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   VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 3243/02   

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VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 3243/02 (https://dejure.org/2004,13651)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.07.2004 - 4 K 3243/02 (https://dejure.org/2004,13651)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Juli 2004 - 4 K 3243/02 (https://dejure.org/2004,13651)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 2972/01

    Bauplanungsrecht; Wasserrecht - Anlage zum Lagern von Gülle; privilegiertes

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 3243/02
    Mit Antrag vom 11. Juli 2000 beantragten die Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage des Typs Enercon-66/18.70 mit 85 m Nabenhöhe und 70 m Rotordurchmesser in X, G1 ("?N"), (Windenergieanlage 6 in dem Plan Beiakte H. 25 zu 4 K 2972/01).

    Die Kläger erhoben Widerspruch und reichten ein solches unter dem 13. September 2001 erstattetes Gutachten nach (Beiakte H. 17 zu 4 K 2972/01).

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten zum Verfahren 4 K 2972/01 sowie der Widerspruchsbehörde Bezug genommen.

    Die Kläger wollten allerdings außer der streitgegenständlichen noch weitere fünf Windenergieanlagen errichten (Verfahren 4 K 2972/01).

    Der Abstand zwischen der Windenergieanlage 6 und der nächstgelegenen Windenergieanlage 4 beträgt nach dem Übersichtsplan (Beiakte H. 25 zu 4 K 2972/01) etwa 1.100 Meter.

    Soweit die äußerste südöstliche Ecke der Konzentrationszone im Bereich H1 sich auf Grund der Nähe zum Naturschutzgebiet in B nicht zur Aufstellung von Windenergieanlagen eignen sollte (siehe Urteil in der Sache 4 K 2972/01), bleibt jedenfalls die Darstellung der Konzentrationszone im Übrigen wirksam; diese ist von der Wirksamkeit der Darstellung in dem genannten Randbereich nicht abhängig.

    Auch das Staatliche Umweltamt E1 hat als sachverständige Stelle aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken erhoben, sofern die von ihm vorgeschlagenen Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufgenommen werden (Schreiben vom 18. Oktober 2001, Beiakte H. 16 zu 4 K 2972/01, Bl. 147).

    Die Meldung des Gebietes "?Unterer Niederrhein" durch die Landesregierung NRW im Jahre 2000 - siehe Schreiben des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) vom 14.12.00 (Beiakte H. 39 zu 4 K 2972/01, Bl. 21) -, die eine Fläche von 20.300 ha umfasst, enthält den Bereich N nicht (Beiakten zu 4 K 2972/01 H. 29, Bl. 53 und H. 28, Bl. 7).

    Auch innerhalb eines IBA-Gebietes liegt er nicht (Beiakte H. 28 zu 4 K 2972/01, Bl. 8), obwohl diese Liste unter dem Code "?DE160" die "?Important Bird Area" (IBA) "?Lower Rhine (Unterer Niederrhein)" mit einer Fläche von 48.295 ha enthält.

    Auch die Biologische Station im Kreis X (Leiter: N1, im Folgenden: Biologische Station), auf deren fachliche Beiträge sich der Beklagte stützt, gibt an, dass das N für die Gänse auf Grund der dort bereits bestehenden Windenergieanlage erheblich an Bedeutung verloren habe (Beiakte H. 30 zu 4 K 2972/01, Bl. 10).

    Der nordwestlich des O gelegene Bereich der H1 ist nicht Teil des durch den MUNLV gemeldeten Gebietes (Beiakte H. 28 zu 4 K 2972/01, Bl. 7).

    Im Gegenteil muss selbst der Gutachter der Biologischen Station einräumen, "?dass die H1 auf Grund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung viel ihrer früheren ökologischen Bedeutung verloren hat" (Beiakte H. 30 zu 4 K 2972/01, S. 4).

    Im Gegensatz zu ihr nimmt nämlich der Gutachter M an, dass die H1 für die betroffenen Gänsearten keine besondere Bedeutung als Äsungsfläche habe (Beiakte H. 29 zu 4 K 2972/01, S. 61).

    Nach den Annahmen der Biologischen Station liegt das N zwar in einer Flugschneise zwischen dem C1 Komplex und dem P-Komplex (vgl. auch Beiakte H. 28 zu 4 K 2972/01, Bl. 4).

    Während M im Abrede stellt, dass es echte Zugstraßen gebe, und von einem "?intermediären" Zug spricht (Beiakte H. 29 zu 4 K 2972/01, S. 64), nimmt die Biologische Station an, dass die Vögel sich im Wesentlichen an bestimmte Strecken halten.

    Auch nach ihrer Darstellung steht aber von der zum Überfliegen der B00 in Frage kommenden 10 km langen Strecke zwischen B und X den Gänsen derzeit etwa die Hälfte zur Verfügung; hiervon seien "?schlimmstenfalls" nur noch 30-40% nutzbar, "?d.h. eine tatsächliche Reduktion von rund 30%" (Beiakte H. 30 zu 4 K 2972/01, S. 16 und 20).

    Der Landschaftsplan Raum B/S1 des Kreises X begründet die Festsetzung als Naturschutzgebiet zwar auch mit der ornithologischen Bedeutung; es verweist auf die Eigenschaft als Rastplatz für Wasservögel und den Erläuterungsbericht (Band II: Ökologischer Beitrag) unter (Biotopkataster-)Nr. 39 (Beiakte H. 40 zu 4 K 2972/01, Bl. 66).

    Dort ist als Schutzgrund ebenfalls "?Rastplatz für Wasservögel" angegeben (Beiakte H. 41 zu 4 K 2972/01, Bl. 187).

    Aus ihr geht insbesondere nicht hervor, dass gerade die in dem Bericht über den ökologischen Beitrag aufgeführten Entenarten der Roten Liste (Beiakte H. 41 zu 4 K 2972/01, Bl. 105) betroffen wären.

    Dies scheint eher die Biotopkataster-Nrn. 17a, 18a und 19 zu betreffen (vgl. Beiakte H. 41 zu 4 K 2972/01, Bl. 103, 139 ff.).

    Bei der Ortsbesichtigung war ein deutlicher Unterschied des Landschaftsbildes am Vorhabenstandort gegenüber demjenigen am Standort der geplanten Windenergieanlagen 1-5, die Gegenstand des Verfahrens 4 K 2972/01 waren, zu erkennen.

    Dort wies die Landschaft neben landwirtschaftlich genutzten Flächen reizvolle Elemente wie mit verschiedenen Gräserarten bewachsene großräumige Grünflächen, Böschungen und Baumreihen auf (siehe die Lichtbilder Beiakte H. 38 zu 4 K 2972/01, Panorama Standorte 1-3).

    Bei der Aufstellung der Flächennutzungsplanergänzung hatte das Dezernat 00 der Bezirksregierung E einen solchen Widerspruch in einem hausinternen Vermerk vom 27. August 1998 (Beiakte H. 35 zu 4 K 2972/01, Bl. 132) zwar angeregt.

    Die fünf Windenergieanlagen, die Gegenstand des Verfahrens 4 K 2972/01 waren, können schon deshalb nicht in die Betrachtung einbezogen werden, da sie ein anderes Betriebs- und Baugelände haben.

  • VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 3944/02

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 3243/02
    Auch bildet die streitgegenständliche Windenergieanlage 6 keine Windfarm mit der im gleichen Bereich N gelegenen Anlage 8 und der dort zur Genehmigung gestellten Anlage 7 (Verfahren 4 K 3944/02).

    Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes in dem Maße, dass diese sich in der Abwägung als entgegenstehender Belang durchsetzen würde, ist durch die Errichtung der Windenergieanlage allein oder in Verbindung mit der Windenergieanlage 7 (4 K 3944/02) nicht zu besorgen.

    Auch die untere Wasserbehörde hat - vor Erlass der Veränderungssperre - angegeben, dass gegen das vergleichbare Vorhaben des Klägers im Verfahren 4 K 3944/02 grundsätzliche Bedenken nicht bestehen (Schreiben vom 7. Februar 2001, Beiakte H. 2 zu 4 K 3944/02, Bl. 113).

    Die streitgegenständliche Anlage bildet aber auch mit der bereits errichteten Windenergieanlage 8 oder der Anlage 7 (Verfahren 4 K 3944/02) kein kumulierendes Vorhaben.

  • BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01
    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 3243/02
    Darunter ist ein Gebiet zu verstehen, das zwar nicht zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt worden ist, hierzu aber hätte erklärt werden müssen, da die Voraussetzungen für eine Erklärung zum Schutzgebiet bestehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - (Wakenitz), B.2.1.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 20 B 1464/98.AK - (Wahner Heide), NWVBl. 2000, 52 m.w.Nachw.; Stüer, DVBl. 2002, 940 (946).

    Als Region ist in Deutschland das Gebiet eines Landes anzusehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, B.2.1.3.2.3., hier also des Landes Nordrhein-Westfalen.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, B.2.1.3.1.

  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 3243/02
    Dieses bezieht sich nicht darauf, ob überhaupt Schutzgebiete ausgewiesen werden sollen, wohl aber darauf, welche Gebiete zu Schutzgebieten erklärt werden, sofern diese Auswahl fachlich vertretbar ist, vgl. EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - C-355/90 (Slg. I 4272, 4278) und Urteil vom 19. Mai 1998 - C-3/96 (Slg. I 3054, 3070); BVerwG, Beschluss vom 24. August 2000 - 6 B 23.00 - Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, ZUR 2004, 222, 223.

    Eine strikte Bindungswirkung kommt ihr allerdings nicht zu, zumal die Autoren der Liste selbst einräumen, dass größer dimensionierte Schutzgebiete Teilbereiche von geringerer ornithologischer Bedeutung enthalten können, vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - C-3/96 (Slg. I 3054, 3063, 3071 ff.); BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, ZUR 2004, 222, 223.

  • EuGH, 19.05.1998 - C-3/96

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 3243/02
    Dieses bezieht sich nicht darauf, ob überhaupt Schutzgebiete ausgewiesen werden sollen, wohl aber darauf, welche Gebiete zu Schutzgebieten erklärt werden, sofern diese Auswahl fachlich vertretbar ist, vgl. EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - C-355/90 (Slg. I 4272, 4278) und Urteil vom 19. Mai 1998 - C-3/96 (Slg. I 3054, 3070); BVerwG, Beschluss vom 24. August 2000 - 6 B 23.00 - Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, ZUR 2004, 222, 223.

    Eine strikte Bindungswirkung kommt ihr allerdings nicht zu, zumal die Autoren der Liste selbst einräumen, dass größer dimensionierte Schutzgebiete Teilbereiche von geringerer ornithologischer Bedeutung enthalten können, vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - C-3/96 (Slg. I 3054, 3063, 3071 ff.); BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, ZUR 2004, 222, 223.

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2003 - 1 LC 276/02

    Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 3243/02
    Ein einheitlicher Betreiber kann - ausnahmsweise - dann vorliegen, wenn juristisch verschiedene Träger der einzelnen Anlage geschaffen worden sind, zwischen ihnen aber eine derartige Abhängigkeit besteht, dass letztlich doch eine Person oder eine bestimmte Personenmehrheit den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Gesamtanlage hat, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 2003 - 1 LC 276/02 -.

    Eine UVP-Pflichtigkeit soll auch dann bestehen, wenn Einzelanträge mehrerer Vorhabenträger zum Entstehen einer Windfarm von mindestens drei Anlagen führen, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 2003 - 1 LC 276/02 -.

  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 1.70

    Öffentlicher Belang der Abwehr der Gefährdung der Wasserwirtschaft als bloße

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 3243/02
    Gleichwohl wird es in der Regel - positiv wie negativ - durch landesrechtliche Vorschriften konkretisiert, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - IV C 1.70 -, BRS 25 Nr. 84.
  • BVerwG, 24.08.2000 - 6 B 23.00

    Aufnahme in die nationale Vorschlagsliste; Auswahlentscheidung; FFH-Richtlinie;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 3243/02
    Dieses bezieht sich nicht darauf, ob überhaupt Schutzgebiete ausgewiesen werden sollen, wohl aber darauf, welche Gebiete zu Schutzgebieten erklärt werden, sofern diese Auswahl fachlich vertretbar ist, vgl. EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - C-355/90 (Slg. I 4272, 4278) und Urteil vom 19. Mai 1998 - C-3/96 (Slg. I 3054, 3070); BVerwG, Beschluss vom 24. August 2000 - 6 B 23.00 - Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, ZUR 2004, 222, 223.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 5 S 2312/02

    Naturschutz - Abwägung - Alternativenprüfung - Minimierungsgebot

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 3243/02
    Ob ein Gebiet "?als solches" durch Einschränkungen seiner Erreichbarkeit für die begünstigten Tiere beeinträchtigt ist, erscheint zweifelhaft, verneinend VGH Mannheim, Beschluss vom 29. November 2002 - 5 S 2312/02 -, bejahend allerdings Fischer-Hüftle, Natur und Recht (NuR) 2004, 157.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.1999 - 20 B 1464/98
    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 3243/02
    Darunter ist ein Gebiet zu verstehen, das zwar nicht zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt worden ist, hierzu aber hätte erklärt werden müssen, da die Voraussetzungen für eine Erklärung zum Schutzgebiet bestehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - (Wakenitz), B.2.1.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 20 B 1464/98.AK - (Wahner Heide), NWVBl. 2000, 52 m.w.Nachw.; Stüer, DVBl. 2002, 940 (946).
  • BVerwG, 12.04.2001 - 4 C 5.00

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage; Erlass

  • EuGH, 02.08.1993 - C-355/90

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97
  • VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 3944/02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale;

    Auch bildet die streitgegenständliche Windenergieanlage 7 keine Windfarm mit der im gleichen Bereich N1 gelegenen Anlage 8 und der dort zur Genehmigung gestellten Anlage 6 (Verfahren 4 K 3243/02).

    Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes in dem Maße, dass diese sich in der Abwägung als entgegenstehender Belang durchsetzen würde, ist durch die Errichtung der Windenergieanlage allein oder in Verbindung mit der Windenergieanlage 6 (4 K 3243/02) nicht zu besorgen.

    Die streitgegenständliche Anlage bildet aber auch mit der bereits errichteten Windenergieanlage 8 oder der Anlage 6 (Verfahren 4 K 3243/02) kein kumulierendes Vorhaben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2009 - 8 A 2357/08

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. November 2002 - 5 S 2312/02 -, NVwZ-RR 2003, 184 = juris Rn. 13 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2004 - 4 K 3243/02 -, juris Rn. 56; Hösch, VBlBW 2004, 167, 172 f.; Fischer-Hüftle, NuR 2004, 157 f.; siehe auch EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 -, Slg. I 2004, I07405, Rn. 46 f.

    vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2004 4 K 3243/02 -, juris Rn. 55 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2009 - 8 A 2358/08

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. November 2002 - 5 S 2312/02 -, NVwZ-RR 2003, 184 = juris Rn. 13 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2004 - 4 K 3243/02 -, juris Rn. 56; Hösch, VBlBW 2004, 167, 172 f.; Fischer-Hüftle, NuR 2004, 157 f.; siehe auch EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 -, Slg. I 2004, I-07405, Rn. 46 f.

    vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2004 - 4 K 3243/02 -, juris Rn. 55 ff.

  • VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 2972/01

    Genehmigung einer Windfarm mit Windkraftanlagen des Typs Enercon-66/15.66 im

    Die entscheidungserheblichen Fragen stellen sich ganz überwiegend genau so wie in den Parallelverfahren 4 K 3243/02 und 4 K 3944/02, die die Kammer mit Urteilen vom gleichen Tage entschieden hat.

    Die Windenergieanlagen im Bereich N1 (Verfahren 4 K 3243/02 und 3944/02) können schon deshalb nicht in die Betrachtung einbezogen werden, da sie ein anderes Betriebs- und Baugelände haben.

  • VG Düsseldorf, 19.04.2007 - 4 K 3389/05

    Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses für die Herstellung eines Gewässers

    In den Urteilen vom 16. August 2004 - 4 K 2972/01-, - 4 K 3243/02 - und - 4 K 3944/02 - vertrat das erkennende Gericht die Auffassung, die Verordnung wäre wegen Verstoßes gegen § 7 Satz 1 BauGB unwirksam.

    Abgesehen davon, dass die Veränderungssperre wegen Verstoßes gegen § 7 Satz 1 BauGB nicht wirksam hat in Kraft treten können - vgl. dazu i. E. Urteile der erkennenden Kammer vom 16. August 2004 - 4 K 2972/01 -, - 4 K 3243/02 - und - 4 K 3944/02 - -, ist die mit der Verordnung der Bezirksregierung E vom 21. Februar 2005 um ein Jahr verlängerte Geltungsdauer inzwischen nach § 36a WHG abgelaufen.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2011 - 5 S 2757/10

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren - Festlegung eines

    Zwar dürfte eine sich aus § 7 Satz 1 BauGB ergebende Anpassungspflicht bereits beim Erlass einer Planungsgebietsverordnung nach § 9a Abs. 3 FStrG zu beachten sein (vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB , § 7 Rn. 77; VG Düsseldorf, Urt. v. 29.07.2004 - 4 K 3243/02 -), jedoch spricht derzeit mehr dafür, dass die eine Anpassungspflicht begründenden Voraussetzungen nicht vorlagen.
  • VG Freiburg, 25.10.2005 - 1 K 2723/04

    Ersetzung einer Windkraftanlage; Bauvorbescheid; Landschaftsbild; Verunstaltung

    Nach allem kann also auch nicht davon die Rede sein, die geplante neue WKA beeinträchtige etwa die beiden jeweils ca.8 km entfernten ausgewiesenen Vogelschutzgebiete bzw. faktische Vogelschutzgebiete indem sie deren Erreichbarkeit für Vögel behindere (zu einem solchen Fall VG Düsseldorf, Urt.v.28,7,2004 - 4 K 3243/02 -, Beck-Online NJOZ 2005, 1864).
  • VG Düsseldorf, 11.07.2013 - 11 K 2057/11

    Verletzung der Vorschriften des BNatSchG zum Habitatschutz und zum Artenschutz

    Mit Urteil vom 29. Juli 2004 gab das VG Düsseldorf der hiergegen gerichteten Klage 4 K 3243/02 statt.
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