Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 27.09.2006 - 4 K 1996/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,20765
VG Karlsruhe, 27.09.2006 - 4 K 1996/04 (https://dejure.org/2006,20765)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.09.2006 - 4 K 1996/04 (https://dejure.org/2006,20765)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 (https://dejure.org/2006,20765)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,20765) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Anforderungen an die unvordenkliche Verjährung bei der Beantwortung der Frage, ob ein Weg ein öffentlicher Weg ist.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung der Untersagung einer Maßnahme zur Sperrung eines über ein Grundstück verlaufenden Weges; Vermutung einer Widmung durch unvordenkliche Verjährung aufgrund einer 40-jährigen Nutzung als öffentlicher Weg vor Inkrafttreten des Straßengesetzes ohne Feststellung ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.1992 - 5 S 315/90

    Voraussetzungen der Öffentlichkeit eines vor Inkrafttreten des StrG BW

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.09.2006 - 4 K 1996/04
    Vielmehr ist wegen Zeitablaufs eine Übergangsregelung für alte Wege als nicht mehr erforderlich angesehen worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993, 183; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 2 Rdnr. 17 m. w. N.).

    Bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes war in Baden Voraussetzung für einen öffentlichen Weg, dass erstens eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, zweitens der Weg für den Gemeingebrauch ausdrücklich oder stillschweigend gewidmet worden war, drittens diese Widmung tatsächlich verwirklicht worden war, indem der Weg entsprechend der Widmung auch benutzt worden ist und viertens der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand (vgl. ständige Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., z. B. Urteil vom 26.07.1961 - IV 825/60 -, ESVGH 12, 32 und Urteil vom 17.12.1992, a. a. O.).

    Auf die Überzeugung der Rechtsausübung konnte regelmäßig schon ohne zusätzliche Feststellungen aus der Allgemeinheit der Benutzung des Weges geschlossen werden, sofern diese stets ohne Widerspruch des Grundeigentümers erfolgte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992, a. a. O.).

    Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass sich aus Eintragungen/Einzeichnungen im Urhandriss, im Gemarkungsatlas und im Lagerbruch bereits ein für die Öffentlichkeit eines Wegegrundstücks sprechender urkundlicher Befund ergab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992, a. a. O.).

    Insoweit weicht das Urteil auch von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ab (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), der das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung bislang noch für anwendbar erachtet hat (vgl. z. B. Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993, 183 und Urteil vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2005 - 5 S 1996/04

    Herstellung eines öffentlichen Weges durch Privaten; Verlegung auf eine

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.09.2006 - 4 K 1996/04
    §§ 1, 3 PolG werden regelmäßig herangezogen, wenn einem Grundstückseigentümer aufgegeben wird, eine von ihm errichtete Sperre eines öffentlichen Wegs zu beseitigen (vgl. ständige Rechtsprechung, etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.08.1962 - I 103/60 -, DÖV 1963, 106; Beschluss vom 02.07.2003 - 5 S 590/03 - und Urteil vom 01.07.2005 - 5 S 1996/04 -, NUR 2006, 175).

    Schließlich war die Beklagte auch befugt, den Kläger zu verpflichten, nutzungswilligen Personen das Begehen und die Überfahrt uneingeschränkt zu Fuß und mit Fahrzeugen aller Art zu gewähren (Ziff. 4 der Verfügung), da sie als allgemeine Polizeibehörde für den Erlass von allen Gefahren abwehrenden bzw. Störungen beseitigenden Maßnahmen nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 4 Satz 1 und 66 Abs. 2 PolG zuständig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.07.2005, a. a. O.).

    Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der §§ 1, 3 PolG erfordert nämlich ebenso wie ein straßenverkehrsbehördliches Tätigwerden zur Beseitigung eines Verkehrshindernisses, dass sich das Hindernis auf öffentlichen Straßen oder Wegen befindet (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG und VGH Bad.-Württ., zuletzt Urteil vom 01.07.2005, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.1994 - 1 S 1370/93

    Zum Vorliegen eines öffentlichen Weges

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.09.2006 - 4 K 1996/04
    Soweit eine Widmung nicht nachweisbar war, wurde eine Widmung durch unvordenkliche Verjährung vermutet, sofern der Weg nachweislich seit 40 Jahren vor Inkrafttreten des Straßengesetzes als öffentlicher Weg genutzt wurde und für die vorausgegangenen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, BWVPR 1992, 163 und vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 -).

    Insoweit weicht das Urteil auch von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ab (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), der das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung bislang noch für anwendbar erachtet hat (vgl. z. B. Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993, 183 und Urteil vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1991 - 5 S 189/90

    Einzelrichterentscheidung im vorbereitenden Verfahren; Vermutung der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.09.2006 - 4 K 1996/04
    Soweit eine Widmung nicht nachweisbar war, wurde eine Widmung durch unvordenkliche Verjährung vermutet, sofern der Weg nachweislich seit 40 Jahren vor Inkrafttreten des Straßengesetzes als öffentlicher Weg genutzt wurde und für die vorausgegangenen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, BWVPR 1992, 163 und vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 -).

    Das ist dann der Fall, wenn ein Weg neben seiner Funktion als öffentlicher Weg zugleich auch als Zufahrtsweg zu den anliegenden Grundstücken dient, weshalb die Anlieger den Weg in einem befahrbaren Zustand erhalten müssen, so dass für die Gemeinde keine Notwendigkeit bestand, Maßnahmen zum Unterhalt des Weges zu ergreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, BWGZ 1994, 658).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1986 - 5 S 394/85

    Öffentlichkeit eines durch einen Hofraum führenden Weges

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.09.2006 - 4 K 1996/04
    Dabei muss angesichts der detaillierteren Einzeichnungen im Gemarkungsatlas und im Handriss und der amtlichen Auskünfte des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal davon ausgegangen werden, dass der streitgegenständliche Weg auch im Übersichtsplan nicht, wie die Beklagte meint, als Vicinalweg, was für die Öffentlichkeit des Weges spräche (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.02.1986 - 5 S 394/85 -, VBlBW 1987, 101), eingezeichnet ist, sondern als Güterweg.
  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57

    Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.09.2006 - 4 K 1996/04
    §§ 1, 3 PolG werden regelmäßig herangezogen, wenn einem Grundstückseigentümer aufgegeben wird, eine von ihm errichtete Sperre eines öffentlichen Wegs zu beseitigen (vgl. ständige Rechtsprechung, etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.08.1962 - I 103/60 -, DÖV 1963, 106; Beschluss vom 02.07.2003 - 5 S 590/03 - und Urteil vom 01.07.2005 - 5 S 1996/04 -, NUR 2006, 175).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.1961 - IV 825/60

    Eigenschaft eines Fußwegs als öffentlicher Weg

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.09.2006 - 4 K 1996/04
    Bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes war in Baden Voraussetzung für einen öffentlichen Weg, dass erstens eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, zweitens der Weg für den Gemeingebrauch ausdrücklich oder stillschweigend gewidmet worden war, drittens diese Widmung tatsächlich verwirklicht worden war, indem der Weg entsprechend der Widmung auch benutzt worden ist und viertens der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand (vgl. ständige Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., z. B. Urteil vom 26.07.1961 - IV 825/60 -, ESVGH 12, 32 und Urteil vom 17.12.1992, a. a. O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2008 - 5 S 2858/06

    Unvordenkliche Verjährung im Straßenrecht

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - geändert und die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • VG Freiburg, 21.11.2019 - 6 K 7070/17

    Vollstreckungsvoraussetzungen; Präzisierung eines Klagebegehrens; Voraussetzungen

    Gegenteilige Feststellungen lassen sich heute nach über 50 Jahren im Hauptsacheverfahren mangels noch lebender Zeitzeugen nicht mehr - und damit auch nicht mehr mit einem womöglich gegenteiligen Ergebnis - aufgrund einer neuerlichen Sachaufklärung treffen (vgl. zu dieser Problematik schon VG Karlsruhe, U. v. 27.09.2006 - 4 K 1996/04 -, juris, Rn. 33).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht