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   FG Köln, 22.06.2011 - 4 K 2859/07   

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https://dejure.org/2011,18910
FG Köln, 22.06.2011 - 4 K 2859/07 (https://dejure.org/2011,18910)
FG Köln, Entscheidung vom 22.06.2011 - 4 K 2859/07 (https://dejure.org/2011,18910)
FG Köln, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - 4 K 2859/07 (https://dejure.org/2011,18910)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung der von einem Neugesellschafter erbrachten Gegenleistung als Veräußerungsgewinn oder als laufenden Gewinn; Möglichkeit der Beurteilung des Erhalts von Anteilen an einer bestimmten Gesellschaft durch den Neugesellschafter als Zuzahlung an die Altgesellschafter

  • Betriebs-Berater

    Buchwertverknüpfung bei § 24 UmwStG, auch wenn die Zuzahlung nicht in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft gelangt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16; UmwStG § 24
    Einbringung in eine Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umwandlungen: - Einbringung in eine Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 2032
  • EFG 2012, 90
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.12.1994 - IV R 82/92

    Mitunternehmeranteil

    Auszug aus FG Köln, 22.06.2011 - 4 K 2859/07
    Entscheidend ist vielmehr ausschließlich, dass das bisherige unternehmerische Engagement nicht beendet wird (so ausdrücklich BFH Urteil vom 08.12.1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599) und die Gegenleistung nicht in das Privatvermögen fließt.

    Der dabei entstehende Gewinn ist im Zeitpunkt seiner Entstehung zu versteuern (vgl. BFH Urteil vom 08.12.1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599).

    Dass in Fällen der Einbringung mit Zuzahlung in Höhe der Differenz zwischen Zuzahlung und den anteiligen Buchwerten der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens ein zu versteuernder Gewinn entsteht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH Urteil vom 08.12.1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599).

    Es ist hingegen nicht die Funktion von Ergänzungsbilanzen, Veräußerungsgewinne zu neutralisieren, die durch die anteilige Veräußerung der Wirtschaftsgüter des eingebrachten Betriebs entstehen (vgl. BFH Urteil vom 08.12.1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599).

    Dies hat der BFH ausdrücklich für den Fall entschieden, dass der in eine bestehende Personengesellschaft eintretende Neugesellschafter die von ihm zu erbringende Gegenleistung als Einlage in diese Personengesellschaft leistet (vgl. BFH Urteil vom 08.12.1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599).

    Entscheidend ist, dass das bisherige unternehmerische Engagement nicht beendet wird (so ausdrücklich BFH Urteil vom 08.12.1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599) und die Gegenleistung nicht in das Privatvermögen fließt.

  • BFH, 23.05.1985 - IV R 210/83

    Zur Anwendung des § 24 UmwStG bei Aufnahme weiterer Gesellschafter in eine

    Auszug aus FG Köln, 22.06.2011 - 4 K 2859/07
    Dies gilt zum einen dann, wenn die Gesellschafter der bestehenden Gesellschaft (Altgesellschaft) und der hinzutretende neue Partner eine neue Personengesellschaft gründen; es gilt aber auch, wenn der neue Partner in die (fortbestehende) Altgesellschaft eintritt (vgl. BFH-Urteil vom 23.05.1985 IV R 210/83, BFHE 144, 220, BStBl II 1985, 695).
  • RG, 07.05.1898 - I 33/98

    Darf den Inhabern von Vorzugsaktien einer Aktiengesellschaft durch Beschluß der

    Auszug aus FG Köln, 22.06.2011 - 4 K 2859/07
    Auch die FinanTerwaltung verneint in diesem Fall das Vorliegen einer zu einer Veräußerung führenden Gegenleistung (vgl. BMF Schreiben vom 25.3.1998 IV B 7 - S 1978 - 21/98 / IV B 2 - S 1909 - 33/98, BStBl I 1998, 268 unter Teil 2 Einbringung 2. Abschnitt 1, 1 c)).
  • BFH, 17.09.2014 - IV R 33/11

    Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung an

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Juni 2011  4 K 2859/07 aufgehoben.

    Nachdem das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 13. April 2011 die Z-GmbH und die M-KG zum Verfahren beigeladen hatte, gab es der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 90 abgedruckten Gründen statt.

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