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   FG Hamburg, 19.02.2008 - 4 K 39/05   

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FG Hamburg, 19.02.2008 - 4 K 39/05 (https://dejure.org/2008,19435)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19.02.2008 - 4 K 39/05 (https://dejure.org/2008,19435)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19. Februar 2008 - 4 K 39/05 (https://dejure.org/2008,19435)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    VO Nr. 800/1999/EG Art. 14; ; VO Nr. 800/1999/EG Art. 15 Abs. 1; ; VO Nr. 800/1999/EG Art. 16 Abs. 3; ; VO Nr. 800/1999/EG Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 16 Abs. 3
    Rückforderung der Ausfuhrerstattung bei unzureichendem Beförderungspapier

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückforderung der Ausfuhrerstattung bei unzureichendem Beförderungspapier

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung der Ausfuhrerstattung bei unzureichendem Beförderungspapier

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 24.08.2004 - VII R 50/02

    Übernahmequittung ist kein Beförderungspapier - Begründung eines gebundenen

    Auszug aus FG Hamburg, 19.02.2008 - 4 K 39/05
    Vor diesem Hintergrund reicht es einerseits nicht aus, wenn nur für einzelne Teilstrecken des Transportes ein Beförderungspapier vorgelegt wird (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 22.6.2005, IV 320/02, [...]; BFH, Urteil vom 24.8.2004, VII R 50/02, [...]); denn das Beförderungspapier soll im Interesse der Nämlichkeitssicherung nachweisen, dass die im Ausfuhrmitgliedstaat abgefertigte Ware im Bestimmungsdrittland auch tatsächlich angekommen ist.

    Ob andererseits im grenzüberschreitenden Verkehr als Beförderungspapier allein ein CMR-Frachtbrief, der nach Maßgabe des Übereinkommens vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr --CMR-- (BGBl. II 1961, 1120) auszustellen ist, in Betracht kommt (in diesem Sinne BFH, Beschluss vom 2.5.2006, VII B 198/05, [...]; BFH, Urteil vom 24.8.2004, VII R 50/02, [...]), bedarf in diesem Zusammenhang keiner vertieften Erörterung.

  • EuGH, 21.06.2007 - C-428/05

    Laub - Ausfuhrerstattungen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Begriff der zu

    Auszug aus FG Hamburg, 19.02.2008 - 4 K 39/05
    In seinem Urteil vom 21.6.2007 (C-428/05) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zudem bekräftigt, dass die Nichteinhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 3665/87 bzw. Verordnung Nr. 800/1999 im Allgemeinen zur Kürzung oder zum Verlust der Ansprüche auf Ausfuhrerstattung führen kann; das gilt insbesondere dann, wenn ein Ausführer die für die Erlangung einer Ausfuhrerstattung erforderlichen Beweise erst nach Ablauf der Fristen der Art. 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 bzw. Art. 49 Abs. 2 und 50 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 vorlegt (Rz. 16).

    Da nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.6.2007 (C-428/05) die zuständige Behörde berechtigt ist, vom Ausführer die für die Erlangung einer Erstattung erforderlichen Unterlagen - zu denen eben auch und gerade das Beförderungspapier zählt - selbst nach Zahlung der Erstattung und nach Ablauf der Frist des Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 bzw. Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 zu verlangen (Rz. 24, [...]), besteht eine Verpflichtung zur Vorlage des Beförderungspapiers erst recht in der Situation, dass die Erstattung dem Ausführer als Vorschuss gezahlt wurde.

  • FG Hamburg, 15.11.2007 - 4 K 45/07

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung, Ergänzung von fehlenden

    Auszug aus FG Hamburg, 19.02.2008 - 4 K 39/05
    Ausgehend von dem Zweck des Beförderungspapiers, scil. die Nämlichkeit der ausgeführten und der im Drittland eingeführten Erstattungsware sicherzustellen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 15.11.2007, 4 K 45/07, [...]; FG Hamburg, Urteil vom 4.8.2004, IV 375/01, [...]), hält das beschließende Gericht dafür, dass als Beförderungspapier allein solche Dokumente anerkannt werden können, die die Ware und den Transport auch tatsächlich begleitet haben und eine lückenlose Beförderung der Erstattungsware vom Ausfuhrmitgliedstaat zum Bestimmungsort nachweisen.

    Das erkennende Gericht hat bereits ausgeführt, dass erstattungsrechtlich nur die Angaben in einem CMR-Frachtbrief relevant sein können, die für die Nämlichkeitssicherung aussagekräftig sind, was lediglich auf die Angaben zutreffen dürfte, die die lückenlose Beförderung der Erstattungsware zum Bestimmungsort und die Angabe zur genauen Warenbeschaffenheit betreffen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 15.11.2007, 4 K 45/07, [...]).

  • BFH, 19.12.2006 - VII R 63/02

    Ausfuhrerstattung; Frachtbrief

    Auszug aus FG Hamburg, 19.02.2008 - 4 K 39/05
    Ein weiterer Gesichtspunkt kommt schließlich hinzu: Das Verfahren der Gewährung von Ausfuhrerstattung ist als auf papiermäßige Abwicklung angelegtes Massenverfahren grundsätzlich darauf angewiesen, dass die Erstattungsvoraussetzungen durch die verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Dokumente nachgewiesen werden und dass der Ausführer dafür sorgt, dass diese der Erstattungsstelle innerhalb der festgelegten Fristen vorgelegt werden (vgl. BFH, Urteil vom 19.12.2006, VII R 63/02, [...]).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-279/05

    Vonk Dairy Products - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Käse - Art.

    Auszug aus FG Hamburg, 19.02.2008 - 4 K 39/05
    Der Europäische Gerichtshof hat zuletzt in seinem Urteil vom 11.1.2007 (C-279/05) betont, dass für die Gewährung differenzierter Erstattungen alle in der Verordnung Nr. 3665/87 bzw. Verordnung Nr. 800/1999 vorgesehenen Voraussetzungen gelten, die in den Art. 4 bis 6 und 16 bis 18 (VO Nr. 3665/87) bzw. Art. 7 bis 8 und 14 bis 16 (VO Nr. 800/1999) formuliert sind (Rz. 29, [...]).
  • BFH, 02.05.2006 - VII B 198/05

    Frachtbrief

    Auszug aus FG Hamburg, 19.02.2008 - 4 K 39/05
    Ob andererseits im grenzüberschreitenden Verkehr als Beförderungspapier allein ein CMR-Frachtbrief, der nach Maßgabe des Übereinkommens vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr --CMR-- (BGBl. II 1961, 1120) auszustellen ist, in Betracht kommt (in diesem Sinne BFH, Beschluss vom 2.5.2006, VII B 198/05, [...]; BFH, Urteil vom 24.8.2004, VII R 50/02, [...]), bedarf in diesem Zusammenhang keiner vertieften Erörterung.
  • FG Hamburg, 22.06.2005 - IV 320/02

    Notwendige Angaben im Beförderungspapier und fristgerechte Vorlage

    Auszug aus FG Hamburg, 19.02.2008 - 4 K 39/05
    Vor diesem Hintergrund reicht es einerseits nicht aus, wenn nur für einzelne Teilstrecken des Transportes ein Beförderungspapier vorgelegt wird (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 22.6.2005, IV 320/02, [...]; BFH, Urteil vom 24.8.2004, VII R 50/02, [...]); denn das Beförderungspapier soll im Interesse der Nämlichkeitssicherung nachweisen, dass die im Ausfuhrmitgliedstaat abgefertigte Ware im Bestimmungsdrittland auch tatsächlich angekommen ist.
  • FG Hamburg, 04.08.2004 - IV 375/01

    Erstattungsberechtigung des Ausführers bei fehlerhafter Eintragung in der

    Auszug aus FG Hamburg, 19.02.2008 - 4 K 39/05
    Ausgehend von dem Zweck des Beförderungspapiers, scil. die Nämlichkeit der ausgeführten und der im Drittland eingeführten Erstattungsware sicherzustellen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 15.11.2007, 4 K 45/07, [...]; FG Hamburg, Urteil vom 4.8.2004, IV 375/01, [...]), hält das beschließende Gericht dafür, dass als Beförderungspapier allein solche Dokumente anerkannt werden können, die die Ware und den Transport auch tatsächlich begleitet haben und eine lückenlose Beförderung der Erstattungsware vom Ausfuhrmitgliedstaat zum Bestimmungsort nachweisen.
  • FG Hamburg, 27.01.2009 - 4 K 97/05

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung, wenn innerhalb der

    Der erkennende Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass das Verfahren der Gewährung von Ausfuhrerstattung als auf papiermäßige Abwicklung angelegtes Massenverfahren grundsätzlich darauf angewiesen ist, dass die Erstattungsvoraussetzungen durch die verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Dokumente nachgewiesen werden und dass allein der Ausführer dafür Sorge trägt, dass diese der Erstattungsstelle innerhalb der festgelegten Fristen vorgelegt werden (vgl. nur FG Hamburg, Urteil vom 19.02.2008, 4 K 39/05, juris).
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