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   VG Stuttgart, 21.07.2016 - 4 K 3671/15   

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VG Stuttgart, 21.07.2016 - 4 K 3671/15 (https://dejure.org/2016,27913)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2016 - 4 K 3671/15 (https://dejure.org/2016,27913)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - 4 K 3671/15 (https://dejure.org/2016,27913)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung eines in der Publikation des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg erschienenen Artikels

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Islamismus; Unterlassung der Verbreitung einer Publikation eines Landesamts für Verfassungsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsschutzrecht; Unterlassungsanspruch - Verfassungsschutz; Disclaimer; Widerruf; Unterlassung; Werturteil; tatsächliche Anhaltspunkte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage eines Imams auf Unterlassung der Verbreitung einer Publikation des Landesamtes für Verfassungsschutz abgewiesen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterlassung der Verbreitung einer Publikation eines Landesamts für Verfassungsschutz

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Klage eines Imams auf Unterlassung der Verbreitung einer Publikation des Landesamtes für Verfassungsschutz abgewiesen

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Klage eines Imams auf Unterlassung der Verbreitung einer Publikation des Landesamtes für Verfassungsschutz - mündliche Verhandlung -

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.07.2016 - 4 K 3671/15
    Wie die Meinungsfreiheit vorbehaltlich ihrer Schranken auch extremistische Meinungen schützt, schützt das Religionsgrundrecht vorbehaltlich seiner Schranken auch fundamentalistische oder extremistische religiöse Bekenntnisse (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 19.05.2011 - Az. 1 Ss 175/11 -, juris, Rn. 14); es schützt den Grundrechtsträger auch vor diffamierenden, diskriminierenden oder verfälschenden Darstellungen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 53).

    Insofern geht eine Veröffentlichung in der Publikation "Verfassungsschutz Aktuell .../2013" über eine bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer, hinaus und stellt als "mittelbar belastende negative Sanktion" des Staates einen mittelbaren Grundrechtseingriff dar, der - wie ein unmittelbarer Grundrechtseingriff auch - vom Schutz der o. g. Grundrechte des Klägers erfasst ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 70; so auch zum Verfassungsschutzbericht: BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - Az. 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 54; BVerwG, Urteil v. 21.05.2008 - Az. 6 C13/07 -, juris, Rn. 15).

    Dies gilt auch für den in Religions- und Weltanschauungsfragen zur Neutralität verpflichteten Staat, der nicht gehindert ist, das tatsächliche Verhalten einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung oder das ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, selbst wenn deren Verhalten letztlich religiös motiviert ist; er darf sich mit den Trägern des Grundrechts öffentlich - auch kritisch - auseinandersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 53 f.).

    Führt das staatliche Informationshandeln aber zu Beeinträchtigungen, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder gleichkommen, bedürfen sie der Rechtfertigung durch eine (verfassungskonforme) gesetzliche Ermächtigung, deren Voraussetzungen gewahrt sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 70; BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - Az. 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 58; BVerwG, Urteil v. 21.05.2008 - Az. 6 C13/07 -, juris, Rn. 20).

    Das auf wahren Tatsachenbehauptungen beruhende abschließende Werturteil ist zudem nur gerechtfertigt, wenn es sich als korrekte, sachbezogene Folgerung aus den mitgeteilten Tatsachen darstellt (vgl. VG Weimar, Urteil v. 03.12.2014 - Az. 8 K 981/12 We -, juris, Rn. 15; VG Bremen, Beschluss v. 29.04.2015, a. a. O., Rn. 27) und keine diffamierenden oder verfälschenden Darstellungen enthält, sondern sich im Rahmen einer sachlich geführten Informationstätigkeit bewegt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 56).

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.07.2016 - 4 K 3671/15
    Maßgeblich ist vielmehr, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung einen Eingriff oder eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - Az. 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 50).

    Insofern geht eine Veröffentlichung in der Publikation "Verfassungsschutz Aktuell .../2013" über eine bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer, hinaus und stellt als "mittelbar belastende negative Sanktion" des Staates einen mittelbaren Grundrechtseingriff dar, der - wie ein unmittelbarer Grundrechtseingriff auch - vom Schutz der o. g. Grundrechte des Klägers erfasst ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 70; so auch zum Verfassungsschutzbericht: BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - Az. 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 54; BVerwG, Urteil v. 21.05.2008 - Az. 6 C13/07 -, juris, Rn. 15).

    Führt das staatliche Informationshandeln aber zu Beeinträchtigungen, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder gleichkommen, bedürfen sie der Rechtfertigung durch eine (verfassungskonforme) gesetzliche Ermächtigung, deren Voraussetzungen gewahrt sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 70; BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - Az. 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 58; BVerwG, Urteil v. 21.05.2008 - Az. 6 C13/07 -, juris, Rn. 20).

    Die Rechtsgrundlage § 12 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 LVSG genügt den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen ("mittelbar belastende negative Sanktion") an eine Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten stellt, weil ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter "bloßer Verdacht" eben nicht ausreicht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - Az. 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 64 ff.), sondern tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung o. ä. gerichtet sind, erforderlich sind.

    Überdies dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit ihnen verfolgte sachliche Ziel den Grundrechtsträger nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - Az. 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 65; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.07.2005 - Az. 15 B 1099/05 -, juris, Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschluss v. 16.07.2010 - Az. 10 CE 10.1201 -, juris, Rn. 23).

  • OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 1 Ss 175/11

    Volksverhetzung: Tatbestandsmäßige Zuordnung der die islamischen Grundpflichten

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.07.2016 - 4 K 3671/15
    Wie die Meinungsfreiheit vorbehaltlich ihrer Schranken auch extremistische Meinungen schützt, schützt das Religionsgrundrecht vorbehaltlich seiner Schranken auch fundamentalistische oder extremistische religiöse Bekenntnisse (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 19.05.2011 - Az. 1 Ss 175/11 -, juris, Rn. 14); es schützt den Grundrechtsträger auch vor diffamierenden, diskriminierenden oder verfälschenden Darstellungen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 53).

    Die Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG ist für den religiösen Bereich lex specialis zu Art. 5 Abs. 1 GG und folgt den zur Meinungsfreiheit entwickelten Grundsätzen (OLG Stuttgart, Urteil v. 19.05.2011, a. a. O., Rn. 15).

    Der objektive Sinn wird vielmehr auch vom Kontext und den Begleitumständen der Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.05.2009 - Az. 1 BvR 2272/04 -, juris, Rn. 31; BVerfG, Beschluss v. 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris, Rn. 7; OLG Stuttgart, Urteil v. 19.05.2011 - Az. 1 Ss 175/11 -, juris, Rn. 18).

    Vor diesem Hintergrund fällt auch die einzelfallbezogene Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen des Klägers und der durch ihre Wahrnehmung beeinträchtigten Rechtsgüter, deren Schutz Aufgabe des LfV ist, zulasten des Klägers aus, denn eine Aufforderung zu Gewalt und Menschenrechtsverletzungen findet ihre Grenze in den einfachgesetzlichen und grundgesetzlichen (bezüglich Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG verfassungsimmanenten) Schranken (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil v. 19.05.2011 - Az. 1 Ss 175/11 -, juris, Rn. 26 ff.).

  • VG Bremen, 29.04.2015 - 4 V 358/15

    Unterlassungsbegehren IKZ gegen Innensenator - IKZ; Islamisches Kulturzentrum

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.07.2016 - 4 K 3671/15
    Dass die Veröffentlichung (gerade auch die auf der Homepage des LfV) öffentlich auch bundesweit wahrgenommen wird, zeigt etwa die Bezugnahme des streitgegenständlichen Artikels in Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Bremen (Beschluss v. 29.04.2015 - Az. 4 V 358/15 -, juris, Rn. 55 ff.) bzw. des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen (Beschluss v. 01.12.2015 - Az. 1 B 95/15 -, juris, Rn. 44).

    Dass die Intensität des Grundrechtseingriffs bei dem im Archiv der Homepage des LfV abgelegten Artikel möglicherweise nicht mehr so hoch ist wie bei dort aktuell abrufbaren Beiträgen, ändert an der Fortdauer des mittelbaren Grundrechtseingriffs nichts, denn anders als bei sich durch Zeitablauf überholenden Presseerklärungen, bezüglich derer unter Umständen mangels Wiederholungsgefahr nur ein (auf die Vergangenheit bezogener) Widerruf der getätigten Äußerung und keine (zukünftige) Unterlassung begehrt werden kann (vgl. VG Bremen, Beschluss v. 29.04.2015 - Az. 4 V 358/15 -, juris, Rn. 73; VG Hannover, Beschluss v. 30.03.2015 - Az. 4 B 546/15 -, juris, Rn. 81 f.), besitzt der streitgegenständliche Artikel, der gleich zu Beginn in Fettdruck auf den Zeitpunkt der in ihm verarbeiteten Feststellungen hinweist, insoweit nach wie vor Aktualität, auch wenn die Homepage des Klägers inzwischen eine äußerlich veränderte Gestalt hat und sich die dem Artikel des LfV zugrunde liegenden Audiodateien mit ihrem damaligen (ursprünglichen) Inhalt dort nicht mehr wiederfinden.

    c) Der Eingriff in die Grundrechtspositionen des Klägers ist nur gerechtfertigt, wenn die Tatsachenbehauptungen in der streitgegenständlichen Publikation, die zur Begründung des abschließenden Werturteils über die verfassungsschutzrechtliche Relevanz der in dem Artikel des LfV beschriebenen Äußerungen bzw. Handlungen (Betreiber einer Online-Koranschule; Propagieren des bewaffneten Angriffskriegs und einer als islamistisch verstandenen "Sex-Sklaverei") herangezogen werden, der Wahrheit entsprechen und zutreffend wiedergegeben werden, denn für die Verbreitung unwahrer grundrechtsrelevanter Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen einen Grundrechtseingriff rechtfertigenden Grund (entsprechend zum Werturteil der Verfassungsfeindlichkeit im Verfassungsschutzbericht: BVerwG, Urteil v. 21.05.2008 - Az. 6 C13/07 -, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.11.2006 - Az. 1 S 2321/05 -, juris, Rn. 27; vgl. weiterhin VG Bremen, Beschluss v. 29.04.2015 - Az. 4 V 358/15 -, juris, Rn. 27).

    Das auf wahren Tatsachenbehauptungen beruhende abschließende Werturteil ist zudem nur gerechtfertigt, wenn es sich als korrekte, sachbezogene Folgerung aus den mitgeteilten Tatsachen darstellt (vgl. VG Weimar, Urteil v. 03.12.2014 - Az. 8 K 981/12 We -, juris, Rn. 15; VG Bremen, Beschluss v. 29.04.2015, a. a. O., Rn. 27) und keine diffamierenden oder verfälschenden Darstellungen enthält, sondern sich im Rahmen einer sachlich geführten Informationstätigkeit bewegt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 56).

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.07.2016 - 4 K 3671/15
    Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen droht, was erfordert, dass eine auf Tatsachen gestützte objektive ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer, nicht zu duldender Störungen besteht (vgl. Bayerischer VGH, Urteil v. 22.10.2015 - Az. 10 B 15.1320 -, juris, Rn. 28 u. 31).

    Eine Unterrichtung der Öffentlichkeit ist danach zwar nicht aufgrund bloßer Vermutungen oder eines bloßen Verdachts zulässig, sondern erst beim Vorliegen konkreter und in gewissem Umfang verdichteter Umstände als Tatsachenbasis; nicht erforderlich ist demgegenüber, dass Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 2 LVSG sicher vorliegen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil v. 22.10.2015 - Az. 10 B 15.1320 -, juris, Rn. 35).

    Abzustellen ist dabei auf die Audio-Dateien, auf denen der streitgegenständliche Artikel beruht, also auf die nicht veränderten ursprünglichen Dateien, die die Korankommentare des Klägers wiedergeben, wie sie vom LfV am 19.08.2013 festgestellt wurden, denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob beim Kläger tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, ist die Sachlage bei Vornahme der Maßnahme (vgl. Bayerischer VGH, Urteil v. 22.10.2015 - Az. 10 B 15.1320 -, juris, Rn. 33), hier also der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels des LfV im ... 2013.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2006 - 1 S 2321/05

    Aufnahme einer Organisation in Verfassungsschutzbericht; materielle Beweislast;

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.07.2016 - 4 K 3671/15
    Daneben ist auch der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG eröffnet, wozu das Verfügungs- und Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung zählt sowie, damit verbunden, der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der so genannten "äußeren Ehre" als dem Ansehen in den Augen anderer (vgl. BVerfG, Beschluss v. 25.10.2005 - Az. 1 BvR 1696/98 -, juris, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.11.2006 - Az. 1 S 2321/05 -, juris, Rn. 24).

    c) Der Eingriff in die Grundrechtspositionen des Klägers ist nur gerechtfertigt, wenn die Tatsachenbehauptungen in der streitgegenständlichen Publikation, die zur Begründung des abschließenden Werturteils über die verfassungsschutzrechtliche Relevanz der in dem Artikel des LfV beschriebenen Äußerungen bzw. Handlungen (Betreiber einer Online-Koranschule; Propagieren des bewaffneten Angriffskriegs und einer als islamistisch verstandenen "Sex-Sklaverei") herangezogen werden, der Wahrheit entsprechen und zutreffend wiedergegeben werden, denn für die Verbreitung unwahrer grundrechtsrelevanter Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen einen Grundrechtseingriff rechtfertigenden Grund (entsprechend zum Werturteil der Verfassungsfeindlichkeit im Verfassungsschutzbericht: BVerwG, Urteil v. 21.05.2008 - Az. 6 C13/07 -, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.11.2006 - Az. 1 S 2321/05 -, juris, Rn. 27; vgl. weiterhin VG Bremen, Beschluss v. 29.04.2015 - Az. 4 V 358/15 -, juris, Rn. 27).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.07.2016 - 4 K 3671/15
    Kennzeichnend für ein Werturteil sind dagegen die charakteristischen Merkmale der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.10.1991 - Az. 1 BvR 1555/88 -, juris).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.07.2016 - 4 K 3671/15
    Der objektive Sinn wird vielmehr auch vom Kontext und den Begleitumständen der Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.05.2009 - Az. 1 BvR 2272/04 -, juris, Rn. 31; BVerfG, Beschluss v. 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris, Rn. 7; OLG Stuttgart, Urteil v. 19.05.2011 - Az. 1 Ss 175/11 -, juris, Rn. 18).
  • BVerfG, 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Plakatierung im Rahmen der

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.07.2016 - 4 K 3671/15
    Der objektive Sinn wird vielmehr auch vom Kontext und den Begleitumständen der Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.05.2009 - Az. 1 BvR 2272/04 -, juris, Rn. 31; BVerfG, Beschluss v. 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris, Rn. 7; OLG Stuttgart, Urteil v. 19.05.2011 - Az. 1 Ss 175/11 -, juris, Rn. 18).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.07.2016 - 4 K 3671/15
    Daneben ist auch der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG eröffnet, wozu das Verfügungs- und Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung zählt sowie, damit verbunden, der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der so genannten "äußeren Ehre" als dem Ansehen in den Augen anderer (vgl. BVerfG, Beschluss v. 25.10.2005 - Az. 1 BvR 1696/98 -, juris, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.11.2006 - Az. 1 S 2321/05 -, juris, Rn. 24).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 15 B 1099/05

    Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung als

  • OVG Bremen, 01.12.2015 - 1 B 95/15

    Unterlassung und Widerruf von Äußerungen eines Senators - Salafismus;

  • VGH Bayern, 16.07.2010 - 10 CE 10.1201

    Verfassungsschutzbericht 2008: Erwähnung der Islamischen Gemeinde Penzberg e.V.

  • BVerfG, 31.03.1994 - 1 BvR 29/94

    Verfassungsmäßigkeit des Namensschutzes der Katholischen Kirche - "Röm.-kath.

  • VG Hannover, 30.03.2015 - 4 B 546/15

    Einstweilige Anordnung; Sachlichkeitsgebot; Unterlassungsanspruch

  • VG Weimar, 03.12.2014 - 8 K 981/12

    Bezeichnung eines Vereins als "rechtsextremistisch"

  • VG Berlin, 25.04.2018 - 1 L 515.17

    Verfassungsschutzbericht Berlin: Verfassungsschutz darf Moscheeverein erwähnen

    Der durch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht begründete Grundrechtseingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn die bei der Bewertung nach § 5 Abs. 2 VSG Bln gewürdigten Tatsachenbehauptungen zutreffen (VG Stuttgart, Urteil vom 21. Juli 2016 - 4 K 3671/15, juris Rn. 45 m.w.N.).

    Sie stellen sich als schlüssige Folgerung auf zutreffender Tatsachengrundlage dar (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Juli 2016 - 4 K 3671/15, juris Rn. 45) (a) und erfüllen die Voraussetzungen für eine Berichterstattung (§ 26 S. 1 VSG Bln) (b).

  • VG Düsseldorf, 23.10.2019 - 20 K 13111/17

    Klage eines Vereins gegen die Einstufung des Verfassungsschutzes als

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, ist die Sachlage bei Vornahme der Maßnahme, also bei Veröffentlichung des Berichts, vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.10.2015 - Az. 10 B 15.1320 -, juris Rn. 33; VG Stuttgart, Urteil vom 21. Juli 2016 - 4 K 3671/15 -, juris Rn. 65.
  • LSG Baden-Württemberg, 04.12.2017 - L 11 KR 2870/16

    Medizinischer Dienst der Krankenversicherung - Anspruch auf Unterlassung und

    Denn die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch vor solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln (VG Stuttgart 21.07.2016, 4 K 3671/15, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.09.2017 - L 11 KR 2870/16
    Denn die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch vor solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln (VG Stuttgart 21.07.2016, 4 K 3671/15, juris).
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