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   OVG Thüringen, 27.04.2006 - 4 EO 948/04   

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OVG Thüringen, 27.04.2006 - 4 EO 948/04 (https://dejure.org/2006,75055)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 27.04.2006 - 4 EO 948/04 (https://dejure.org/2006,75055)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 27. April 2006 - 4 EO 948/04 (https://dejure.org/2006,75055)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.04.2006 - 4 EO 948/04
    Im Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - habe der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Rechtsprechung abgelehnt.

    Zutreffend daran ist, dass eine ausdrückliche satzungsrechtliche Widmung erst für die Zeit nach Inkrafttreten der betreffenden Satzung Geltung beanspruchen kann, weil eine Widmung nicht für einen zurückliegenden Zeitraum festgelegt werden kann (vgl. hierzu das Normenkontrollurteil des Senat vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, Umdruck S. 34 f.).

    Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus ohne Differenzierung auch der Auffassung gefolgt ist, für kommunale Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen müsse die Widmung in der Stammsatzung (WBS oder EWS) satzungsrechtlich wirksam festgelegt werden (so der BayVGH in ständiger Respr., vgl. etwa Urteil vom 17.08.1998 - 23 B 97.1107 - BayVBl. 1999, 119), hat der Senat im Normenkontrollurteil vom 12.12.2001 (- 4 N 595/94 -, Umdruck S. 34) dazu bereits entschieden, dass dem für die Thüringer Rechtslage nicht gefolgt werden kann.

    Die Erhebung öffentlich-rechtlicher Gebühren und Beiträge sowie die Regelung der Benutzung durch besondere Satzung sprechen als Indizien für einen Widmungswillen der Antragsgegnerin (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, Umdruck S. 33).

    Nachdem sich der Senat im Gebührenrecht für eine bloße Ergebniskontrolle des in der Satzung festgelegten Gebührensatzes ausgesprochen und das Nachschieben einer ordnungsgemäßen Kalkulation für zulässig erachtet hat (vgl. Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, Umdruck S. 40 ff.), spricht viel dafür, dass sich der Senat dem auch für das Beitragsrecht anschließen wird.

  • OVG Thüringen, 18.03.2002 - 4 ZEO 669/01

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge; Verwaltungsprozessrecht; Ausbaubeitragsrecht;

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.04.2006 - 4 EO 948/04
    Wie der Senat bereits entschieden hat, wirkt auch ein nach dem Erlass des ursprünglichen Verwaltungsakts, aber vor dem Erlass des Widerspruchsbescheids ergangener Änderungs- oder Berichtigungsbescheid gestaltbildend auf den ursprünglichen Bescheid ein und bestimmt den Gegenstand der Anfechtungsklage mit (vgl. Senatsbeschluss vom 18.03.2002 - 4 ZEO 669/01 -, Umdruck S. 3 f.).

    Wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerde zutreffend ausgeführt hat, kann nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ein ursprünglich rechtswidriger Beitragsbescheid, der auf einer unwirksamen Satzung beruhte, noch während des Verwaltungsstreitverfahrens durch Erlass einer wirksamen Beitragssatzung rechtmäßig werden, ohne dass es insoweit einer Rückwirkungsanordnung in der nachträglich erlassenen Satzung bedarf (vgl. Beschluss des Senats vom 18.03.2002 - 4 ZEO 669/01 -, ThürVBl. 2002, 281 [282]).

    bb und cc ThürKAG i.V.m. §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO 1977 nicht mit dem tatsächlichen technischen Abschluss einer Ausbaumaßnahme beginnt, sondern mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, die u.a. den Erlass einer wirksamen Beitragssatzung voraussetzt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.05.2000 - 4 ZEO 946/98 -, ThürVBl. 2000, 254 [255]; vom 29.09.1999 - 4 ZEO 844/98 -, DÖV 2000, 512 [OVG Thüringen 29.09.1999 - 4 ZEO 844/98] [513]; vom 18.03.2002 - 4 ZEO 669/01 -, ThürVBl. 2002, 281 [282]; und vom 01.08.2000 - 4 ZEO 154/99 -).

  • OVG Thüringen, 23.04.1998 - 4 EO 6/97

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Tenor; Bekanntgabe;

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.04.2006 - 4 EO 948/04
    Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23.04.1998 - 4 ZEO 6/97 -, LKV 1999, 70 [71], m.w.N.).

    Nach dem oben dargestellten Maßstab ist es grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten und nicht Aufgabe des summarischen Verfahrens, eine Abgabenkalkulation auf Fehler zu überprüfen (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 23.10.2000 - 4 ZEO 544/98 - zur Beitragskalkulation und den Beschluss vom 23.04.1998 - 4 EO 6/97 -, LKV 1999, 70 [73] zur Gebührenkalkulation bei leitungsgebundenen Einrichtungen).

    Demnach ist auch die Überprüfung der sich hinsichtlich einer Beitragskalkulation ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen regelmäßig nicht in einem Eilverfahren durchzuführen (vgl. den Beschluss des Senats vom 23.10.2000 - 4 ZEO 544/98 - zur Beitragskalkulation und den Beschluss vom 23.04.1998 - 4 EO 6/97 -, LKV 1999, 70 [73] zur Gebührenkalkulation bei leitungsgebundenen Einrichtungen).

  • OVG Thüringen, 01.08.2003 - 4 EO 702/03

    Kommunale Steuern; Kommunale Steuern

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.04.2006 - 4 EO 948/04
    Die Angabe der Möglichkeit eines Abonnements sei jedoch nicht Voraussetzung, wie den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 01.08.2003 ( 4 EO 702/03 ) zu entnehmen sei.

    Die Impressumsangaben genügen auch, soweit das Abonnement beim Verlag in Rede steht, sodass es nicht darauf ankommt, ob - wie die Antragsgegnerin meint - der Hinweisbeschluss des Senats vom 01.08.2003 (Az. 4 EO 702/03 ) dafür herangezogen werden könnte, dass die Angabe der Möglichkeit eines Abonnements nicht erforderlich sei.

    Denn anders als in den Impressumsangaben, die dem Hinweisbeschluss des Senats vom 01.08.2003 (Az. 4 EO 702/03 ) zugrunde gelegen hatten, enthält das vorliegende Impressum zunächst den vollständigen Hinweis auf den Einzelbezug, sodass die im nachfolgenden Satz benutzte Wendung "abonnieren" als Hinweis auf den Dauerbezug zu verstehen ist.

  • OVG Thüringen, 29.09.1999 - 4 ZEO 844/98

    Ausbaubeiträge; Zur Zulässigkeit der Geltung von Ausbaubeitragssatzungen für

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.04.2006 - 4 EO 948/04
    bb und cc ThürKAG i.V.m. §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO 1977 nicht mit dem tatsächlichen technischen Abschluss einer Ausbaumaßnahme beginnt, sondern mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, die u.a. den Erlass einer wirksamen Beitragssatzung voraussetzt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.05.2000 - 4 ZEO 946/98 -, ThürVBl. 2000, 254 [255]; vom 29.09.1999 - 4 ZEO 844/98 -, DÖV 2000, 512 [OVG Thüringen 29.09.1999 - 4 ZEO 844/98] [513]; vom 18.03.2002 - 4 ZEO 669/01 -, ThürVBl. 2002, 281 [282]; und vom 01.08.2000 - 4 ZEO 154/99 -).

    Sie folgt vielmehr schon aus § 7 Abs. 8 ThürKAG vom 07.09.1991 (GVBl.S. 329 ff.; nunmehr § 7 Abs. 12 ThürKAG; vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.1999 - 4 ZEO 844/98 -, DÖV 2000, 512 [OVG Thüringen 29.09.1999 - 4 ZEO 844/98] [513]).

  • OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.04.2006 - 4 EO 948/04
    Eine vergleichbare Tiefenbegrenzungsregelung hat der Senat im Normenkontrollurteil vom 18.12.2000 (- 4 N 472/00 -, Umdruck S. 39 ff.) als mit höherrangigem Recht unvereinbar und daher als nichtig angesehen und zur Begründung ausgeführt:.

    Zu den Auswirkungen einer unzulässigen Tiefenbegrenzungsregelung auf die Wirksamkeit der gesamten Beitragssatzung hat der Senat ebenfalls in dem zitierten Normenkontrollurteil vom 18.12.2000 (- 4 N 472/00 -) Stellung genommen und ausgeführt, dass sich dies danach richtet, welche Bedeutung ihr im Satzungsgefüge zukommt.

  • OVG Thüringen, 22.12.2003 - 4 EO 439/03

    Ausbaubeiträge; Wirksame Bekanntmachung einer Straßenbaubeitragssatzung und

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.04.2006 - 4 EO 948/04
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Beschluss vom 22.12.2003 ( 4 EO 439/03 ) sei es für den Bezugshinweis unschädlich, wenn der Ort, an dem das Amtsblatt erhältlich sei, nicht bis in alle Einzelheiten bezeichnet werde.

    Wie der Senat bereits im Beschluss vom 22.12.2003 (- 4 EO 439/03 -, ThürVBl. 2004, 120 ff.) entschieden hat, ist es für den Bezugshinweis zunächst unschädlich, wenn der Ort, an dem das Amtsblatt erhältlich ist, nicht bis in alle Einzelheiten mit Dienstgebäude, Geschoss und Raumnummer bezeichnet ist.

  • BVerwG, 17.12.1997 - 10 C 1.95

    Berufsoffizier der NVA; Entlassung aus der NVA vor dem Beitritt der DDR zur

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.04.2006 - 4 EO 948/04
    Dies erforderte nämlich, dass in der Erklärung unzweifelhaft der Wille der Behörde zum Ausdruck kommt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1997 - 10 C 1/95 -, LKV 1998, 271 [272]).
  • OVG Thüringen, 11.04.2002 - 4 ZEO 30/00
    Auszug aus OVG Thüringen, 27.04.2006 - 4 EO 948/04
    Eine vom (damaligen) Bürgermeister, der das fragliche Schreiben unterzeichnet hat, abgegebene Verzichtserklärung würde schon begrifflich voraussetzen, dass - zumindest in der erkennbaren Vorstellung des Erklärenden -eine Beitragsschuld bereits bestand oder künftig entstehen werde und dem Schuldner erlassen wird (Beschlüsse des Senats vom 15.10.2001 - 4 ZEO 1326/97 -, Umdruck S. 3 und vom 11.04.2002 - 4 ZEO 30/00 -, Umdruck S. 7).
  • BVerwG, 22.04.1995 - 4 B 55.95

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.04.2006 - 4 EO 948/04
    Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch des Bürgers auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" gewährt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22.04.1995 - 4 B 55/95 -, BRS 57, Nr. 248 und vom 11.06.1986 - 8 B 16/86 -, NVwZ 1986, 758).
  • OVG Thüringen, 12.07.2002 - 4 ZEO 243/00

    Ausbaubeiträge; Anforderungen an die Bestimmtheit von kommunalen Satzungen und

  • OVG Thüringen, 19.10.2000 - 4 VO 117/00

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht, Kosten; Zuziehung eines

  • OVG Thüringen, 07.12.1999 - 4 ZEO 931/97

    Erschließungsbeiträge; Erschließungsbeiträge; Ablösevereinbarung;

  • OVG Thüringen, 09.05.2000 - 4 ZEO 946/98

    Ausbaubeiträge; Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Beitragsbescheid als mit

  • BVerwG, 11.06.1986 - 8 B 16.86

    Anschlussgebühren - Wasserversorgung - Gleichheitssatz

  • OVG Thüringen, 01.08.2000 - 4 ZEO 154/99

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht

  • VGH Hessen, 18.01.1984 - V OE 72/81
  • VGH Bayern, 17.09.1998 - 23 B 97.1107
  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • OVG Thüringen, 01.10.2002 - 4 N 771/01

    Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und

  • OVG Thüringen, 29.04.2008 - 4 ZKO 610/07

    Rücknahme eines Herstellungsbeitragsbescheids mit nachfolgendem Neuerlass

    Der Senat hat aber bereits mit Beschluss vom 27. April 2006 - 4 EO 948/04 - entschieden, dass die Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) 1997 der Klägerin sich bei Anlegung des im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungsmaßstab als offensichtlich unwirksam erweise (S. 32 des amtlichen Umdrucks).

    In dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 27. April 2006 - 4 EO 948/04 - hat der Senat bereits festgestellt, dass dem Zweck der Regelung über die Erkennbarkeit der Urheberbehörde (§§ 119, 125 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ThürKAG) Genüge getan ist, wenn statt der Behörde ("Stadtverwaltung Sömmerda") die diese tragende kommunale Gebietskörperschaft ("Stadt Sömmerda") bezeichnet wird.

  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis

    Die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung hängt nicht nur von einer wirksamen Beitragssatzung, sondern auch von einer wirksamen Entwässerungssatzung ab, die als sog. Stammsatzung zum einen den Anschluss- und Benutzungszwang als Grundlage für die Abgabenerhebung anordnet, zum anderen die Anschluss- und Benutzungsrechte festlegt, die eine vorteilsgerechte Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung erst auf Dauer rechtlich gewährleisten und auf die deshalb u. a. im Beitragstatbestand des § 2 BGS-EWS Bezug genommen wird (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 27.04.2006 - 4 EO 948/04 -).
  • VG Meiningen, 22.01.2014 - 5 K 312/12

    Überleitung altrechtlicher Zweckverbände der DDR

    (1) Die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung hängt nicht nur von einer wirksamen Beitragssatzung, sondern auch von einer wirksamen Entwässerungssatzung ab, die als sog. Stammsatzung zum einen den Anschluss- und Benutzungszwang als Grundlage für die Abgabenerhebung anordnet, zum anderen die Anschluss- und Benutzungsrechte festlegt, die eine vorteilsgerechte Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung erst auf Dauer rechtlich gewährleisten kann und auf die deshalb u. a. im Beitragstatbestand des § 2 BGS-EWS Bezug genommen wird (vgl. hierzu den Thüringer Oberverwaltungsgericht, B. v. 27.04.2006 - 4 EO 948/04 -, U. v. 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -, zit. nach Juris).

    Zwar hat die Veröffentlichung dieser Entwässerungssatzung und der beiden ersten Änderungssatzungen im Amtsblatt vom 17.01.2014 insoweit keine Heilung bewirkt, weil sich diese Satzungen keine Rückwirkung beigelegt haben (vgl. hierzu und den Problemen bei einer Rückwirkungsanordnung, ThürOVG, B. v. 27.04.2006 - 4 EO 948/04 - und vom 22.12.2011 - 4 N 185/03 - sowie U. v. 08.09.2011 - 4 KO 690/07 - Blomenkamp, in: Driehaus, a. a. O. § 8. Rdnr. 1473).

  • OVG Thüringen, 08.09.2011 - 4 KO 30/08

    Zuständigkeit für Heilung von Satzungsrecht; Bestimmung des Bekanntmachungsorgans

    Auch dem Inhalt der Bescheide und den beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen ist eindeutig zu entnehmen, dass sie von der Stadtverwaltung der Beklagten erlassen wurden (hierzu im Einzelnen: Senatsbeschluss vom 27.04.2006 - 4 EO 948/04 - zur Nichtigkeit eines Bescheides des Eigenbetriebes: Senatsbeschluss vom 29.04.2008 - 4 ZKO 610/07 - ThürVGRspr. 2010, 65 = ThürVBl. 2009, 31 = LKV 2009, 35).
  • OVG Thüringen, 17.01.2012 - 4 KO 736/09

    Zur analogen Anwendung des § 21a Abs. 3 KAG TH auf vor dem 1. Januar 2005

    Das Offenlegungsgebot erfordert eine getrennte Ausweisung der Ablöseanteile, die auf den Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch und auf die verschiedenen Beiträge nach dem landesrechtlichen Kommunalabgabengesetz entfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2006 - 4 EO 948/04 - S. 21).
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