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   OVG Hamburg, 26.05.2007 - 4 Bs 130/07   

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https://dejure.org/2007,26818
OVG Hamburg, 26.05.2007 - 4 Bs 130/07 (https://dejure.org/2007,26818)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2007 - 4 Bs 130/07 (https://dejure.org/2007,26818)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. Mai 2007 - 4 Bs 130/07 (https://dejure.org/2007,26818)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • hamburg.de PDF
  • Justiz Hamburg PDF

    Demonstration zum ASEM-Treffen am 28. Mai 2007 - Oberverwaltungsgericht Hamburg bestätigt die von der Polizei für die Demonstration aufgegebene Route.

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Demonstration zum ASEM-Treffen am 28. Mai 2007 - Oberverwaltungsgericht Hamburg bestätigt die von der Polizei für die Demonstration aufgegebene Route

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Demonstration zum ASEM-Treffen am 28. Mai 2007 - Oberverwaltungsgericht Hamburg bestätigt die von der Polizei für die Demonstration aufgegebene Route

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05

    Eilantrag gegen Verhängung von Auflagen für geplante Demonstration ohne Erfolg

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.05.2007 - 4 Bs 130/07
    In einem solchen Fall sind im Wege praktischer Konkordanz die Modalitäten der Versammlungsdurchführung durch Auflagen zu verändern (BVerfG, Beschl.v. 2.12.2005 - 1 BvQ 35/05 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2007 - 3 M 53/07

    Durchführung eines Sternmarschs innerhalb der Verbotszone um den G8-Tagungsort

    Da die Antragsteller Alternativrouten oder stationäre Versammlungen außerhalb der Zone II nach der Erklärung ihrer Bevollmächtigten im Erörterungstermin indes ablehnen, braucht der Senat dem nicht weiter nachzugehen (vgl. OVG Hamburg, B. v. 26.05.2007 - 4 Bs 130/07 -) und kann die nähere Beauflagung der mit den Örtlichkeiten vertrauten Versammlungsbehörde überlassen.
  • OVG Hamburg, 14.12.2007 - 4 Bs 292/07

    Für die Demonstration am 15. Dezember 2007 aufgegebene Route bestätigt

    Das Verbot, längs der Außenseiten des Aufzugs keine Transparente und Plakate mit einer Gesamtlänge von über 150 cm zu führen, ist jedenfalls im Rahmen eines Eilverfahren hinzunehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.6.2003, 4 Bs 265/03, und vom 26.5.2007, 4 Bs 130/07).

    Die Auflage, dass zwischen den seitlichen Transparenten erkennbare Abstände von mindestens 50 cm einzuhalten sind, ist dabei so zu verstehen, dass die Transparente keine geschlossene Fläche bilden dürfen, sondern dass es möglich sein muss, zwischen ihnen hindurchzusehen, d.h. dass sie sich nicht überlappen dürfen (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 26.5.2007, 4 Bs 130/07).

  • BVerfG, 27.05.2007 - 1 BvQ 16/07

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    unter Aufhebung der Beschlüsse des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2007 - 4 Bs 130/07 - und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Mai 2007 - 5 E 1801/07 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres - Polizei -, vom 23. Mai 2007 - Tgb.Nr. 238/2007 - hinsichtlich der in Nr. 1 bis 3, 6 und 7 enthaltenen Auflagen wiederherzustellen,.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.06.2007 - 3 M 59/07

    Vorläufiger Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer Versammlung aus Anlass des G 8

    Diese können insbesondere bei der Kundgebung vor der Hauptwache mitgeführte Gegenstände, zum Beispiel Transparente und Plakate betreffen (OVG Hamburg, B. v. 26.05.2007 - 4 Bs 130/07 - BVerfG 1. Kammer des 1. Senats, B. v. 27.05.2007, 1 BvQ 16/07).
  • OVG Hamburg, 30.04.2008 - 4 Bs 93/08

    Demonstration des Hamburger Bündnisses gegen Rechts am 1. Mai 2008

    Entscheidend dafür, dass der Senat diese Einschränkung der Versammlungsfreiheit als zulässig angesehen hat, war aber regelmäßig die nach den dargelegten Umständen gesicherte Annahme, dass an der Versammlung eine nicht geringe Zahl gewaltbereiter Personen teilnehmen werde, von denen derartige Aktionen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien (vgl. Beschluss v. 26.5 2007, 4 Bs 130/07).
  • VG Berlin, 29.04.2009 - 1 A 115.07

    Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Auflagen

    Das Hamburger Oberverwaltungsgericht verlangt dementsprechend in ständiger Rechtsprechung die nach den dargelegten Umständen gesicherte Annahme, dass an der Versammlung eine nicht geringe Zahl gewaltbereiter Personen teilnehmen werde, von denen derartige Aktionen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien (Beschlüsse vom 30. April 2008 - 4 Bs 93/08 2 E 1195/08 - und vom 26. Juni 2007 - 4 Bs 130/07).
  • VG Hamburg, 15.12.2010 - 5 K 2190/08

    Ausführliche Auseinandersetzung mit einem sog. Wanderkessel durch das VG Hamburg.

    Es bestand nicht die gesicherte Annahme, dass an der Versammlung eine nicht geringe Zahl gewaltbereiter Personen teilnehmen werde, von denen derartige Aktionen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien (zu diesem Erfordernis vgl. HmbOVG, Beschl. v. 30.4.2008, Az.: 4 Bs 93/08, 4 Bs 90/08; Beschl. v. 26.5.2007, Az.: 4 Bs 130/07).
  • VG Hamburg, 11.02.2011 - 4 E 279/11

    Rechtswidrigkeit einer Auflage zur Verlegung des Versammlungsorts wegen

    Denn die Einschränkung der Versammlungsfreiheit ist nur dann zulässig, wenn nach den dargelegten Umständen die gesicherte Annahme besteht, dass an der Versammlung eine nicht geringe Zahl gewaltbereiter Personen teilnehmen werde, von denen derartige Aktionen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.5.2O07, 4 Bs 130/07; Beschl. v. 30.4.2008, 4 Bs 90/O8, unveröffentlicht) und daraus Gefahren drohen, die mit der Auflage hinsichtlich des Veranstaltungsorts beseitigt werden können.
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