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   OVG Brandenburg, 11.08.1999 - 4 B 56/99   

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OVG Brandenburg, 11.08.1999 - 4 B 56/99 (https://dejure.org/1999,7912)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 11.08.1999 - 4 B 56/99 (https://dejure.org/1999,7912)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 11. August 1999 - 4 B 56/99 (https://dejure.org/1999,7912)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen einer Pflicht zum Unterlassen jeder der Verwirklichung eines Verwaltungsakts dienenden Maßnahme als Folge des Bestehens einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels; Vorliegen eines Verstoßes gegen das Verwirklichungsverbot und Ausnutzungsverbot durch die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verwaltungsrecht BT, Faktischer Vollzug bei Rückabwicklung eines zweistufigen Subventionsverhältnisses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 577
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82

    Aufrechnung der Behörde - Analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 11.08.1999 - 4 B 56/99
    Dieser Auffassung ist zwar vom BVerwG für einen Aufrechnungsfall widersprochen worden (BVerwGE 66, 218 [221] - NJW 1983, 776).

    Ob an der Auffassung des BVerwG allerdings noch festzuhalten ist, nachdem der BFH, der zuvor die Aufrechnung ebenfalls für keine Vollziehung gehalten hatte (BFHE 151, 304 [310 f.]), an dieser Auffassung jedenfalls für den Bereich des Steuerrechts mit Blick auf einen weiten Vollziehungsbegriff, der auch die freiwillige Zahlung aufgrund eines Steuerbescheids erfasst (BFHE 178, 11 [14] - NJW 1995, 3008 L; ähnlich BVerwG, NJW 1961, 90; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rdnr. 179), nicht mehr festhält (BFHE 178, 306 [310] = NJW 1996, 215 L), kann dahinstehen; denn - wie dargestellt - liegt die faktische Vollziehung bereits in der (Teil)Kündigung des Darlehensvertrags vom 15.2.1999.

  • BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94

    Keine Aufrechnung nach Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 11.08.1999 - 4 B 56/99
    Die Ag. hat bereits dadurch gegen das ihr auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 21.8.1998 (§ 80 1 VwGO) obliegende umfassende Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot (vgl. dazu BFHE 178, 306 [309] = NJW 1996, 215 L; OVG Koblenz, NVwZ-RR 1989, 508 = DVBI 1989, 890 [891]) hinsichtlich des Widerrufsbescheides vom 9.6.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.8.1998 verstoßen, dass sie am 15.2.1999 - und zwar unter ausdrücklichem Hinweis auf den Widerrufsbescheid - den Darlehensvertrag teilweise gekündigt hat, der auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 22.12.1993 / 6.4.1995 am 22.12.1993 bzw. 19.1.1994 zwischen beiden Beteiligten geschlossen worden war.

    Ob an der Auffassung des BVerwG allerdings noch festzuhalten ist, nachdem der BFH, der zuvor die Aufrechnung ebenfalls für keine Vollziehung gehalten hatte (BFHE 151, 304 [310 f.]), an dieser Auffassung jedenfalls für den Bereich des Steuerrechts mit Blick auf einen weiten Vollziehungsbegriff, der auch die freiwillige Zahlung aufgrund eines Steuerbescheids erfasst (BFHE 178, 11 [14] - NJW 1995, 3008 L; ähnlich BVerwG, NJW 1961, 90; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rdnr. 179), nicht mehr festhält (BFHE 178, 306 [310] = NJW 1996, 215 L), kann dahinstehen; denn - wie dargestellt - liegt die faktische Vollziehung bereits in der (Teil)Kündigung des Darlehensvertrags vom 15.2.1999.

  • BVerwG, 09.09.1960 - V C 4.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Brandenburg, 11.08.1999 - 4 B 56/99
    Das aus dem Fehlen der Vollziehbarkeit ableitbare Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot betrifft nicht nur Maßnahmen im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsrechts (BVerwG, NJW 1961, 90 [91]), sondern bewirkt, dass während der Dauer des durch die Anfechtung des Verwaltungsaktes herbeigeführten Schwebezustandes die Verwirklichung jeder Maßnahme zu unterlassen ist, die der Verwirklichung des Verwaltungsaktes dient (OVG Koblenz, NJW 1977, 595 [596]).

    Ob an der Auffassung des BVerwG allerdings noch festzuhalten ist, nachdem der BFH, der zuvor die Aufrechnung ebenfalls für keine Vollziehung gehalten hatte (BFHE 151, 304 [310 f.]), an dieser Auffassung jedenfalls für den Bereich des Steuerrechts mit Blick auf einen weiten Vollziehungsbegriff, der auch die freiwillige Zahlung aufgrund eines Steuerbescheids erfasst (BFHE 178, 11 [14] - NJW 1995, 3008 L; ähnlich BVerwG, NJW 1961, 90; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rdnr. 179), nicht mehr festhält (BFHE 178, 306 [310] = NJW 1996, 215 L), kann dahinstehen; denn - wie dargestellt - liegt die faktische Vollziehung bereits in der (Teil)Kündigung des Darlehensvertrags vom 15.2.1999.

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 3/93

    Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich

    Auszug aus OVG Brandenburg, 11.08.1999 - 4 B 56/99
    Ob an der Auffassung des BVerwG allerdings noch festzuhalten ist, nachdem der BFH, der zuvor die Aufrechnung ebenfalls für keine Vollziehung gehalten hatte (BFHE 151, 304 [310 f.]), an dieser Auffassung jedenfalls für den Bereich des Steuerrechts mit Blick auf einen weiten Vollziehungsbegriff, der auch die freiwillige Zahlung aufgrund eines Steuerbescheids erfasst (BFHE 178, 11 [14] - NJW 1995, 3008 L; ähnlich BVerwG, NJW 1961, 90; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rdnr. 179), nicht mehr festhält (BFHE 178, 306 [310] = NJW 1996, 215 L), kann dahinstehen; denn - wie dargestellt - liegt die faktische Vollziehung bereits in der (Teil)Kündigung des Darlehensvertrags vom 15.2.1999.
  • BVerwG, 31.08.1961 - VIII C 6.60

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges - Anforderungen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 11.08.1999 - 4 B 56/99
    Danach kann ein Bewilligungsbescheid nicht durch eine bürgerlich-rechtliche Willenserklärung hier also die Kündigung des Darlehensvertrages - gegenstandslos werden, sondern setzt seine vorherige Änderung - hier seine Aufhebung durch Verwaltungsakt - voraus (vgl. BVerwGE 13, 47 [52] = NJW 1962, 170).
  • BGH, 07.11.1963 - VII ZR 189/61

    Kündigung eines Wiederaufbaudarlehens

    Auszug aus OVG Brandenburg, 11.08.1999 - 4 B 56/99
    Die Einordnung der Kündigung des Darlehensvertrages vom 15.2.1999 als eine durch die Ag. vorgenommene Vollziehung wird auch nicht durch die Rechtsauffassung des BGH in Frage gestellt, wonach der Abschluss eines Darlehensvertrages in Ausfüllung eines öffentlich-rechtlichen Bewilligungsbescheides Letzteren bereits vollzieht und - demnach jede nachfolgende Änderung - auch die Aufhebung der Bewilligung - nur .noch auf privatrechtlicher Ebene, also durch Kündigung des Darlehensvertrages erfolgen können (BGHZ 40, 206 [211] = NJW 1964, 46 = LM § 607 BGB Nr. 10).
  • VGH Bayern, 15.05.1985 - 12 CS 84 A.2718
    Auszug aus OVG Brandenburg, 11.08.1999 - 4 B 56/99
    Demnach dürfen auch aus mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angefochtenen Aufhebungsentscheidungen in Bezug auf die Bewilligung von Geldleistungen keine rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen werden, sondern es ist vielmehr der zurückgenommene Bewilligungsbescheid als fortbestehend anzusehen (VGH München, NVwZ 1985, 663).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.1988 - 1 B 60/87
    Auszug aus OVG Brandenburg, 11.08.1999 - 4 B 56/99
    Die Ag. hat bereits dadurch gegen das ihr auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 21.8.1998 (§ 80 1 VwGO) obliegende umfassende Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot (vgl. dazu BFHE 178, 306 [309] = NJW 1996, 215 L; OVG Koblenz, NVwZ-RR 1989, 508 = DVBI 1989, 890 [891]) hinsichtlich des Widerrufsbescheides vom 9.6.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.8.1998 verstoßen, dass sie am 15.2.1999 - und zwar unter ausdrücklichem Hinweis auf den Widerrufsbescheid - den Darlehensvertrag teilweise gekündigt hat, der auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 22.12.1993 / 6.4.1995 am 22.12.1993 bzw. 19.1.1994 zwischen beiden Beteiligten geschlossen worden war.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.05.1976 - 1 B 2/76

    Aufschiebende; Wirkung; Rechtsbehelf; Verwaltungsakt; Genehmigung; Aufhebung;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 11.08.1999 - 4 B 56/99
    Das aus dem Fehlen der Vollziehbarkeit ableitbare Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot betrifft nicht nur Maßnahmen im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsrechts (BVerwG, NJW 1961, 90 [91]), sondern bewirkt, dass während der Dauer des durch die Anfechtung des Verwaltungsaktes herbeigeführten Schwebezustandes die Verwirklichung jeder Maßnahme zu unterlassen ist, die der Verwirklichung des Verwaltungsaktes dient (OVG Koblenz, NJW 1977, 595 [596]).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2004 - L 11 B 17/03

    Klage gegen Sicherungseinbehalt des Honorars; Pflicht zur Auskehr einbehaltener

    Der Senat folgt der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Auffassung, wonach das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs feststellen kann, wenn die Behörde sie missachtet (OVG Brandenburg, NVwZ 2000, 577 f.; Bayerischer VGH, NVwZ 1999, 1363; Hessischer VGH, GewArch 1999, 38 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1998, 1969 f.; OVG Berlin, NVwZ 1995, 399; OVG Bremen, NZV 1990, 367; LSG Niedersachsen, Beschl. v. 08.07.1997 - L 1 Rlw 20/97 eR - SGb 1998, 584 (Ls); , vgl. auch Meyer-Ladwig, SGG, 7. Aufl. (2002) § 86b Rdnr. 15 m.w.N.).
  • VG Mainz, 07.08.2017 - 1 L 754/17

    Zuständigkeit für glücksspielrechtliche Aufsichtsmaßnahmen in Rheinland-Pfalz;

    Es geht mithin um ein umfassendes Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 12 B 360/02, NVwZ-RR 2003, 124 [125]; OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. August 1999 - 4 B 56/99, NVwZ 2000, 577; OVG RP, Beschluss vom 10. November 1988 - 1 B 60/87, NVwZ-RR 1989, 508 [510]; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier/Schoch, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 80, Rn. 101).

    Es wäre hier vielmehr eine gegebenenfalls zurückgenommene Erlaubnis als fortbestehend anzusehen (OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. August 1999 - 4 B 56/99, NVwZ 2000, 577; BayVGH, Beschluss vom 15. Mai 1985 - 12 CS 84 A.2718, NVwZ 1985, 663).

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2006 - 10 ME 189/06

    Abgrenzung des Begriffs der "Vollziehung" von dem der "Vollstreckung" eines

    Da jede Verwirklichung des Regelungsgehaltes eines Verwaltungsaktes dessen Vollziehung darstellt, wird auch durch eine Aufrechnung mit einer durch Verwaltungsakt konstitutiv begründeten Gegenforderung dieser Verwaltungsakt vollzogen (ebenso BFH, Urteil vom 14. November 2000 - VII R 85/99 -, BFHE 193, 254 mit weiteren Nachweisen seiner Rechtsprechung; OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. August 1999 - 4 B 56/99 -, NVwZ 2000, 577 und Beschluss vom 23. März 2005 - 4 B 29/04 -, juris; Puttler, a.a.O., § 80 Rdnr. 39; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung - Stand April 2006 -, § 80 Rdnr. 94; Jörg Schmidt, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung - 12. Aufl., 2006 -, § 80 Rdnr. 7; Kopp/Schenke, VwGO - 14. Aufl., 2005 -, § 80 Rdnr. 30; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung - 3. Auflage, 2005 -, § 80 Rdnr. 7).
  • OVG Brandenburg, 23.03.2005 - 4 B 29/04

    Antrag auf Aufnahme einer privaten Kindertagesstätte in den Bedarfsplan;

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschluss vom 11. August 1999 - 4 B 56/99 -, NVwZ 2000, 577) begründet die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gem. § 80 Abs. 1 VwGO ein umfassendes Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot, das nicht nur Maßnahmen im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsrechts betrifft (BVerwG, Beschluss vom 9. September 1960 - V C 4.60 -, NJW 1961, 90, 91), sondern bewirkt, dass während der Dauer des durch die Anfechtung des Verwaltungsaktes herbeigeführten Schwebezustandes jede Maßnahme zu unterlassen ist, die der Verwirklichung des Verwaltungsaktes dient (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Mai 1976 - 1 B 2/76 - NJW 1977, 595, 596).
  • OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 8 LB 82/05

    Widerruf der Bewilligung der Subventionierung eines Wohnheimes wegen Verstoßes

    Das demnach für den vorliegenden Altfall übergangsweise noch fort geltende II. WoBauG enthält weder ausdrücklich noch sinngemäß eine zwingende Regelung mit dem vom Kläger unter Bezugnahme auf eine Literaturmeinung (Heix, in: Fischer-Dieskau u. a., Wohnungsbaurecht, a. a. O., § 102 II. WoBauG, S. 12; vgl. für ein "Wiederaufbaudarlehen" nach landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften ebenso: BGH, Urt. v. 7.11.1963 - VII ZR 189/61 -, BGHZ 40, 206 ff.; a. A.: OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 11.8.1999 - 4 B 56/99 -, NVwZ 2000, 577 f.) reklamierten Inhalt, dass sich ein Bewilligungsbescheid nach Abschluss des Darlehensvertrages und Auszahlung des gewährten Darlehens erledige, sich dementsprechend die Rückabwicklung des Subventionsverhältnisses ausschließlich privatrechtlich nach Maßgabe des Darlehensvertrages richte und folglich eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides weder nötig noch überhaupt möglich sei.
  • OVG Brandenburg, 02.07.2004 - 4 B 66/04

    Androhung der Abschiebung zur Durchsetzung einer kraft Gesetzes bestehenden

    Aus der aufschiebenden Wirkung folgt - unabhängig von der strittigen dogmatischen Begründung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80 Rdnr. 22 ff. m. w. N.) - das Verbot, Konsequenzen tatsächlicher oder rechtlicher Art aus dem Inhalt eines Verwaltungsaktes zu ziehen (Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot, vgl. Beschluss des Senats vom 11. August 1999 - 4 B 56/99 -, NVwZ 2000, 577).
  • VG Meiningen, 03.07.2007 - 1 E 314/07

    Recht der Landesbeamten; vorläufiger Rechtsschutz bei drohender faktischer

    Hat also ein Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbescheid aufschiebende Wirkung, dann ist es den Behörden verwehrt, aus der Aufhebung Konsequenzen zu ziehen, die in Widerspruch zu dem aufgehobenen Verwaltungsakt stehen (BVerwG, B. v. 17.04.1997 - 3 C 2/95 -, zitiert nach Juris; OVG Brandenburg, B. v. 11.08.1999 - 4 B 56/99 -, NVwZ 2000, 577ff.).
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