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   OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1993 - 4 B 1917/92   

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https://dejure.org/1993,3631
OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1993 - 4 B 1917/92 (https://dejure.org/1993,3631)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.02.1993 - 4 B 1917/92 (https://dejure.org/1993,3631)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Februar 1993 - 4 B 1917/92 (https://dejure.org/1993,3631)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten; Zuziehung eines Bevollmächtigten ; Vorverfahren; Widerspruchsverfahren; Interne Beratung; Bevollmächtigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1993, 889
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • VG Köln, 25.01.2006 - 23 L 1667/05

    Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren im

    Der Antrag der Antragstellerin, gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt, weil das Gericht eine solche Entscheidung nur in einem Hauptsacheverfahren treffen kann, das dem Widerspruchsverfahren nachfolgt, nicht jedoch in einem Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, da unter Â?Vorverfahren" im Sinne der Vorschrift das in §§ 68 ff. VwGO geregelte Widerspruchsverfahren zu verstehen ist, dessen Durchführung das gerichtliche Aussetzungsverfahren abgesehen von der Einlegung eines Widerspruchs nicht zur Voraussetzung und das im Übrigen auch einen anderen Streitgegenstand hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 1993 - 4 B 1917/92 - Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. September 2000 - 4 ZEO 167/98 - sowie Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 162, Rn. 62 m.w.Nw.).

    Der Antrag der Antragstellerin, gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt, weil das Gericht eine solche Entscheidung nur in einem Hauptsacheverfahren treffen kann, das dem Widerspruchsverfahren nachfolgt, nicht jedoch in einem Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, da unter Vorverfahren" im Sinne der Vorschrift das in §§ 68 ff. VwGO geregelte Widerspruchsverfahren zu verstehen ist, dessen Durchführung das gerichtliche Aussetzungsverfahren abgesehen von der Einlegung eines Widerspruchs nicht zur Voraussetzung und das im Übrigen auch einen anderen Streitgegenstand hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 1993 - 4 B 1917/92 - Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. September 2000 - 4 ZEO 167/98 - sowie Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 162, Rn. 62 m.w.Nw.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.01.2005 - 1 O 267/04

    "Zuziehung" eines Bevollmächtigten i.S.d. § 162 Abs. 2 S. 2

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  • VGH Hessen, 27.07.1998 - 4 TJ 315/98

    Erstattungsfähige Kosten - Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für

    Der Senat folgt damit der seit langem in Literatur und Rechtsprechung ganz überwiegend vertretenen Rechtsmeinung (Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 10. Aufl., § 162 Rdnr. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 162 Rdnr. 16; Bay. VGH, Beschluß vom 02.11.1972 in BayVBl. 1973, 163; OVG Nordrhein-Westfalen, 14. Senat, Beschluß vom 29.03.1973 in OVGE 29, S. 25 und 4. Senat, Beschluß vom 15.02.1993, NWVBl. 1993, 312; OVG Rheinland- Pfalz, Beschluß vom 02.05.1989 in DVBl. 1989, 892; OVG Hamburg, Beschluß vom 17.01.1991 in LKV 1992, 59).
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