Rechtsprechung
VG Sigmaringen, 28.11.2001 - 4 K 1636/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Unverschuldete Versäumung eines Aufbauseminars - Absehen von Fahrerlaubnisentziehung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung eines Fahrerlaubnisentzugs im Falle einer Fristveräumnis bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG); Voraussetzungen für die Beibhelatung einer Fahrerlaubnis ...
- archive.org
Probe - Aufbauseminar Fahranfänger
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- VG Meiningen, 04.09.1995 - 2 E 494/95
Auszug aus VG Sigmaringen, 28.11.2001 - 4 K 1636/01
Zwar dürfte eine Entziehung der Fahrerlaubnis entgegen dem Wortlaut des § 2 a Abs. 3 StVG dann rechtswidrig weil unverhältnismäßig sein, wenn die nachträgliche Bereitschaft zur Nachschulung glaubhaft gemacht wird und die Einhaltung der Frist aus nicht vom Betroffenen zu vertretenden Umständen unmöglich war (vgl. VG Meiningen, Beschl. v. 04.09.1995 - 2 E 494/95 -, ZfSch 1996, 159 f.).
- OVG Thüringen, 25.05.2005 - 3 EO 114/05
Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Ausreisehindernis; Abschiebungshindernis; …
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat ergänzend auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem das vorausgegangene Ausweisungsverfahren des Antragstellers betreffenden Urteil vom 21. November 2002 (Az.: 4 K 1636/01 GE).Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 21. November 2002 (Az.: 4 K 1636/01) für die entsprechende frühere Vorschrift des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG zutreffend festgestellt hat, kann der Umstand, dass ein Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen zusammen lebt, für sich allein keine Abweichung vom Regelfall begründen; Entsprechendes gilt für die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG.
- VG Gera, 14.01.2005 - 4 E 37/05
Ausländerrecht ; Abschiebung; Ausweisung; Bestandskraft; Rechtskraft; Familie; …
Insoweit ist zu beachten, dass die familiäre Situation des Antragstellers bereits im Ausweisungsverfahren und im anschließenden gerichtlichen Verfahren (Az.: 4 K 1636/01) geprüft worden ist.Insoweit ist in dem damaligen Verfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass die Ausweisung des Antragstellers wegen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen eines Betäubungsmitteldeliktes auch unter Berücksichtigung der besonderen familiären Situation geboten ist (vgl. VG Gera, Urt. v. 28. November 2002, 4 K 1636/01).