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   FG Düsseldorf, 06.02.2002 - 4 K 1411/01 VBR   

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https://dejure.org/2002,14400
FG Düsseldorf, 06.02.2002 - 4 K 1411/01 VBR (https://dejure.org/2002,14400)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.02.2002 - 4 K 1411/01 VBR (https://dejure.org/2002,14400)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Februar 2002 - 4 K 1411/01 VBR (https://dejure.org/2002,14400)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung für die Entstehung der Steuerschuld; Bezug von Erzeugnissen unter Steueraussetzung; Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens; Zulassung als Inhaber eines Steuerlagers; Zulassung der Revision

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Irrtum des Versenders bei Entzug aus innergemeinschaftlichem Steueraussetzungsverfahren für Entstehung der Branntweinsteuer irrelevant

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.03.2001 - VII B 243/00

    Binnenmarkt; Entstehung der Branntweinsteuer; grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2002 - 4 K 1411/01
    Danach gilt als Überführung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr jede - auch unrechtmäßige - Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 19. März 2001 - VII B 243/00 - juris dok. STRE200150484).

    Die hier entschiedene Rechtsfrage wird auch nicht durch den Beschluss des BFH vom 19. März 2001 - VII B 243/00 - (juris dok. STRE200150485) beantwortet, weil nach den Feststellungen der Vorinstanz der Versender dort einen nicht existierenden Empfänger angegeben hatte und dies auch wusste.

  • BFH, 17.03.2000 - VII B 39/99

    Leichtfertige Branntweinsteuerverkürzung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2002 - 4 K 1411/01
    Der Beschluss des BFH vom 17. März 2000 - VII B 39/99 - ZfZ 2000, Seite 312 ff., zudem im Prozesskostenhilfeverfahren ergangen, betraf einen Fall, bei dem die Frage der Steuerentstehung nach § 144 oder § 143 BranntweinMonG, auf den der Beschluss ausdrücklich Bezug nimmt (a.a.O., Seite 313), von der Vorinstanz offen gelassen werden konnte.
  • FG Düsseldorf, 22.05.2000 - 4 K 8348/97

    Branntweinsteuer; Steueraussetzungsverfahren; Scheinfirma; Gewerbliche Zwecke;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2002 - 4 K 1411/01
    Steht aber fest, dass der Empfänger der Ware, D, weder Inhaber eines Steuerlagers noch berechtigter Empfänger war, ist der Branntwein gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BranntwMonG nicht im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren unter Steueraussetzung befördert worden, so dass ein Entziehen von Erzeugnissen aus dem Steueraussetzungsverfahren gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG ausscheidet (vgl. Finanzgericht - FG - Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2000 - 4 K 8348/97 VBr - Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2000, Seite 385, für den Fall, dass der Versender dies auch wusste).
  • FG Hamburg, 06.11.1998 - IV 248/98

    Wirksame Eröffnung eines innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens, wenn

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2002 - 4 K 1411/01
    Der Senat folgt damit der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass die Steuerentstehung nach § 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG an das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens geknüpft ist und es auf die subjektiven Vorstellungen der Wirtschaftsbeteiligten hierüber nicht ankommt (vgl. Alexander, in: Teichner/Alexander/Reiche, Mineralölsteuer, Mineralölzoll, Nebengesetze, Loseblatt, Stand: September 2001, § 9 MinöStG Rn. 8; Reiche (a.a.O), § 14 MinöStG Rn. 13, § 15 MinöStG Rn. 12, § 18 MinöStG Rn. 57, jeweils für das Mineralölsteuerrecht, was der Sache nach keinen Unterschied macht; Peters/Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 2000, D 212 und D 41; offen gelassen: FG Hamburg, Beschluss vom 6. November 1998 - IV 248/98 - ZfZ 1999, Seite 139 (140) mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand).
  • FG Hamburg, 25.10.2007 - 4 K 155/07

    Dürfen Erzeugnisse aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem

    Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6.2.2002 (4 K 1411/01), auf die die Klägerin sich stütze, sei nicht anwendbar, da es sich dort um einen Fall des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens nach § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BranntwMonG gehandelt habe, während sich das Steueraussetzungsverfahren vorliegend nach § 142 BranntwMonG richte.

    Sowohl die von der Ast. bezeichneten Vertreter der Literatur als auch das Finanzgericht Düsseldorf in seinen Urteilen vom 22. Mai 2000 ( 4 K 8348/97 VBR, ZfZ 2000, 385) und vom 6. Februar 2002 (4 K 1411/01 VBR, ZfZ 2002, 206) befassen sich ausschließlich mit dem innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren nach § 141 Abs. 1 BranntwMonG (bzw. nach der entsprechenden Vorschrift im MinöStG ) und vertreten insoweit die Ansicht, dass ein solches Steueraussetzungsverfahren nur wirksam eröffnet werden könne, wenn die Voraussetzungen hierfür (Bezug von Ware durch Inhaber von Steuerlagern und berechtigten Empfängern) objektiv vorlägen.

  • FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 239/09

    Verbrauchsteuerrecht: "Beziehen" einer Ware setzt tatsächliche Sachherrschaft

    Der Bezieher ist demnach der Empfänger der Ware (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2002 4 K 1411/01 VBr, ZfZ 2002, 206).
  • FG Rheinland-Pfalz, 11.08.2022 - 6 K 1427/20

    Zu den Voraussetzungen der wirksamen Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens

    45 Der erkennende Senat folgt der in der Rechtsprechung und der überwiegenden Literatur vertretenen Auffassung, dass die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens allein vom Vorliegen der objektiven Voraussetzungen abhängt und es auf die subjektiven Vorstellungen der Wirtschaftsbeteiligten hierüber nicht ankommt (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 06. Februar 2002, 4 K 1411/01, ZfZ 2002, 206 m.w.N.; FG Hamburg, Beschluss vom 6. November 1998, IV 248/98, ZfZ 1999, 139 m.w.N.; Alexander in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG, Loseblatt, Stand: August 2020 , § 8 EnergieStG Rn. 9 für das Energiesteuerrecht).
  • FG Hamburg, 04.04.2008 - 4 V 2/08

    Festsetzung von Biersteuer für eine vorgetäuschte Bierlieferung von Italien nach

    Ein Steuerversandverfahren (gleich Versand unter Steueraussetzung) dürfte deshalb nicht rechtswirksam an einen nur vermeintlichen Bezugsberechtigten eröffnet werden können (vgl. FG-Düsseldorf vom 02.02.2002, 4 K 1411/01, VBr, ZFZ 2002, 2006, 2007; BFH-Beschluss vom 17.03.2000 VII B 39/99, ZFZ 2000, 312 ff.;Beschluss vom 19.03.2001 VII B 243/00, [...] doc. STRE 200150485).
  • FG Hamburg, 06.05.2003 - IV 434/02

    Ausfuhr von Branntwein aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen

    Sowohl die von der Ast. bezeichneten Vertreter der Literatur als auch das Finanzgericht Düsseldorf in seinen Urteilen vom 22. Mai 2000 ( 4 K 8348/97 VBr, ZfZ 2000, 385) und vom 6. Februar 2002 (4 K 1411/01 VBr, ZfZ 2002, 206) befassen sich ausschließlich mit dem innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren nach § 141 Abs. 1 BranntwMonG (bzw. nach der entsprechenden Vorschrift im MinöStG ) und vertreten insoweit die Ansicht, dass ein solches Steueraussetzungsverfahren nur wirksam eröffnet werden könne, wenn die Voraussetzungen hierfür (Bezug von Ware durch Inhaber von Steuerlagern und berechtigten Empfängern) objektiv vorlägen.
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