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   FG München, 16.09.2020 - 4 K 2701/19   

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https://dejure.org/2020,56929
FG München, 16.09.2020 - 4 K 2701/19 (https://dejure.org/2020,56929)
FG München, Entscheidung vom 16.09.2020 - 4 K 2701/19 (https://dejure.org/2020,56929)
FG München, Entscheidung vom 16. September 2020 - 4 K 2701/19 (https://dejure.org/2020,56929)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • BAYERN | RECHT

    ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1
    Abzugsfähigkeit von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeit

  • rewis.io

    Abzugsfähigkeit von Einkommensteuerschulden infolge einer von den Erben erklärten Betriebsaufgabe als Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit von Einkommensteuerschulden infolge einer von den Erben erklärten Betriebsaufgabe als Nachlassverbindlichkeit

  • rechtsportal.de

    Abzugsfähigkeit von Einkommensteuerschulden infolge einer von den Erben erklärten Betriebsaufgabe als Nachlassverbindlichkeit i.S. des §

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Abzugsfähigkeit von Einkommensteuerschulden bei der Erbschaftsteuer

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Abzugsfähigkeit von Einkommensteuerschulden infolge einer von den Erben erklärten Betriebsaufgabe als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 27.06.2007 - II R 30/05

    Berliner Testament: Verzicht der Schlusserben auf Geltendmachung der Pflichtteile

    Auszug aus FG München, 16.09.2020 - 4 K 2701/19
    Der Abzug setzt voraus, dass die Verbindlichkeiten rechtlich bestehen und den Erblasser im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet haben (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juni 2007 II R 30/05, BFHE 217, 190, BStBl II 2007, 651 m.w.N.).

    An dieser wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn der Erblasser als Schuldner davon ausgehen konnte, die Verpflichtungen unter normalen Umständen nicht selbst erfüllen zu müssen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 190).

    Mit dem zusätzlichen Erfordernis einer wirtschaftlichen Belastung wird zwar vom Zivilrecht abgewichen; dem steht jedoch gegenüber, dass Leistungen des Erben aus dem Nachlass auch ohne rechtliche Verpflichtung in besonders gelagerten Ausnahmefällen als Nachlassverbindlichkeiten in Betracht kommen, wenn sie eine ernsthafte wirtschaftliche Belastung darstellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 190 m.w.N.).

  • BFH, 04.07.2012 - II R 15/11

    Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als

    Auszug aus FG München, 16.09.2020 - 4 K 2701/19
    Aus dem Begriff "herrühren" ergibt sich nämlich, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen; zivilrechtlich gehen mit dem Erbfall auch "verhaltene", noch werdende und schwebende Rechtsbeziehungen des Erblassers auf den Erben über (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 2012 II R 15/11, BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790 m.w.N.).

    Dieser Auffassung des Gerichts steht auch das BFH-Urteil in BFHE 238, 233 nicht entgegen, da die Betriebsaufgabeerklärung durch die Erben gerade kein "Wahlrecht" i.S. der o.g. Rechtsprechung ist.

  • BFH, 17.02.2010 - II R 23/09

    Kein Abzug der auf geerbten Forderungen ruhenden latenten Einkommensteuerlast des

    Auszug aus FG München, 16.09.2020 - 4 K 2701/19
    Im Übrigen gibt es auch keinen Verfassungsrechtssatz des Inhalts, dass alle Steuern zur Vermeidung von Lücken oder von Mehrfachbelastung aufeinander abgestimmt werden müssten (BFH-Urteil vom 17. Februar 2010 II R 23/09, BFHE 229, 363, BStBl II 2010, 641 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1999 1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152).

    In einem Vielsteuersystem lassen sich Doppelbelastungen selbst dann nicht vermeiden, wenn jede Einzelsteuer für sich genommen folgerichtig ausgestaltet ist (BFH-Urteil in BFHE 229, 363).

  • BFH, 11.07.2019 - II R 36/16

    Einkommensteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit

    Auszug aus FG München, 16.09.2020 - 4 K 2701/19
    Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG gehören aber nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen (BFH-Urteil vom 11. Juli 2019 II R 36/16, BFHE 265, 430 m.w.N.).

    Fehlt die wirtschaftliche Belastung, findet der Abzug nicht statt (BFH-Urteil vom 11. Juli 2019 II R 36/16, BFHE 265, 430 m.w.V.).

  • BFH, 14.11.2018 - II R 34/15

    Zahl der Beschäftigten und Lohnsummenregelung bei Holdinggesellschaften;

    Auszug aus FG München, 16.09.2020 - 4 K 2701/19
    (1) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören diejenigen Steuerschulden, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits rechtlich entstanden waren (BFH-Urteil vom 14. November 2018 II R 34/15, BFHE 263, 273, Rz 16, 17).
  • BVerfG, 08.01.1999 - 1 BvL 14/98

    Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer ist

    Auszug aus FG München, 16.09.2020 - 4 K 2701/19
    Im Übrigen gibt es auch keinen Verfassungsrechtssatz des Inhalts, dass alle Steuern zur Vermeidung von Lücken oder von Mehrfachbelastung aufeinander abgestimmt werden müssten (BFH-Urteil vom 17. Februar 2010 II R 23/09, BFHE 229, 363, BStBl II 2010, 641 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1999 1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152).
  • BFH, 18.01.2011 - X R 63/08

    Kein Abzug der nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen

    Auszug aus FG München, 16.09.2020 - 4 K 2701/19
    Im Übrigen kennt das Steuerrecht auch andere Einnahmen, die mit mehreren Steuern belastet sind - z.B. das Nebeneinander von Einkommen- und Gewerbesteuer, das auch durch § 35 EStG nicht völlig beseitigt wird (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2011 X R 63/08, BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680).
  • FG München, 03.04.2013 - 4 K 1973/10

    Erbschaftsteuer auf vom Erblasser nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch

    Auszug aus FG München, 16.09.2020 - 4 K 2701/19
    Als Bereicherung im erbschaftsteuerrechtlichen Sinne gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalles, soweit er der Besteuerung unterliegt, die nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem wiederum nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert abgezogen werden (Finanzgericht - FGMünchen Urteil vom 3. April 2013, 4 K 1973/10, EFG 2013, 1154).
  • BFH, 10.05.2023 - II R 3/21

    Steuern auf die durch Erben rückwirkend erklärte Aufgabe eines land- und

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 16.09.2020 - 4 K 2701/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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