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ArbG Ludwigshafen, 11.07.2005 - 4 Ca 1708/05 |
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 11.07.2005 - 4 Ca 1708/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2005 - 5 Ta 187/05
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2005 - 5 Ta 187/05
Einstellung der Zwangsvollstreckung
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 20.07.2005 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.07.2005 - 4 Ca 1708/05 - wird (im Übrigen) als unzulässig kostenpflichtig verworfen.In dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 4 Ca 1708/05 - klagt die Klägerin im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage u.a. mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am 22.11.2004 geschlossenen Vergleich - 4 Ca 1229/04 - für unzulässig zu erklären.
Auf den (weiteren) Antrag der Klägerin stellte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 11.07.2005 - 4 Ca 1708/05 - (Bl. 38 ff. d. A.) die Vollstreckung aus dem Vergleich vom 22.11.2004 - 4 Ca 1229/04 - einstweilen ein.
Gegen den ihm am 13.07.2005 zugestellten Beschluss vom 11.07.2005 - 4 Ca 1708/05 - legte der Beklagte am 27.07.2005 mit dem Schriftsatz vom 20.07.2005 (Bl. 66 ff. d. A.) sofortige Beschwerde ein und begründete diese gleichzeitig.
Mit dem Beschluss vom 09.08.2005 - 4 Ca 1708/05 - (Bl. 80 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und sie im Übrigen dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt (s. dazu im Einzelnen den Beschluss, Bl. 80 ff. d. A.).
Im Übrigen ist das Arbeitsgericht aufgrund der von dem Beklagten eingelegten Beschwerde nach Erlass seines Beschlusses vom 11.07.2005 erneut in eine Prüfung der Sach- und Rechtslage eingetreten und hat seine Entscheidung vom 11.07.2005 durch den Beschluss vom 09.08.2005 - 4 Ca 1708/05 - teilweise korrigiert.