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   FG München, 22.09.2008 - 4 K 2749/06   

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https://dejure.org/2008,34128
FG München, 22.09.2008 - 4 K 2749/06 (https://dejure.org/2008,34128)
FG München, Entscheidung vom 22.09.2008 - 4 K 2749/06 (https://dejure.org/2008,34128)
FG München, Entscheidung vom 22. September 2008 - 4 K 2749/06 (https://dejure.org/2008,34128)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kein Abzug eines von einem früheren Erbfall herrührenden, nicht ernsthaft geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs der Erbin gegen den Erblasser als Nachlassverbindlichkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Abzug eines von einem früheren Erbfall herrührenden Pflichtteilsanspruchs der Erbin gegen den Erblasser als Nachlassverbindlichkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Abzug eines von einem früheren Erbfall herrührenden Pflichtteilsanspruchs der Erbin gegen den Erblasser als Nachlassverbindlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.10.1995 - II R 45/92

    Bei der erbschaftsteuerrechtlichen Beurteilung von Nachlaßverbindlichkeiten

    Auszug aus FG München, 22.09.2008 - 4 K 2749/06
    Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt diese Vorschrift sowohl für Ansprüche als auch für Verbindlichkeiten des Erblassers gegenüber dem Erben (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1995 II R 45/92, BFHE 178, 459, BStBl II 1996, 11).
  • BFH, 24.03.1999 - II R 34/97

    Steuerschulden des Erblassers; wirtschaftliche Belastung für den Erben

    Auszug aus FG München, 22.09.2008 - 4 K 2749/06
    Nach Ansicht des BFH gilt im Rahmen der Bewertung von Erblasserschulden i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung ein Gebot der wirtschaftlichen Belastung des erwerbenden Erben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. März 1999 II R 34/97, BFH/NV 1999, 1339).
  • FG München, 24.07.2002 - 4 K 1286/00

    Geltendmachung eines bereits verjährten Pflichhteilsanspruchs als

    Auszug aus FG München, 22.09.2008 - 4 K 2749/06
    Nach Ansicht des erkennenden Senats gilt dies insbesondere auch in den Fällen, in denen der Pflichtteilsanspruch des Erben zum Zeitpunkt des Todes des beschwerten Erblassers bereits verjährt war (vgl. FG München, Beschluss vom 30. November 2006 4 V 4323/06, EFG 2007, 369; FG München, Urteil vom 24. Juli 2002 4 K 1286/00, EFG 2002, 1625; a.A. z.B. Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rz. 98).
  • FG München, 30.11.2006 - 4 V 4323/06

    Ein Abzug verjährter Pflichtteilsansprüche (aus dem früheren Erbfall nach der

    Auszug aus FG München, 22.09.2008 - 4 K 2749/06
    Nach Ansicht des erkennenden Senats gilt dies insbesondere auch in den Fällen, in denen der Pflichtteilsanspruch des Erben zum Zeitpunkt des Todes des beschwerten Erblassers bereits verjährt war (vgl. FG München, Beschluss vom 30. November 2006 4 V 4323/06, EFG 2007, 369; FG München, Urteil vom 24. Juli 2002 4 K 1286/00, EFG 2002, 1625; a.A. z.B. Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rz. 98).
  • FG München, 27.07.1990 - 10 V 3806/89
    Auszug aus FG München, 22.09.2008 - 4 K 2749/06
    Nach Ansicht des erkennenden Senats setzt dies entgegen einiger Stimmen in der Literatur jedoch voraus, dass der Pflichtteilsanspruch gegenüber und zu Lebzeiten des beschwerten Erblassers ernstlich geltend gemacht wurde, da der Berechtigte sein Bestimmungsrecht nach der erbfallbedingten Konfusion von Verpflichtung und Anspruch nicht mehr gegenüber sich selber wirksam geltend machen kann (vgl. FG München, Beschluss vom 27. Juli 1990 10 V 3806/89, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 199; a.A. z.B. Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rz. 98).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.09.2010 - 14 K 14203/07

    Pflichtteilsanspruch eines Kindes bei Berliner Testament der Eltern und Tod des

    Derartige sog. Erbfallschulden i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB zeichnet in zivilrechtlicher Hinsicht aus, dass sie den Erben als solchen treffen und in dessen Person aus Anlass des jeweiligen Erbfalls kraft Gesetzes oder aufgrund einer letztwilligen Anordnung des Erblassers entstehen (Urteil des FGMünchen vom 22. September 2008 4 K 2749/06, der Erbschaftsteuerberater - ErbStB - 2009, 295-296).

    In erbschaftsteuer Hinsicht korrespondiert die Belastung des mit der gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzugsfähigen Erbfallschuld beschwerten Erben mit einem Erwerb von Todes wegen eines anderen Erwerbers (Urteil des FG München vom 22. September 2008 4 K 2749/06, a.a.O., m.w.N.).

    Beerbt der Inhaber eines Pflichtteilsanspruchs den mit dem Pflichtteil beschwerten Erben, kann die Pflichtteilsforderung nur dann als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden, wenn sie zu Lebzeiten des mit dem Pflichtteilsanspruchs beschwerten nunmehrigen Erblassers diesem gegenüber ernstlich geltend gemacht worden ist und diesen im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet hat (Beschluss des BFH vom 15. Mai 2009 II B 155/08 a.a.O. und Urteil des FG München vom 22. September 2008 4 K 2749/06 a.a.O.).

    Das Erfordernis ernsthafter Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs in dem Sinne, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes ernsthaft damit rechnen musste, selbst die Verbindlichkeit zu erfüllen, gilt wegen des das Erbschaftsteuerrecht beherrschenden Bereicherungsprinzips trotz der in § 10 Abs. 3 ErbStG bestimmten Fortgeltung von Recht und Belastung für erbschaftsteuerliche Zwecke (Urteil des FG München vom 22.09.2008 4 K 2749/06 a.a.O. und Beschluss des BFH vom 15. Mai 2009 II B 155/08 a.a.O.).

    Für die ernsthafte Geltendmachung zu Lebzeiten des Erblassers trägt der Steuerpflichtige, der die Erblasserschuld als Nachlassverbindlichkeit geltend macht, die Feststellungslast (Urteil des FG München vom 22.09.2008 4 K 2749/06, a.a.O.).

    Nach dem Eintritt des Erbfalls konnte das Bestimmungsrecht wegen der eingetretenen Konfusion nicht mehr wirksam gegenüber sich selber ausgeübt werden, weil die Klägerin insoweit wirtschaftlich dadurch nicht mehr belastbar war (Urteil des FG München vom 22. September 2008 4 K 2749/06 a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 29.07.2015 - 7 K 1250/13

    Abziehbarkeit einer gestundeten Abfindungszahlung wegen Pflichtteilsverzicht als

    Da im vorliegenden Fall der Pflichtteil, auf den der Kläger verzichtet hat, den Nachlass des Vaters und nicht den der Mutter betraf und damit die Verbindlichkeit hinsichtlich der zu zahlenden Abfindung bereits in der Person der Erblasserin entstanden ist, kommt ein Abzug nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, sondern nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG in Betracht (Urteil des BFH vom 27. Juni 2007 II R 30/05, BFHE 217, 190, BStBl II 2007, 651; Urteil des Finanzgerichts - FG - München vom 22. September 2008 4 K 2749/06, ErbStB 2009, 295; a.A. jedoch - Abzug nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG - u.a. Geck in Kapp/Ebeling, Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 98.1 und § 3 Rz. 222.1).
  • FG München, 30.11.2006 - 4 V 4323/06

    Ein Abzug verjährter Pflichtteilsansprüche (aus dem früheren Erbfall nach der

    Streitig ist im Hauptsacheverfahren 4 K 2749/06, ob die Geltendmachung eines verjährten Pflichtteilsanspruches (aus dem Erbfall der früher verstorbenen Mutter) durch die A. gegenüber sich selbst - als Alleinerbin des Pflichtteilsschuldners - von ihr als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz ( ErbStG ) abgezogen werden kann.
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