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   FG Nürnberg, 16.10.2014 - 4 K 1315/12   

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FG Nürnberg, 16.10.2014 - 4 K 1315/12 (https://dejure.org/2014,38074)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 16.10.2014 - 4 K 1315/12 (https://dejure.org/2014,38074)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - 4 K 1315/12 (https://dejure.org/2014,38074)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besteuerung mit Grunderwerbsteuer i.R.d. Übertragung von Grundbesitz durch eine Gemeinde an einen gemeinnützigen Verein

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine grunderwerbsteuerfreie freigiebige Zuwendung bei Übertragung von Grundbesitz an einen gemeinnützigen Verein zum Betrieb einer Kindertagesstätte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine grunderwerbsteuerfreie freigiebige Zuwendung bei Übertragung von Grundbesitz an einen gemeinnützigen Verein zum Betrieb einer Kindertagesstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 148
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 12.07.2012 - I R 106/10

    Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art - Gemeinnützigkeit

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2014 - 4 K 1315/12
    Der BFH habe mit Urteil vom 12.07.2012 I R 106/10 (DStR 2012, 1912) entschieden, dass ein kommunaler Kindergarten bzw. eine Kindertagesstätte einen Betrieb gewerblicher Art darstelle.

    Nach dem Urteil des BFH vom 12.07.2012 I R 106/10 (BStBl. II 2012, 837) sind die von einer Kommune betriebenen Kindergärten keine Hoheitsbetriebe, sondern Betriebe gewerblicher Art; für die (entgeltliche) Unterbringung von Kindern in Kindergärten und Kindertagesstätten besteht ein wettbewerbsrelevanter Markt, auch die Einbeziehung privater Betreiber ist politisch "gewollt".

    52 Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei einem kommunalen Kindergarten nicht um einen Hoheitsbetrieb, sondern um einen Betrieb gewerblicher Art (s.o.; BFH-Urteil vom 12.07.2012 I R 106/10, BStBl. II 2012, 837); § 4 Abs. 9 GrEStG i.d.F. bis 06.06.2013 kommt daher bereits aus diesem Grund im Streitfall nicht zur Anwendung.

    Parallelen zu kommunalen Kindergärten können aufgrund des religiösen Erziehungsauftrags nicht gezogen werden, eine ungleiche Behandlung kann dadurch gerechtfertigt sein (Pahlke/Franz, GrEStG, 5. Auflage 2014, § 4 Rn. 19; vgl. BFH-Urteil vom 12.07.2012 I R 106/10, BStBl. II 2012, 837; Gosch, BFH-PR 2012, 401).

  • FG Hamburg, 05.02.2013 - 3 K 74/12

    Übertragung der Trägerschaft eines kirchlichen Kindergartens als Aufgabenübertrag

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2014 - 4 K 1315/12
    Das FG Hamburg seinerseits vertrat wiederum in einem neueren Urteil vom 05.02.2013 3 K 74/12 (EFG 2013, 956 - Revision beim BFH wurde eingelegt und zurückgenommen (Az.: II R 11/13)) die Auffassung, dass es für einen Aufgabenübergang i.S.d. § 4 Nr. 1 GrEStG genüge, wenn (nur) die auf dem übertragenen Grundstück ausgeübte Aufgabe übergehe, und kein abstrakter Übergang eines gesamten Aufgabenbereiches erforderlich sei.

    Dagegen stellt ein von einem kirchlichen Träger betriebener Kindergarten keinen Betrieb gewerblicher Art dar, da die Leistung - auch - einem kirchengebundenen, spezifisch religiösem Erziehungsauftrag dient (Pahlke, GrEStG, 5. Auflage 2014, § 4 Rn. 19; a.A. FG Hamburg, Urteil vom 05.02.2013 3 K 74/12, EFG 2013, 956 bezogen auf die Verhältnisse in Hamburg).

    Hinsichtlich der gegenteiligen Auffassung hat das FG Hamburg - bezogen auf die Verhältnisse in Hamburg - mit Urteil vom 05.02.2013 3 K 74/12 (EFG 2013, 956; Revision zurückgenommen) entschieden, dass auch ein von einem kirchlichen Träger in Hamburg betriebener Kindergarten ein Betrieb gewerblicher Art und eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG nicht zu gewähren sei.

  • BFH, 21.01.2004 - II R 1/02

    GrESt: gesetzlicher Übergang des Eigentums an einem Grundstück nach § 14 Abs. 1

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2014 - 4 K 1315/12
    (2) Die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG gilt nur für den Erwerb durch eine "juristische Person des öffentlichen Rechts", nicht jedoch für den Erwerb durch eine rechtsfähige Körperschaft des privaten Rechts (Viskorf in Boruttau, GrEStG, 17. Auflage 2011, § 4 Rn. 12; BFH-Urteil vom 21.01.2004 II R 1/02, BFH/NV 2004, 1120).

    Gleichwohl ihr in anderen Steuergesetzen wie dem Grundsteuergesetz und dem Gewerbesteuergesetz wegen Gemeinnützigkeit Vergünstigungen gewährt werden mögen, ist dies für die Auslegung des Grunderwerbsteuergesetzes ohne Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 21.01.2004 II R 1/02, BFH/NV 2004, 1120) und findet sich dort nicht.

  • BFH, 01.09.2011 - II R 16/10

    Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verkauf eines Kirchengrundstücks an eine andere

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2014 - 4 K 1315/12
    (1) Ein Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben liegt vor, wenn der Übernehmende infolge organisatorischer Änderungen genau die öffentlich-rechtlichen Funktionen wahrnimmt, welche bisher der Übergebende wahrgenommen hatte (BFH-Urteil vom 01.09.2011 II R 16/10, BStBl. II 2012, 148; Viskorf in Boruttau, GrEStG, 17. Auflage 2011, § 4 Rn. 14; Meßbacher-Hönsch, jurisPR-SteuerR 5/2012 Anm. 4; Hofmann, GrEStG, 9.Auflage 2010, § 4 Rn. 4).

    Im Revisionsverfahren II R 16/10 entschied der BFH mit Urteil vom 01.09.2011 (BStBl. II 2012, 148), dass entgegen der Ansicht des FG Hamburg keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben übergegangen waren, da die veräußernde Kirchengemeinde ihre öffentlich-rechtliche Aufgaben weiterhin selbst wahrnahm und allein der mit dem Grundstücksgeschäft verfolgte Zweck, den sakralen Charakter des Kirchengebäudes durch eine weitere (konfessionsverschiedene) Nutzung für religiöse Zwecke zu bewahren, nicht den Übergang einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe begründet.

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2014 - 4 K 1315/12
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG- Beschluss vom 08.06.2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, 431).
  • Drs-Bund, 10.04.2013 - BT-Drs 17/13033
    Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2014 - 4 K 1315/12
    (d) Soweit durch das AmtshilfeRLUmsG mit § 4 Nr. 4 GrEStG - gültig ab 30.06.2013 - eine Vorschrift in das Gesetz aufgenommen wurde, welche auch die dem gewerblich genutzten kommunalen Vermögen zugeordneten Grundstücke erfasst, beschränkt sich auch diese Steuerbefreiung auf Zusammenschlüsse von Kommunen und Einkreisungen (BT-Drs. 17/13033, S. 111).
  • BFH, 27.11.2013 - II R 11/12

    Entstehung der Grunderwerbsteuer bei Zustiftung - Unentgeltliche

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2014 - 4 K 1315/12
    Sie stellen daher in der Regel keine solchen unter das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz fallenden Schenkungen unter Lebenden dar (BFH-Urteil vom 27.11.2013 II R 11/12, BFH/NV 2014, 579; BFH-Urteil vom 29.03.2006 II R 15/04, BStBl. II 2006, 557).
  • BFH, 29.03.2006 - II R 15/04

    Keine Grunderwerbsteuerfreiheit für unentgeltliche Grundstücksübertragungen

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2014 - 4 K 1315/12
    Sie stellen daher in der Regel keine solchen unter das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz fallenden Schenkungen unter Lebenden dar (BFH-Urteil vom 27.11.2013 II R 11/12, BFH/NV 2014, 579; BFH-Urteil vom 29.03.2006 II R 15/04, BStBl. II 2006, 557).
  • FG Hamburg, 05.11.2009 - 3 K 71/09

    Grunderwerbsteuer: Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2014 - 4 K 1315/12
    37 Das FG Hamburg vertrat in seinem Urteil vom 05.11.2009 3 K 71/09 (EFG 2010, 1154) die Auffassung, ein Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben liege vor anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks durch eine Religionsgemeinschaft an eine andere konfessionsverschiedene Religionsgemeinschaft für sakrale Zwecke (Gottesdienst und Seelsorge).
  • FG Thüringen, 16.06.2004 - I 1401/01

    Grunderwerbsteuer bei symbolischem Kaufpreis von 1 DM; Ausschluss einer Schenkung

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2014 - 4 K 1315/12
    Mit Urteil vom 10.03.2004 4 K 2439/03 (EFG 2005, 63) entschied das FG München, dass ein Grundstückserwerb nach § 4 Nr. 1 GrEStG begünstigt ist, der anlässlich des Überganges des Betriebs eines Kindergartens von einer Kirchenstiftung auf eine erfolgt; gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayKiG (gültig bis 31.07.2005) hat dort die Aufgabe des Kindergartenbetriebes durch die originär verpflichtete Kirchenstiftung - als Ersatzträgerin (Hofmann, GrEStG, 9. Auflage 2010, § 4 Rn. 4) - diesen Betrieb der dazu zunächst nur subsidiär verpflichteten zur selbst zu erfüllenden Pflichtaufgabe werden lassen.
  • BFH, 18.07.1990 - II R 40/87

    Keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG 1983 für Grundstückserwerbe einer

  • FG München, 10.03.2004 - 4 K 2439/03

    Befreiung von der Grunderwerbssteuer bei Übertragung des Grundbesitzes auf eine

  • FG Hamburg, 31.08.2012 - 3 V 129/12

    Grunderwerbsteuer: Besteuerung von Grundstückserwerben durch gemeinnützige

  • FG München, 27.10.1999 - 4 K 1558/95

    Grunderwerbsteuerbefreiung für den Übergang eines Grundstücks zwischen

  • VG München, 01.08.2005 - M 9 E 05.2437
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