32; BayVGH, U.v. 21.8.1989 ­ 4 A 88.1000, NJW 1990, 62) nach wie vor Anwendung.

  • BVerwG, 02.12.1980 - 1 A 3.80

    Wehrsportgruppe Hoffmann - Art. 9 Abs. 2 GG

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2006 - 4 A 04.532
    Dazu genügt es, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will; sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (BVerwG, U.v. 2.12.1980 ­ 1 A 3.80, BVerwGE 61, 218/220).

    Richtet sich eine Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ist sie deswegen gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten, ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung, dass die dahingehende Feststellung der Verbotsbehörde und die mit dieser nach § 3 VereinsG verknüpften weiteren Entscheidungen nicht unverhältnismäßig sind (BVerwG, U.v. 2.12.1980 ­ 1 A 3.80, BVerwGE 61, 218/222; U.v. 13.4.1999 ­ 1 A 3.94, NVwZ-RR 2000, 70/74 f.).

  • BVerwG, 30.08.1995 - 1 A 14.92

    Deutsche Alternative - §§ 2, 3 VereinsG, Art. 21 GG, § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteienG,

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2006 - 4 A 04.532
    Zur verfassungsmäßigen Ordnung i.S. des Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 VereinsG gehören vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerwG, U.v. 13.5.1986 ­ 1 A 12.82, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8, S. 7; U.v. 30.8.1995 ­ 1 A 14.92, NVwZ 1997, 66/67).

    gung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erstrebende Zielrichtung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist (BVerwG, U.v. 30.8.1995 ­ 1 A 14.92, NVwZ 1997, 66/67; U.v. 13.4.1999 ­ 1 A 3.94, NVwZ-RR 2000, 70/71; BayVGH, U.v. 4.8.1999 ­ 4 A 96.2675, NVwZ-RR 2000, 496).

  • BVerwG, 25.01.1978 - 1 A 3.76

    Auflösung eines Vereins - Verbotsgründe - Verbot eines Ausländervereins -

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2006 - 4 A 04.532
    Weil die in den Tenor des angefochtenen Bescheids aufgenommene Feststellung der Verbotsgründe gemäß § 3 Abs. 1 VereinsG als verbindliche Feststellung mit Regelungswirkung anzusehen ist (BVerwG, U.v. 25.1.1978 ­ 1 A 3.76, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 2 S. 1/5 ff.), ist Nr. 1 Satz 2 des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.

    Da sich die Verbotsgründe auf die Zielsetzung der Klägerin selbst und nicht etwa auf konkret gefährliche Betätigungen einzelner Mitglieder oder Anhänger gründen, kommen weniger einschneidende Maßnahmen als das Verbot der Klägerin nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1978 ­ 1 A 3.76, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 2 S. 1/8 f.; U.v. 13.4.1999 ­ 1 A 3.94, NVwZ-RR 2000, 70/75).

  • BVerwG, 13.05.1986 - 1 A 12.82

    Volkssozialistische Bewegung Deutschlands - Partei der Arbeit - Vereinsverbot -

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2006 - 4 A 04.532
    Zur verfassungsmäßigen Ordnung i.S. des Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 VereinsG gehören vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerwG, U.v. 13.5.1986 ­ 1 A 12.82, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8, S. 7; U.v. 30.8.1995 ­ 1 A 14.92, NVwZ 1997, 66/67).

    Das von der Klägerin als Logo für ihre Vereinigung gewählte Keltenkreuz war (in der Farbgebung schwarz auf weißem Grund) das Kennzeichen der Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands ­ Partei der Arbeit (VSBD/PdA), die im Januar 1982 verboten worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1986 ­ 1 A 12.82, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8).

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2006 - 4 A 04.532
    Dieser vom Bundesverfassungsgericht anlässlich des Verbotes der Sozialistischen Reichspartei zu Art. 21 Abs. 2 GG entwickelte Grundsatz (vgl. BVerfGE 2, 1/70) gilt in gleicher Weise für ein Vereinsverbot, weil jedenfalls eine die Beeinträchti-.
  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2006 - 4 A 04.532
    Auf das vom Beklagten zusammengetragene Beweismaterial kann bei der gerichtlichen Überprüfung des streitgegenständlichen Bescheids zurückgegriffen werden, da Anhaltspunkte für ein Verwertungsverbot ­ in Anlehnung an das im NPD-Verbotsverfahren vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Verfahrenshindernis (BVerfGE 107, 339) ­ auch nicht ansatzweise ersichtlich sind.
  • BVerwG, 01.02.2000 - 1 A 4.98

    Umstände für die Beurteilung des Vorliegens einer Ersatzorganisation eines

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2006 - 4 A 04.532
    Demzufolge finden die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtssätze zur Zurechnung (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1988 ­ 1 A 89.83, BVerwGE 80, 299/206 ff.; U.v. 1.2.2000 ­ 1 A 4.98, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 32; BayVGH, U.v. 21.8.1989 ­ 4 A 88.1000, NJW 1990, 62) nach wie vor Anwendung.
  • VGH Bayern, 04.08.1999 - 4 A 96.2675
    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2006 - 4 A 04.532
    gung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erstrebende Zielrichtung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist (BVerwG, U.v. 30.8.1995 ­ 1 A 14.92, NVwZ 1997, 66/67; U.v. 13.4.1999 ­ 1 A 3.94, NVwZ-RR 2000, 70/71; BayVGH, U.v. 4.8.1999 ­ 4 A 96.2675, NVwZ-RR 2000, 496).
  • VGH Bayern, 21.08.1989 - 4 A 88.1000
  • VGH Bayern, 24.01.2007 - 4 A 06.52

    Verbot des Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. rechtmäßig - vollständige Urteilsgründe

    Das Bestreben, der Verbotsverfügung größtmögliche Wirksamkeit zu verschaffen, rechtfertigt den Verzicht auf die Anhörung (BayVGH vom 29.6.2006 Az. 4 A 04.532).

    Die Ziele einer Vereinigung lassen sich in der Regel weniger ihrer Satzung oder Ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen oder dem Vorhalten von Informationsmaterial für seine Mitglieder sowie Äußerungen und Grundeinstellungen ihrer Funktionsträger entnehmen (BayVGH vom 29.6.2006, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 20.09.2006 - 4 AS 06.2036

    Verbot des "Multi-Kultur-Hauses Ulm e.V." bestätigt

    Nach der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Bestreben, der Verbotsverfügung größtmögliche Wirksamkeit zu verschaffen, den Verzicht auf die Anhörung rechtfertigt (BVerwG vom 10.1.2003 Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 38; BayVGH vom 29.6.2006 4 A 04.532).

    der Verfügung vom 19. Dezember 2005 ausgesprochene Vereinsverbot ausreicht, wenn nur einer der in Art. 9 Abs. 2 GG und § 14 VereinsG aufgeführten Verbotsgründe vorliegt (vgl. BayVGH, U.v. 29.6.2006 ­ 4 A 04.532).

  • VG Bayreuth, 17.07.2014 - B 1 X 14.440

    Vereinsverbot gegen Ersatzorganisation einer verbotenen Vereinigung

    Die gegen die Verbotsverfügung vom 19.12.2003 betreffend die Vereinigung "Fränkische Aktionsfront" (F.A.F.) gerichtete Klage war mit rechtskräftigem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.06.2006 Az. 4 A 04.532 im Wesentlichen abgewiesen worden.

    Bei der "Fränkischen Aktionsfront" - FAF - handelte es sich um einen solchen mit Verfügung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 19.12.2003 nach § 3 VereinsG verbotenen Verein, der verfassungswidrige Bestrebungen verfolgt hat (vgl. BayVGH, U.v. 29.6.2006 - 4 A 04.532 - juris Rn. 22 ff.).

  • VGH Bayern, 08.01.2015 - 4 C 14.1708

    Beim Erlass einer vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung hat der Richter die

    Bei der F.A.F. handle es sich um einen mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 nach § 3 VereinsG verbotenen Verein, der verfassungswidrige Bestrebungen verfolgt habe (vgl. BayVGH, U.v. 29.6.2006 - 4 A 04.532 - juris Rn. 22 ff.).
  • VGH Bayern, 20.10.2015 - 4 A 14.1787

    Wird die behördliche Feststellung, dass eine bestimmte Gruppierung eine verbotene

    Die Forderung der Klägerseite nach einer inzidenten Überprüfung des Vereinsverbots der F. A. F. gehe ins Leere, da die damalige Verbotsverfügung unanfechtbar sei, nachdem eine dagegen gerichtete Klage mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 2006 (Aktenzeichen 4 A 04.532) im Wesentlichen abgewiesen worden sei.
  • VG München, 26.08.2013 - M 7 E 13.3036
    Diesbezüglich war im Verbotsverfahren der F.A.F. maßgeblich, dass diese nicht nur aus zwei oder drei Personen der sog. Interessengemeinschaft "Wir", dem faktischen Vorstand der F.A.F., bestand, sondern ein darüber hinausgehender personeller Zusammenschluss vorhanden war, der sich zur Verschleierung bewusst die flexible Organisationsform einer Aktionsgemeinschaft zugelegt hatte (BayVGH, U. v. 29. Juni 2006 - 4 A 04.532 - <> Rz 17).

    Eine zum Verbot führende Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung wurde bei der F.A.F. deshalb angenommen, weil sie in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufwies (BayVGH, U. v. 29. Juni 2006 - 4 A 04.532 - <> Rz 23 ff.).

  • VG Ansbach, 01.07.2013 - AN 1 X 13.1162

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung; auch hinsichtlich des Arbeitsplatzes

    Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die die "..." betreffende Verbotsverfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom ..., die durch das die Klage im Wesentlichen abweisende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 2006 (Az.: 4 A 04.532) bestätigt worden sei, sowie auf ein das "..." betreffendes Sachdossier und ein den Antragsgegner betreffendes Personendossier ausgeführt, dass es sich bei der Vereinigung "..." um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes handele, die über einen festen, die Vereinsaktivitäten tragenden Personenkreis verfüge, der eine verlässliche Größe für einen organisierten und auf Dauer angelegten Verein bilde.
  • VG Ansbach, 01.07.2013 - AN 1 X 13.1156

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung

    Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die die "..." betreffende Verbotsverfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom ..., die durch das die Klage im Wesentlichen abweisende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 2006 (Az.: 4 A 04.532) bestätigt worden sei, sowie auf ein das "..." betreffendes Sachdossier und ein die Antragsgegnerin betreffendes Personendossier ausgeführt, dass es sich bei der Vereinigung "..." um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes handele, die über einen festen, die Vereinsaktivitäten tragenden Personenkreis verfüge, der eine verlässliche Größe für einen organisierten und auf Dauer angelegten Verein bilde.
  • VG Ansbach, 01.07.2013 - AN 1 X 13.1163

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung

    Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die die "..." betreffende Verbotsverfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom ..., die durch das die Klage im Wesentlichen abweisende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 2006 (Az.: 4 A 04.532) bestätigt worden sei, sowie auf ein das "..." betreffendes Sachdossier und ein den Antragsgegner betreffendes Personendossier ausgeführt, dass es sich bei der Vereinigung "..." um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes handele, die über einen festen, die Vereinsaktivitäten tragenden Personenkreis verfüge, der eine verlässliche Größe für einen organisierten und auf Dauer angelegten Verein bilde.
  • VG Ansbach, 01.07.2013 - AN 1 X 13.1149

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung

    Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die die "..." betreffende Verbotsverfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom ..., die durch das die Klage im Wesentlichen abweisende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 2006 (Az.: 4 A 04.532) bestätigt worden sei, sowie auf ein das "..." betreffendes Sachdossier und ein den Antragsgegner betreffendes Personendossier ausgeführt, dass es sich bei der Vereinigung "..." um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes handele, die über einen festen, die Vereinsaktivitäten tragenden Personenkreis verfüge, der eine verlässliche Größe für einen organisierten und auf Dauer angelegten Verein bilde.
  • VG Ansbach, 01.07.2013 - AN 1 X 13.1150

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung

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