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   AG Freiberg, 18.08.2010 - 4 C 255/10   

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https://dejure.org/2010,32216
AG Freiberg, 18.08.2010 - 4 C 255/10 (https://dejure.org/2010,32216)
AG Freiberg, Entscheidung vom 18.08.2010 - 4 C 255/10 (https://dejure.org/2010,32216)
AG Freiberg, Entscheidung vom 18. August 2010 - 4 C 255/10 (https://dejure.org/2010,32216)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Laptop, Hauptverhandlung, Zulässigkeit, Besorgnis der Befangenheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Verwendung eines Laptops durch einen Rechtsanwalt in einer mündlichen Hauptverhandlung; Besorgnis der Befangenheit bei einer Untersagung zur Nutzung eines Laptops während einer mündlichen Hauptverhandlung aufgrund unbestimmter Sicherheitsbedenken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 169 S. 2
    Zulässigkeit der Verwendung eines Laptops durch einen Rechtsanwalt in einer mündlichen Hauptverhandlung; Besorgnis der Befangenheit bei einer Untersagung zur Nutzung eines Laptops während einer mündlichen Hauptverhandlung aufgrund unbestimmter Sicherheitsbedenken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Der Laptop in der Hauptverhandlung - dieses Mal in Kombination mit der Befangenheitsablehnung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 03.12.2008 - 1 BvQ 47/08

    Zur Nutzung von Laptops während einer Gerichtsverhandlung - Holzklotz-Fall

    Auszug aus AG Freiberg, 18.08.2010 - 4 C 255/10
    Wegen der Gefahr verbotener Film- und Tonaufnahmen kann der Vorsitzende auch Journalisten die Benutzung von Notebooks in der Verhandlung verbieten, basierend auf der BVG -Entscheidung NJW 2009 S. 352.
  • OLG Karlsruhe, 25.08.1993 - 16 WF 58/93

    Befangenheit; Bearbeitung; Umgangsrecht; Antrag; Richter

    Auszug aus AG Freiberg, 18.08.2010 - 4 C 255/10
    Dies kann dann der Fall sein, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalen geübten Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (OLG Karlsruhe FamRZ 1994 S. 46 ).
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