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   FG München, 24.07.2002 - 4 K 1286/00   

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FG München, 24.07.2002 - 4 K 1286/00 (https://dejure.org/2002,15027)
FG München, Entscheidung vom 24.07.2002 - 4 K 1286/00 (https://dejure.org/2002,15027)
FG München, Entscheidung vom 24. Juli 2002 - 4 K 1286/00 (https://dejure.org/2002,15027)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung eines bereits verjährten Pflichhteilsanspruchs als Nachlaßverbindlichkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Geltendmachung eines bereits verjährten Pflichhteilsanspruchs als Nachlaßverbindlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geltendmachung eines bereits verjährten Pflichhteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1625
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.03.1999 - II R 34/97

    Steuerschulden des Erblassers; wirtschaftliche Belastung für den Erben

    Auszug aus FG München, 24.07.2002 - 4 K 1286/00
    Dieses bereits vom RFH (s. Urteile vom 25. Mai 1938 III e 29/38, RStBl 1938, 620 und vom 24. November 1938 III e 64/38, RStBl 1939, 496) herausgestellte Erfordernis hat der BFH mit Urteil vom 24. März 1999 II R 34/97 (BFH/NV 1999, 1339 ) bestätigt.
  • FG München, 07.10.1992 - 4 K 5239/89

    Erwerbsmindernde Berücksichtigung eines von dem Erblasser noch nicht erfüllten

    Auszug aus FG München, 24.07.2002 - 4 K 1286/00
    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 7. Oktober 1992 4 K 5239/89, UVR 1993, 55, hervorgehoben hat, gilt das Gebot der wirtschaftlichen Belastung auch im Erbschaftsteuergesetz bei der Bewertung von Erblasserschulden (s. Troll, ErbStG , § 10 Rz. 129).
  • BFH, 19.02.2013 - II R 47/11

    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen

    Wie zu entscheiden ist, wenn der Pflichtteilsanspruch bereits beim Tod des Verpflichteten oder bei der fiktiven Nachholung der Geltendmachung des Pflichtteils durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verjährt war, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen (vgl. dazu einerseits BFH-Beschluss vom 15. Mai 2009 II B 155/08, BFH/NV 2009, 1441; FG München, Urteile vom 7. Oktober 1992  4 K 5239/89, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1993, 55, und vom 24. Juli 2002  4 K 1286/00, EFG 2002, 1625; FG München, Beschluss vom 30. November 2006  4 V 4323/06, EFG 2007, 369; Weinmann in Moench/Weinmann, § 10 ErbStG Rz 67; andererseits Gebel, a.a.O., § 3 Rz 232, § 10 Rz 98, 183; Muscheler, ZEV 2001, 377, 383 f.).
  • FG Schleswig-Holstein, 04.05.2016 - 3 K 148/15

    Abziehbarkeit eines verjährten Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit

    Bei konsequenter Anwendung des § 10 Abs. 3 ErbStG kann danach der Alleinerbe seinen gegen den Erblasser bestehenden Pflichtteilsanspruch, auch wenn dieser bereits verjährt ist, noch wirksam geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG von dem Erwerb von Todes wegen steuermindernd abziehen (ebenso: Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 183; Muscheler, ZEV 2001, 377, Ziff. 4 ff.; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Juli 1954 III 23/54 Erb., DStZ/B 1954, 422; wohl zustimmend: Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Kommentar, 4. Aufl., 2012, § 10 Rz. 85 und Fn. 3 Seite 443; offen gelassen: BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332; Geck in Kapp/Ebeling, Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 78; Weinmann in Moench/Weinmann, ErbStG, Kommentar, § 10 Rz. 67; Moench, DStR 1987, 139, 144; Dressler, NJW 1997 2848, der es zwar als willkürlich ansieht, nach dem zweiten Erbfall die (nachträgliche) Geltendmachung nur innerhalb der Verjährungsfrist zuzulassen, jedoch die Möglichkeit, den fiktiven Pflichtteil steuermindern einzusetzen, mit dem zweiten Erbfall aus rechtsdogmatischen Gründen enden lassen möchte; Hardt, ZEV 2004, 408, der zur Frage der Verjährung keine Aussage macht; zweifelnd: Meincke, ErbStG, 16. Aufl. 2012, § 9 Rz. 33, § 10 Rz. 28, 36; ablehnend: Urteil des Hessischen Finanzgericht vom 3. November 2015 1 K 1059/14, EFG 2016, 298; Finanzgericht München, Beschluss vom 27. Juli 1990 10 V 3806/89, EFG 1991, 199; Urteile vom 7. Oktober 1992 4 K 5239/89, UVR 1993, 55, vom 24. Juli 2002 4 K 1286/00, EFG 2002, 1625).
  • FG Hessen, 03.11.2015 - 1 K 1059/14

    § 10 Abs.5 Nr.2 ErbStG

    Der Senat schließt sich aber der Auffassung des FG München an, welches in einem Urteil vom 24.07.2002 4 K 1286-00 (EFG 2002, 1625 [FG München 24.07.2002 - 4 K 1286/00] ) entschieden hat, dass die Geltendmachung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs (herrührend aus dem Erbfall des früher verstorbenen Vaters) durch die Pflichtteilsberechtigten gegenüber sich selbst -als Erben der Pflichtteilsschuldnerin- nicht zu einer vom Erwerb der Erben abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeit der Erblasserin nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG führt.
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.09.2010 - 14 K 14203/07

    Pflichtteilsanspruch eines Kindes bei Berliner Testament der Eltern und Tod des

    Sofern gegen diese Rechtsansicht von dem Beklagten die gegenteilige Auffassung des Finanzgerichts München (z.B. Urteil des Finanzgerichts - FG - München vom 24. Juli 2002 4 K 1286/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 1625 ) herangezogen werde, müsse berücksichtigt werden, dass den dort entschiedenen Sachverhalten solche Pflichtteilsansprüche zugrunde gelegen hätten, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung nach dem Tode des Pflichtteilsverpflichteten bereits verjährt gewesen seien.
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013 - 4 K 2215/11

    Abzug von Prozesszinsen als Nachlassverbindlichkeit - Zugrundelegung eines

    Da der Kläger sich in seinem Antwortschreiben vom 12. Februar 2010 darauf berief, dass der Pflichtteilsanspruch zwischenzeitlich nach § 2332 BGB verjährt sei, fehlt es insoweit an der für die Abzugsfähigkeit erforderlichen wirtschaftlichen Belastung (Urteil des FG M vom 24. Juli 2002 4 K 1286/00, EFG 2002 Seite 1625; Beschluss des FG M vom 30. November 2006 4 V 4323/06, EFG 2007; Weinmann in Moench/Weinmann, a. a. O., Rz 67 a. E. zu § 10 ErbStG; Meincke, a. a. O., Rz 52 zu § 3).
  • FG München, 22.09.2008 - 4 K 2749/06

    Kein Abzug eines von einem früheren Erbfall herrührenden, nicht ernsthaft geltend

    Nach Ansicht des erkennenden Senats gilt dies insbesondere auch in den Fällen, in denen der Pflichtteilsanspruch des Erben zum Zeitpunkt des Todes des beschwerten Erblassers bereits verjährt war (vgl. FG München, Beschluss vom 30. November 2006 4 V 4323/06, EFG 2007, 369; FG München, Urteil vom 24. Juli 2002 4 K 1286/00, EFG 2002, 1625; a.A. z.B. Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rz. 98).
  • FG München, 30.11.2006 - 4 V 4323/06

    Ein Abzug verjährter Pflichtteilsansprüche (aus dem früheren Erbfall nach der

    Der Senat hat mit Urteilen vom 24.7.2002, 4 K 1286/00, EFG 2002, 1625 und vom 7.10.1992, 4 K 5239/89, UVR 1993, 55, die Meinung des Finanzgerichts München vom 27.7.1990, 10 V 3806/89, EFG 1991, 199 bestätigt.
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