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   FG Düsseldorf, 23.02.2005 - 4 K 1218/03 Erb   

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https://dejure.org/2005,10740
FG Düsseldorf, 23.02.2005 - 4 K 1218/03 Erb (https://dejure.org/2005,10740)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2005 - 4 K 1218/03 Erb (https://dejure.org/2005,10740)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - 4 K 1218/03 Erb (https://dejure.org/2005,10740)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Nachversteuerung von Betriebsvermögen für einen im Rahmen der Festsetzung von Erbschaftsteuer zu berücksichtigenden Vorerwerb; Beurteilung einer Nachversteuerung nach altem Recht; Zulässigkeit der Änderung eines Erbschaftsteuerbescheids; Veräußerung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaftsteuerliche Nachversteuerung von Betriebsvermögen bei Pachtung zuvor übertragener wesentlicher Betriebsgrundlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsvermögen - Freibetrag: Schädliche Weiterveräußerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1138
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 20.03.2002 - II R 53/99

    Schenkungsteuer - Freibetrag bei der Übertragung von Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.02.2005 - 4 K 1218/03
    So hat etwa der Bundesfinanzhof zum hier einschlägigen § 13 Abs. 2 a ErbStG a.F. entschieden, dass die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen ohne Mitunternehmeranteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Freibetrag für Betriebsvermögen nicht rechtfertigt (vgl. Urteil vom 20. März 2002 - II R 53/99 - BStBl II 2002, 441).
  • BFH, 10.05.2006 - II R 71/04

    Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG bei

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.02.2005 - 4 K 1218/03
    Insoweit ist derzeit ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Az.: II R 71/04).
  • FG Münster, 14.10.2004 - 3 K 901/02

    Nachversteuerung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.02.2005 - 4 K 1218/03
    Auch erscheint eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs deshalb erforderlich, weil das Finanzgericht Münster den Nachversteuerungstatbestand bei der Nachfolgeregelung § 13 a Abs. 5 ErbStG in einem Verschmelzungsfall im Wege "verfassungskonformer Auslegung" nicht als erfüllt angesehen hat (Urteil vom 14. Oktober 2004 - 3 K 901/02 Erb - Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (DStRE) 2005, 211), obwohl dieser nach dem Wortlaut der Vorschrift hätte angenommen werden müssen.
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.02.2005 - 4 K 1218/03
    Demgegenüber scheidet eine Änderung der Erbschaftsteuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG aus, weil die Übertragung des Betriebsgrundstücks (=Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung) mit Vertrag vom 13. Dezember 1995 zwar nach der Steuerentstehung, aber vor Erlass der Erbschaftsteuerbescheide im Jahre 2000 erfolgt ist (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 19. Juli 1993 - GrS 2/92 - Bundessteuerblatt (BStBl) II 1993, 897 (901)).
  • BFH, 23.05.2000 - VIII R 11/99

    Betriebsaufspaltung: Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.02.2005 - 4 K 1218/03
    Eine hinreichende wirtschaftliche Bedeutung kann bei einem Betriebsgrundstück immer dann angenommen werden, wenn der Betrieb auf das Grundstück angewiesen ist, weil er ohne ein Grundstück dieser Art nicht fortgeführt werden könnte (vgl. etwa BFH, Urteil vom 23. Mai 2000 - VIII R 11/99 - BStBl II 2000, 621 m.w.N. der Rspr.).
  • BFH, 22.09.1992 - VIII R 7/90

    Ermittlung des Feststellungszeitraums durch Vertragsauslegung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.02.2005 - 4 K 1218/03
    Im Übrigen ist aber auch Ausgangspunkt der ertragsteuerlichen Beurteilung der Veräußerung eines Gewerbebetriebs im Rahmen von § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Zivilrechtslage (vgl. BFH, Urteil vom 22. September 1992 - VIII R 7/90 - BStBl II 1993, 228 (229)).
  • BFH, 25.01.2001 - II R 39/98

    Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.02.2005 - 4 K 1218/03
    Der Senat stellt damit für die Bestimmung, wann wesentliche Betriebsgrundlagen im Sinne des Nachversteuerungstatbestands veräußert worden sind, auf eine formale bürgerlich-rechtliche Betrachtungsweise ab, die nach ständiger Rechtsprechung des für das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht zuständigen II. Senats des Bundesfinanzhofs für die Beurteilung von erbschaft- und schenkungsteuerlichen Sachverhalten maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 25. Januar 2001 - II R 39/98 - Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (HFR) 2001, 678).
  • BFH, 17.04.1991 - II R 121/88

    Fehlerhafte Wertermittlung bei der Veranlagung einer Vorschenkung ist nicht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.02.2005 - 4 K 1218/03
    Aus dem Wortlaut der Vorschrift ("zu erheben gewesen wäre") folgt, dass von dem Grundsatz, die Vorwerbe mit dem früheren Wert anzusetzen, dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Vorerwerb mit einem unzutreffenden Wert angesetzt worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 17. April 1991 - II R 121/88 - BStBl II 1991, 522) oder aber gar nicht oder nur zum Teil nicht besteuert werden kann, weil hinsichtlich des Vorerwerbs etwa Verjährung eingetreten ist (vgl. BFH, Urteil vom 21. Mai 2001 - II R 48/99 - BFH/NV 2001, 1407).
  • BFH, 21.05.2001 - II R 48/99

    Geschäftsanteil - GmbH - Nießbrauch - Gesamtrechtsnachfolge - Übergabevertrag -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.02.2005 - 4 K 1218/03
    Aus dem Wortlaut der Vorschrift ("zu erheben gewesen wäre") folgt, dass von dem Grundsatz, die Vorwerbe mit dem früheren Wert anzusetzen, dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Vorerwerb mit einem unzutreffenden Wert angesetzt worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 17. April 1991 - II R 121/88 - BStBl II 1991, 522) oder aber gar nicht oder nur zum Teil nicht besteuert werden kann, weil hinsichtlich des Vorerwerbs etwa Verjährung eingetreten ist (vgl. BFH, Urteil vom 21. Mai 2001 - II R 48/99 - BFH/NV 2001, 1407).
  • FG Münster, 31.07.2003 - 3 K 3764/00

    Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.02.2005 - 4 K 1218/03
    Der Begriff der "wesentlichen Betriebsgrundlage" entstammt dem Ertragsteuerrecht und ist nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung funktional zu bestimmen, die auf das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht für die Frage der Begriffsbestimmung ohne weiteres übertragen werden kann (vgl. Finanzgericht (FG) Münster, Urteil vom 31. Juli 2003 - 3 K 3764/00 - Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1636; Troll/Gebel/Jülicher, a.a.O., § 13 a Rn. 294).
  • BFH, 31.05.2006 - II R 20/05

    SchSt: Erhöhung der Freibeträge zwischen Vorerwerb und Letzterwerb

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1138 abgedruckt.
  • FG Hessen, 19.11.2013 - 1 K 3364/10

    Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einen Pflichtteilsberechtigten zum

    Auch in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2005 (4 K 1218/03 Erb, EFG 2005, 1138; Rev. aus anderen Gründen zurückgewiesen) hat das FG Düsseldorf auf eine "formale bürgerlich-rechtliche Betrachtungsweise" bei der Auslegung des erbschaftsteuerlichen Nachversteuerungstatbestands abgestellt und insoweit auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 908) verwiesen.
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