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   BVerwG, 29.06.2017 - 4 BN 37.16   

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BVerwG, 29.06.2017 - 4 BN 37.16 (https://dejure.org/2017,27295)
BVerwG, Entscheidung vom 29.06.2017 - 4 BN 37.16 (https://dejure.org/2017,27295)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - 4 BN 37.16 (https://dejure.org/2017,27295)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Erforderliche Angaben hinsichtlich des Ortes der Auslegung des Bebauungsplans in der ortsüblichen Bekanntmachung; Auslegung des Plans in einem größeren, mehrgeschossigen Gebäude

  • rewis.io

    Ortsübliche Bekanntmachung und Auslegung; Zugänglichkeit des Planentwurfs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderliche Angaben hinsichtlich des Ortes der Auslegung des Bebauungsplans in der ortsüblichen Bekanntmachung; Auslegung des Plans in einem größeren, mehrgeschossigen Gebäude

  • rechtsportal.de

    Erforderliche Angaben hinsichtlich des Ortes der Auslegung des Bebauungsplans in der ortsüblichen Bekanntmachung; Auslegung des Plans in einem größeren, mehrgeschossigen Gebäude

  • datenbank.nwb.de

    Ortsübliche Bekanntmachung und Auslegung; Zugänglichkeit des Planentwurfs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auslegung der Planentwürfe ist "nur" ortsüblich bekannt zu machen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2017, 1967
  • ZfBR 2017, 796
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 16.07

    Bebauungsplan; Änderung eines ~; ergänzendes Verfahren; vereinfachtes Verfahren;

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 4 BN 37.16
    In dem Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - (BVerwGE 133, 98) ist ausgeführt, dass das in § 3 BauGB geregelte Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung u.a. den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben soll, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen.

    Das Baugesetzbuch setzt voraus, dass die zur Beteiligung aufgerufenen Bürger und sonstigen Interessierten "mündig" und in der Lage sind, sich in einem Dienstgebäude durch Nachfragen zurechtzufinden (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 = juris Rn. 35).

  • BVerwG, 09.09.2009 - 4 BN 4.09

    Vereinbarkeit eines zielgerichteten Entzugs der Nahrungsquelle eines Feldhamsters

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 4 BN 37.16
    Die weitere, selbständig tragende Begründung des Oberverwaltungsgerichts, selbst wenn berücksichtigt werde, dass der Antragstellerin der Aushang in den Schaukästen nicht bekannt gewesen sei und die im Haus angetroffenen Mitarbeiter - u.a. des Bauplanungsamtes - nicht auf den Aushang in den Schaukästen hingewiesen hätten, habe eine ordnungsgemäße Auslegung der Planunterlagen vorgelegen, kann deshalb hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (BVerwG, Beschluss vom 9. September 2009 - 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 = juris Rn. 5).
  • BVerwG, 17.11.2016 - 9 B 51.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 4 BN 37.16
    Die Kritik der Beschwerde, die sich gegen die Anwendung dieser Maßstäbe richtet, betrifft den Einzelfall und verleiht der Rechtsfrage keine darüber hinausgehende Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 9 B 51.16 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 08.03.2010 - 4 BN 42.09

    Ergänzendes Verfahren; erneute Auslegung; Bebauungsplanentwurf; flächenbezogener

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 4 BN 37.16
    In der Rechtsprechung des Senats ist allerdings anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist (z.B. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 - Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 = juris Rn. 11).
  • BVerwG, 18.04.2016 - 4 BN 9.16

    Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB; Pflicht zur

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 4 BN 37.16
    Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 = juris Rn. 21 und vom 18. April 2016 - 4 BN 9.16 - BauR 2016, 1269 = ZfBR 2016, 589 = juris Rn. 4).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 4 BN 37.16
    Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 = juris Rn. 21 und vom 18. April 2016 - 4 BN 9.16 - BauR 2016, 1269 = ZfBR 2016, 589 = juris Rn. 4).
  • BVerwG, 08.09.1992 - 4 NB 17.92

    Bauplanungsrecht: Entbehrlichkeit einer konkreten Bestimmung des Fristendes der

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 4 BN 37.16
    Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (BVerwG, Beschluss vom 8. September 1992 - 4 NB 17.92 - BRS 54 Nr. 27).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 4 BN 37.16
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2018 - 5 S 2105/15

    Fortgeltung der Freistellung vom Biotopschutz - Auswirkungen von

    Sie wird nun ausdrücklich auch für § 3 Abs. 2 BauGB vom Bundesverwaltungsgericht vertreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.6.2017 - 4 BN 37.16 - juris Rn. 3 f.).

    Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.6.2017 - 4 BN 37.16 - juris Rn. 3 f.; Senatsurteil vom 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 50).

  • VGH Bayern, 27.02.2018 - 15 N 16.2381

    Verkürzte Auslegung des Bebauungsplans nach erheblicher Änderung des Planentwurfs

    Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (BVerwG, B.v. 29.6.2017 - 4 BN 37.16 - ZfBR 2017, 796 = juris 8 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.2021 - 5 S 3125/20

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Anforderungen an die

    Dabei setzt das Baugesetzbuch voraus, dass die zur Beteiligung aufgerufenen Bürger und sonstigen Interessierten "mündig" und in der Lage sind, sich in einem Dienstgebäude durch Nachfragen zurechtzufinden (BVerwG, Beschluss vom 29.6.2017 - 4 BN 37.16 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.01.2020 - 4 BN 25.19

    Erneute Auslegung eines Bauleitplanentwurfs bei Änderung (hier: nicht

    Im Grundsatz löst jede Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 2016 - 4 BN 9.16 - ZfBR 2016, 589 Rn. 4, vom 29. Juni 2017 - 4 BN 37.16 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 21 Rn. 8 und vom 31. Juli 2018 - 4 BN 41.17 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 31.08.2018 - 9 NE 18.6

    Antrag auf Abänderung eines Beschlusses- Unwirksamkeit von Bebauungsplan

    Ob der vonseiten des Antragstellers genannte Bürger außer der Nachfrage bei einem Mitarbeiter der Bauverwaltung sonst zumutbare Bemühungen unternommen hat, um am 18. August 2015 die gewünschte Einsicht in die Planentwürfe zu erhalten, bedarf deshalb keiner Klärung (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 29.6.2017 - 4 BN 37.16 - BauR 2017, 1967 = juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VG Freiburg, 22.09.2020 - 13 K 3129/19

    Unvollständigkeit der Bauvorlagen bei einer Bauvoranfrage; schädliche

    Der Hinweis auf eine solche Zugangsregelung erscheint einem mündigen Bürger jedenfalls unter den gegebenen Umständen der Corona-Pandemie zumutbar (vgl. zum Maßstab allgemein BVerwG, Beschlüsse vom 29.06.2017 - 4 BN 37.16 -, juris und vom 27.05.2013 - 4 BN 28.13 -, juris Rn. 7 sowie Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris Rn. 41).
  • VGH Bayern, 15.06.2021 - 15 N 20.1650

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen einen mit unangemessen verkürzter

    Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (BVerwG, B.v. 29.6.2017 - 4 BN 37.16 - ZfBR 2017, 796 = juris 8 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.05.2019 - 1 N 17.521

    Städtebauliche Erforderlichkeit für touristische Nutzung

    Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (vgl. BVerwG, B.v. 29.6.2017 - 4 BN 37.16 - juris Rn. 3 unter Hinweis auf U.v. 29.1.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; B.v. 8.9.1992 - 4 NB 17.92 - BRS 54 Nr. 27).
  • BVerwG, 23.03.2022 - 4 BN 46.21

    Pflicht zur erneuten Auslegung des geänderten Entwurfs eines Bauleitplans

    Dieser Frage kommt keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, weil sie eine tatrichterliche Würdigung der ursprünglichen Festsetzungen und der vorgenommenen Änderung voraussetzt und daher nur im jeweiligen Einzelfall beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 4 BN 37.16 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 21 = juris Rn. 8 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 26.05.2023 - 9 N 19.699

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan

    Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 29.6.2017 - 4 BN 37.16 - ZfBR 2017, 796 = juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, U.v. 15.6.2021 - 15 N 20.1650 - juris Rn. 31).
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