Rechtsprechung
   BVerwG, 23.12.1994 - 4 B 262.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,32502
BVerwG, 23.12.1994 - 4 B 262.94 (https://dejure.org/1994,32502)
BVerwG, Entscheidung vom 23.12.1994 - 4 B 262.94 (https://dejure.org/1994,32502)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Dezember 1994 - 4 B 262.94 (https://dejure.org/1994,32502)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,32502) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)

  • OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Beseitigungsverfügung;

    Sie hindert daher den Erlass einer Beseitigungsverfügung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 ThürBO, insoweit im Ergebnis vergleichbar dem auf Art. 14 Abs. 1 GG zurückgehenden Bestandsschutz als materiell-rechtliche Position; beruft sich ein Bauherr auf die Verjährung nach § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke, so macht er genauso wie derjenige, der sich auf Bestandsschutz beruft, ein "Gegenrecht" zur Beseitigungsverfügung geltend, allerdings mit der Folge, dass die Unaufklärbarkeit des Verjährungseintritts zu seinen Lasten geht (vgl. zum Bestandsschutz BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1979 - IV C 86.76- BRS 35 Nr. 206 = BauR 1979, 228; BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1994 - 4 B 262.94 - zitiert nach JURIS).
  • VGH Bayern, 11.10.2022 - 15 ZB 22.867

    An Landwirtschaftsbetrieb heranrückende Wohnbebauung

    Beruft sich ein betroffener Eigentümer auf Bestandsschutz aus einer legalisierenden Baugenehmigung, so trägt dieser daher hierfür die materielle Beweislast und damit das Risiko der Nichterweislichkeit (BVerwG, U.v. 23.2.1979 - IV C 86.76 - NJW 1980, 252 = juris Rn. 14; B.v. 19.2.1988 - 4 B 33.88 - juris Rn. 3; B.v. 23.12.1994 - 4 B 262.94 - juris Rn. 10; B.v. 17.7.2003 - 4 B 55.03 - NJW 2003, 3360 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 13.2.1997 - 22 CS 96.919 - NVwZ 1999, 553 = juris Rn. 12; B.v. 20.1.2014 - 2 ZB 11.2878 - juris Rn. 4; B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 29; B.v. 10.11.2021 - 15 ZB 21.1329 - juris Rn. 10; OVG RhPf, U.v. 12.12.2012 - 8 A 10875/12 - NVwZ-RR 2013, 496 = juris Rn. 40; OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.5.2017 - OVG 10 N 27.14 - juris Rn. 25; OVG NW, B.v. 18.1.2001 - 10 B 1898/00 - ZfBR 2001, 354 = juris Rn. 3 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2007 - 13 S 152/07

    Nachträgliche Beifügung begünstigenden Bedingung zu einem belastenden

    Ausgangspunkt der Überlegungen des Senats ist die zutreffende Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23.12.1994 - 4 B 262/94 -, juris), wonach es Sache des Klägers ist, bei einer Änderung oder Ergänzung eines bereits gerichtlich angefochtenen Bescheides die prozessualen Konsequenzen zu ziehen; ist ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt durch die Änderung rechtmäßig geworden, so kann der Kläger die Hauptsache für erledigt erklären und eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten erwirken; insofern wird seinem Kosteninteresse ausreichend Rechnung getragen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht