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   BVerwG, 25.11.1970 - IV C 80.66   

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BVerwG, 25.11.1970 - IV C 80.66 (https://dejure.org/1970,186)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.1970 - IV C 80.66 (https://dejure.org/1970,186)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 1970 - IV C 80.66 (https://dejure.org/1970,186)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Abfindung; Befestigung; Befreiung; Beschaffenheit; Erschließung; Gleichheitsgrundsatz; Härteausgleich; Klage; Klagebefugnis; Klageänderung; Landabzug; Landabzüge; Rechtsanspruch; Unbillige Härte; Wege; Wegeausbau; Wertgleichheit; Widerspruch; Widerspruchsverfahren ...

  • Wolters Kluwer

    Neuverteilung von Flurstücken zur Flurbereinigung - Einordnung eines Beweisantrages als vorsorglich gestellt - Anspruch auf Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils bei der Flurbereinigung - Bestimmung des Beitragsmaßstabes für die Teilnehmer am Flurbereinigungverfahren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 15.01.1969 - IV C 244.65

    Freistellung von Beiträgen zur Flurbereinigung wegen mangelnder Umlegungsvorteile

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1970 - IV C 80.66
    Bestätigung der in dem Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG IV C 244.65 - aufgestellten Grundsätze über die Heranziehung zu Beiträgen.

    Insoweit ergibt sich: Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG IV C 244.65 - (RdL 1969, 299), auf dessen Gründe im einzelnen Bezug genommen wird, die auch jenem Urteil zugrundeliegende Ansicht des Flurbereinigungsgerichts abgelehnt.

  • BVerwG, 25.04.1956 - I B 201.55
    Auszug aus BVerwG, 25.11.1970 - IV C 80.66
    Ein solcher Anspruch für den einzelnen Teilnehmer ist vielmehr nur in § 44 FlurbG niedergelegt, und zwar dahin, daß jeder Beteiligte einen Anspruch auf - im ganzen gesehen - wertgleichen Ausgleich für seinen Altbesitz hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. April 1956 - BVerwG I B 201.55 -[BVerwGE 3, 246, 248 [BVerwG 25.04.1956 - I B 201/55]]).

    Denn hierdurch würde die Durchführung der Flurbereinigung empfindlich beeinträchtigt, wenn nicht ganz verhindert (vgl. BVerwGE 3, 246 ff.).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1970 - IV C 80.66
    Im Rahmen des Gebots der wertgleichen Abfindung ist der Behörde und dem Flurbereinigungsgericht gemäß § 146 Nr. 2 FlurbG bei der Neueinteilung des Flurbereinigungsgebietes und der Gestaltung des Flurbereinigungsplans naturgemäß ein Ermessensspielraum eingeräumt, um bei der Vielzahl der im Flurbereinigungsverfahren zu berücksichtigenden, verschieden gelagerten Interessen der Beteiligten eine zweckmäßige Lösung herbeiführen zu können (vgl. in diesem Zusammenhang zwischen Planung und Ermessen das Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - [BauR 1970, 31 f.]).
  • BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69

    Anfechtung von Musterungsbescheid und Einberufungsbescheid - Zurückstellung vom

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1970 - IV C 80.66
    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, bedarf es grundsätzlich keines erneuten Vorverfahrens, wenn die inhaltliche Änderung eines Verwaltungsaktes im Wege der zugelassenen Klageänderung in einen Rechtsstreit einbezogen wird, dessen Gegenstand der Verwaltungsakt in seiner ursprünglichen Gestalt ist (Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 36.69 - in DÖV 1969, 75.6 [757] sowie die Urteile vom 5. Oktober 1966 - BVerwG IV C 164.65 - und vom 27. Februar 1970 - BVerwG IV C 28.67 -).
  • BVerwG, 27.02.1970 - IV C 28.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1970 - IV C 80.66
    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, bedarf es grundsätzlich keines erneuten Vorverfahrens, wenn die inhaltliche Änderung eines Verwaltungsaktes im Wege der zugelassenen Klageänderung in einen Rechtsstreit einbezogen wird, dessen Gegenstand der Verwaltungsakt in seiner ursprünglichen Gestalt ist (Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 36.69 - in DÖV 1969, 75.6 [757] sowie die Urteile vom 5. Oktober 1966 - BVerwG IV C 164.65 - und vom 27. Februar 1970 - BVerwG IV C 28.67 -).
  • BVerwG, 26.06.1968 - V C 111.67

    Bescheidung eines vorsorglich gestellten Beweisantrags - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1970 - IV C 80.66
    Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob es sich im vorliegenden Falle überhaupt um einen wirksamen Beweisantrag oder nicht um einen nur vorsorglich gestellten im Sinne von BVerwGE 30, 57 (58 [BVerwG 26.06.1968 - V C 111/67]/59) gehandelt hat, der nicht beschieden zu werden braucht, denn es ist weder aus der Sitzungsniederschrift vom 18. Februar 1966 noch sonst aus dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen, was mit der Wendung "der Kläger wiederholte vorsorglich die in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge" gemeint sein könnte.
  • BVerwG, 04.08.1965 - I C 90.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1970 - IV C 80.66
    Denn auch die Landaufbringung nach § 47 FlurbG ist wie die Beitragspflicht nach § 19 FlurbG die Gegenleistung für den allgemeinen Vorteil, den der einzelne Teilnehmer aus der Flurbereinigung erzielt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. August 1965 - BVerwG I C 90.61 -).
  • BVerwG, 26.11.1954 - II C 178.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1970 - IV C 80.66
    Obwohl der Kläger die Rechtsnorm, die er als verletzt ansieht, nicht bezeichnet hat, sieht der erkennende Senat auch darin kein Hindernis für eine Entscheidung über diese Verfahrensrüge, denn für diese Bezeichnung bedarf es dann nicht eines ausdrücklichen Zitates, wenn - wie hier - den Ausführungen des Klägers die als verletzt anzusehende Rechtsnorm - § 86 Abs. 2 VwGO - ohne weiteres zu entnehmen ist (vgl. Urteil vom 26. November 1954 - BVerwG II C 178.53 - [NJW 1955, 318]).
  • BVerwG, 23.04.1963 - II C 53.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1970 - IV C 80.66
    Nach § 139 Abs. 2 VwGO sind, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben sollen, und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß dafür grundsätzlich die Schriftstelle, die einen angeblich übergangenen Beweisantrag enthält, in der Revisionsbegründung näher bezeichnet sein (vgl. Urteil vom 23. April 1963 - BVerwG II C 53.60 - [Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 12]), weil § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ebenso wie § 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO den Zweck hat, das Revisionsgericht zu entlasten und u.a. von der Pflicht zu befreien, das gesamte vorinstanzliche Vorbringen auf einen angeblich übergangenen Beweisantrag zu durchforschen.
  • BVerwG, 03.07.1956 - I B 21.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1970 - IV C 80.66
    Ist dieser Anspruch erfüllt, so ist damit die in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der einzelnen Verhältnisse mögliche gleiche Behandlung erreicht (vgl. BVerwG, Beschluß, vom 3. Juli 1956 - BVerwG I B 21.56 - Beschluß vom 27. Juni 1958 - BVerwG I B 130.57 - Steuer, a.a.O., Anm. 7 zu § 44).
  • BVerwG, 14.04.1965 - IV C 164.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19

    Diesel-Verkehrsverbot kann bei absehbarer Einhaltung des Grenzwerts für

    Der ausdrücklichen Bezeichnung einer verletzten Norm bedarf es nicht, wenn sich - wie hier - den Ausführungen die entsprechende Vorschrift ohne Weiteres entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1970 - 4 C 80.66 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 39).
  • BVerwG, 23.08.2006 - 10 C 4.05

    Flurbereinigungsplan; Abfindung; Landabfindung; Gestaltung der Abfindung; Gebot

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung stets betont, dass in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse die überhaupt mögliche Gleichbehandlung der Teilnehmer erreicht sei, wenn der Flurbereinigungsplan die dem jeweiligen Teilnehmer zustehende wertgleiche Abfindung gewährleiste (vgl. Beschlüsse vom 27. November 1961 a.a.O. S. 244 und vom 17. Dezember 1965 - BVerwG 4 B 90.65 - RdL 1966, 111; Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG 4 C 80.66 - RdL 1971, 97 ).

    Kein Teilnehmer hat hingegen einen Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften, geschweige denn auf Zuteilung seines Altbesitzes oder sonst auf Zuteilung bestimmter Grundstücke (vgl. Beschluss vom 27. November 1961 a.a.O. S. 244; Urteil vom 25. November 1970 a.a.O. S. 99).

    Denn angesichts der Vielzahl der im Flurbereinigungsverfahren zu berücksichtigenden, verschieden gelagerten Interessen der Beteiligten würde sonst die Durchführung der Flurbereinigung empfindlich erschwert (vgl. Urteil vom 25. November 1970 a.a.O. S. 99).

  • BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 33.84

    Flurbereinigungskosten - Teilnehmer - Neuanordnung - Vorteile - Beitragspflicht -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beitragspflicht nach § 19 Abs. 1 FlurbG als Ausgleich dafür anzusehen, daß die Teilnehmer im allgemeinen durch die Bodenneuordnung einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundbesitzes führt (vgl. z.B. Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG 4 C 244.65 - ; Beschluß vom 23. November 1970 - BVerwG 4 B 16.69 - ; Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG 4 C 80.66 - ).
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