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   LG München I, 13.04.2015 - 4 HKO 2613/15   

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LG München I, 13.04.2015 - 4 HKO 2613/15 (https://dejure.org/2015,69687)
LG München I, Entscheidung vom 13.04.2015 - 4 HKO 2613/15 (https://dejure.org/2015,69687)
LG München I, Entscheidung vom 13. April 2015 - 4 HKO 2613/15 (https://dejure.org/2015,69687)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG München, 08.10.2015 - 6 U 1509/15

    Begriff der unmittelbaren ärztlichen Behandlung i.S. von § 7 Abs. 4 MBO

    den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 13.04.2015, Az. 4 HK O 2613/15, zurückzuweisen.

    die Antragsgegnerin unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 13.04.2015, Az. 4 HK O 2613/15, zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die medizinische Beurteilung möglicher Erkrankungen der Augenhintergründe anzubieten und/oder zu erstellen, wenn dies wie in dem als Anlage EVK 5 beigefügten Vertragsentwurf beschrieben dergestalt geschieht, dass bei einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Augenoptiker ein Foto der Augenhintergründe des Kunden des Augenoptikers gefertigt wird, dieses Foto elektronisch an einen Arzt übermittelt wird und das durch den Arzt ermittelte Ergebnis der Beurteilung der Augenhintergründe von dem Augenoptiker wieder an den Kunden des Augenoptikers ausgehändigt wird.

  • OLG München, 25.10.2018 - 6 U 61/18

    Unzulässigkeit der Werbung für eine in Spanien stattfindende medizinische

    Daraufhin erwirkte die Klägerin im einstweiligen Verfügungsverfahren beim Landgericht München I ein Endurteil vom 13.04.2015 (Az.: 4 HKO 2613/15, Anlage K 7), mit welchem der Beklagten das Geschäftsmodell untersagt wurde, soweit dabei in Deutschland niedergelassene Ärzte eingesetzt werden.

    c) Der Höhe nach kann die Klägerin jedoch für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung lediglich Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 25.000,-- EUR verlangen, denn das Abschlussschreiben betraf nur einen Teil des ursprünglichen, mit einem Gegenstandswert von 50.000,- EUR bewerteten Unterlassungsbegehrens (vgl. Urteil des Landgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 13.04.2015, Az. 4 HKO 2613/15, Anlage K 7), nämlich soweit die Beklagte im Rahmen des beworbenen Geschäftsmodells inländische Ärzte einsetzt.

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