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   OVG Sachsen, 02.09.2008 - 4 B 104/07   

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https://dejure.org/2008,21662
OVG Sachsen, 02.09.2008 - 4 B 104/07 (https://dejure.org/2008,21662)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02.09.2008 - 4 B 104/07 (https://dejure.org/2008,21662)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02. September 2008 - 4 B 104/07 (https://dejure.org/2008,21662)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    TAppO § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verschaffen einer gleichheitswidrigen erneuten Prüfungschance durch einen Prüfling durch Rücktritt von einer Prüfung durch Vortäuschen einer Prüfungsuntauglichkeit

  • Judicialis

    TAppO § 10 Abs. 2; ; TAppO § 10 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TAppO § 10 Abs. 2; TAppO § 10 Abs. 3
    Rücktritt; Gesundheitszustand; Gesundheitsamt; Unverzüglichkeit; Chancengleichheit; Mitwirkungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Sachsen, 09.02.2006 - 4 BS 293/05

    Krankheit berechtigt nicht immer zum Rücktritt von Schulprüfung

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.09.2008 - 4 B 104/07
    Das Erfordernis der Unverzüglichkeit dient dazu, einer Verletzung der Chancengleichheit entgegen zu wirken, indem sich ein Prüfling durch einen Rücktritt eine zu Lasten der Mitprüflinge zusätzliche Prüfungschance verschafft (sh. Senatsbeschl. v. 9.2.2006 - 4 BS 293/05 - zit. nach juris).

    Die diesem Zweck dienende unverzügliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit durch den Prüfling als Teil seiner auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden Mitwirkungspflicht im Prüfungsverfahren muss daher zu dem ihm frühestmöglich zumutbaren Zeitpunkt erfolgen (BVerwG, Urt. v. 7.10.1988, NJW 1989, 2340; sh. Senatsbeschl. v. 9.2.2006, a. a. O.).

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Auszug aus OVG Sachsen, 02.09.2008 - 4 B 104/07
    Die diesem Zweck dienende unverzügliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit durch den Prüfling als Teil seiner auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden Mitwirkungspflicht im Prüfungsverfahren muss daher zu dem ihm frühestmöglich zumutbaren Zeitpunkt erfolgen (BVerwG, Urt. v. 7.10.1988, NJW 1989, 2340; sh. Senatsbeschl. v. 9.2.2006, a. a. O.).
  • BVerwG, 22.10.1982 - 7 C 119.81

    Arztprüfung - Rücktrittserklärung - Rücktrittsgründe - Unverzüglichkeit -

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.09.2008 - 4 B 104/07
    Da ein Rücktritt nicht voraussetzt, dass die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt noch andauert, wird davon auch ein nachträglicher Rücktritt erfasst (sh. dazu: BVerwG, Urt. v. 22.10.1982, NJW 1983, 2101).
  • VG Cottbus, 18.02.2011 - 1 K 1054/08

    Mitwirkungspflicht des Prüflings im Prüfungsverfahren

    Die diesem Zweck dienende unverzügliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit durch den Prüfling als Teil seiner auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden Mitwirkungspflicht im Prüfungsverfahren muss daher zu dem ihm frühestmöglich zumutbaren Zeitpunkt erfolgen (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 9. Februar 2006 - 4 BS 293/05 -, juris [Rn. 9], SächsVBl 2006, 118; Sächsisches OVG, Beschl. v. 2. September 2008 - 4 B 104/07 -, juris [Rn. 6]).
  • VG Bremen, 02.04.2020 - 1 K 1966/17

    Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung - Wirtschaftsmathematik -

    Denn es widerspräche dem Grundsatz der Chancengleichheit, einem Kandidaten, der sich ungeachtet einer erkannten Verminderung seiner Leistungsfähigkeit einer Prüfung in der Hoffnung stellt, sie gleichwohl zu bestehen, im Falle des Misslingens eine weitere Prüfungschance einzuräumen (OVG Sachsen, B.v. 2.9.2008, 4 B 104/07, juris Rn. 6).
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