Rechtsprechung
FG Sachsen, 12.12.2006 - 4 K 127/02 |
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 12.12.2006 - 4 K 127/02
- BFH, 19.05.2008 - V B 32/07
- BFH, 11.11.2008 - V K 4/08
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 19.10.2007 - V B 93/07
Ablehnung des selbständigen Beweisverfahrens; Statthaftigkeit der Beschwerde; …
Die Antragstellerin macht insbesondere in dem Klageverfahren 4 K 127/02 geltend, sie sei in G (Frankreich) ansässig und die von ihr ausgeführten Umsätze seien größtenteils nicht steuerbar, denn der Ort der von ihr fast ausschließlich ausgeführten sonstigen Leistungen liege in Frankreich.Unter Hinweis auf diverse beim FG anhängige Verfahren hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 4 K 127/02 am 12. Dezember 2006 beim FG zur Sicherung von Beweisen zwei Anträge auf Durchführung selbständiger Beweisverfahren ("Antrag auf selbständiges Beweisverfahren") gestellt.
Das FG hat auch zu Recht darauf verwiesen, dass mit der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens keine Verfahrensbeschleunigung verbunden ist, da aufgrund der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2006 in dem Verfahren 4 K 127/02 zum Zeitpunkt der Beschlüsse bereits ein Urteil ergangen war.
- BFH, 19.12.2008 - V S 44/07
Darlegung einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Anhörungsrüge
Die Antragstellerin hat insbesondere in den Klageverfahren 4 K 127/02, 4 K 741/02, 4 K 747/02 und 4 K 1506/01 geltend gemacht, dass die von ihr ausgeführten Umsätze größtenteils nicht steuerbar seien, da der Ort der von ihr fast ausschließlich ausgeführten sonstigen Leistungen in Frankreich liege.Unter Hinweis auf diverse beim FG anhängige Verfahren hat die Antragstellerin in den mündlichen Verhandlungen des Verfahrens 4 K 1506/01 am 11. Dezember 2006 und in den Verfahren 4 K 127/02, 4 K 741/02, 4 K 747/02 am 12. Dezember 2006 beim FG Anträge auf Durchführung selbständiger Beweisverfahren gestellt.
- BFH, 11.11.2008 - V K 4/08
Nichtigkeitsklage: Vertretungsmangel auf der Prozessgegenseite
Mit ihrem als "Nichtigkeitsklage" bezeichneten Rechtsbehelf macht die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend, dass der Beschluss des Senats vom 19. Mai 2008 V B 32/07 und das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 12. Dezember 2006 4 K 127/02 aufgrund schwerwiegender Verfahrensmängel rechtswidrig und nichtig seien.Die Klägerin beantragt, die Nichtigkeit des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2008 V B 32/07 und das Urteil des Sächsischen FG vom 12. Dezember 2006 4 K 127/02 festzustellen und diese Entscheidungen aufzuheben.