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   FG Köln, 16.08.2006 - 4 K 4544/01   

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https://dejure.org/2006,5915
FG Köln, 16.08.2006 - 4 K 4544/01 (https://dejure.org/2006,5915)
FG Köln, Entscheidung vom 16.08.2006 - 4 K 4544/01 (https://dejure.org/2006,5915)
FG Köln, Entscheidung vom 16. August 2006 - 4 K 4544/01 (https://dejure.org/2006,5915)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versorgungswerkbeiträge als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten; Praxiswertabschreibung bei Streit über VZ der Sozietätsauflösung

  • rechtsportal.de

    Versorgungswerkbeiträge als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten; Praxiswertabschreibung bei Streit über VZ der Sozietätsauflösung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Freiberufler: - Versorgungswerkbeiträge als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten; Praxiswertabschreibung bei Streit über VZ der Sozietätsauflösung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte für Rechtsanwaltsversorgung als vorweggenommene Werbungskosten oder Sonderausgaben; Praxiswertabschreibung bei Streit über den Veranlagungszeitraum einer Sozietätsauflösung

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vor dem 1. Januar 2005 geleistete Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1893
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 28.11.1980 - VI R 193/77

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers anläßlich seiner ehrenamtlichen

    Auszug aus FG Köln, 16.08.2006 - 4 K 4544/01
    aa) Werbungskosten sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (-BFH-) über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus nicht nur Aufwendungen zum Erwerb, Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen, sondern überhaupt alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28.11.1980 VI R 193/77, BStBl II 1981, 368).

    Der notwendige Veranlassungszusammenhang zwischen den getätigten Aufwendungen und der Einnahmeerzielung verlangt, dass objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der steuerlich relevanten Tätigkeit getätigt werden (vgl. ständige Rechtsprechung seit BFH vom 28.11.1980 VI R 193/77, a. a. O.).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Köln, 16.08.2006 - 4 K 4544/01
    Der Senat verneint jedoch den erforderlichen Veranlassungszusammenhang für den Werbungskostenabzug zwischen diesen Aufwendungen und späteren steuerpflichtigen sonstigen Einkünften aufgrund der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (-BverfG-) vom 6.3.2002, 2 BvL 17/99, BStBl. II 2002, 618 angeordneten Fortgeltung der Rechtslage vor dem Alterseinkünftegesetz bis zum 31.12.2004 (vgl. Beschluss des BverfG vom 6.3.2002, a.a.O., unter D II.).

    Der untrennbare Zusammenhang von Vorsorgeaufwendungen (der sog. Aufbauphase) und späteren Rentenzahlungen (der sog. Auszahlungsphase) wird im Beschluss des BverfG vom 6.3.2002, a.a.O. ausdrücklich hervorgehoben (vgl. z.B. unter C.II.1.a) aa)).

  • FG Köln, 25.09.2003 - 10 K 660/99

    Keine Anwendung des § 174 Abs. 4 AO allein wegen Festsetzungsverjährung im

    Auszug aus FG Köln, 16.08.2006 - 4 K 4544/01
    Er verweise auf das Urteil des FG Köln vom 25.9.2003 X K 660/99, EFG 2004, S. 12.
  • BFH, 30.01.1980 - VI B 114/79

    Begrenzung des Sonderausgabenabzugs - Vorsorgeaufwendung - Selbständiger -

    Auszug aus FG Köln, 16.08.2006 - 4 K 4544/01
    Für Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk hat der BFH in ständiger Rechtsprechung, - von der abzuweichen für den Senat kein Anlass besteht -, entschieden, dass diese Aufwendungen als "private" Aufwendungen nicht der Erzielung von Einnahmen dienen, sondern eine besondere Form existenzsichernden Aufwands sind, die den Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2a in der für das Streitjahr anzuwenden Fassung zuzurechnen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30.1.1980 VI B 114/79, BStBl. II 1980, 320) und nur als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge gemäß § 10 Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung abziehbar sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.07.2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513; BFH-Beschluss vom 03.11.2004 X B 121/03, BFH/NV 2005, 350; Urteil des FG Niedersachsen vom 16.11.2005 9 K 120/97, EFG 2006, 729; Intemann/Cöster, DStR 2005, 1921 (1925)).
  • BFH, 06.03.1992 - III R 47/91

    Änderungen eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids (§ 165 Abs. 2 S. 1 AO

    Auszug aus FG Köln, 16.08.2006 - 4 K 4544/01
    Ist die entsprechende Formulierung objektiv unklar, so ist der Umfang der Vorläufigkeit durch Auslegung zu ermitteln (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 06.03.1992 III R 47/91, BStBl II 1992, 588).
  • BFH, 08.11.1995 - V R 64/94

    Steuerbescheid für GbR in Liquidation: - Keine Nichtigkeit durch Bezeichnung der

    Auszug aus FG Köln, 16.08.2006 - 4 K 4544/01
    Dabei ist für die Auslegung entscheidend, wie der Adressat selbst nach den ihm bekannten Umständen - seinem "objektiven Verständnishorizont" - den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 08.11.1995 V R 64/94, BStBl II 1996, 256; vom 27.11.1996 X R 20/95, BFH/NV 1997, 540; vom 14.04.1999 XI R 24/96, BFH/NV 1999, 1438).
  • BFH, 27.11.1996 - X R 20/95

    Vorläufigkeit wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus FG Köln, 16.08.2006 - 4 K 4544/01
    Dabei ist für die Auslegung entscheidend, wie der Adressat selbst nach den ihm bekannten Umständen - seinem "objektiven Verständnishorizont" - den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 08.11.1995 V R 64/94, BStBl II 1996, 256; vom 27.11.1996 X R 20/95, BFH/NV 1997, 540; vom 14.04.1999 XI R 24/96, BFH/NV 1999, 1438).
  • BFH, 14.04.1999 - XI R 24/96

    Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks

    Auszug aus FG Köln, 16.08.2006 - 4 K 4544/01
    Dabei ist für die Auslegung entscheidend, wie der Adressat selbst nach den ihm bekannten Umständen - seinem "objektiven Verständnishorizont" - den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 08.11.1995 V R 64/94, BStBl II 1996, 256; vom 27.11.1996 X R 20/95, BFH/NV 1997, 540; vom 14.04.1999 XI R 24/96, BFH/NV 1999, 1438).
  • BFH, 21.07.2004 - X R 72/01

    Kinderbetreuungskosten; Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK

    Auszug aus FG Köln, 16.08.2006 - 4 K 4544/01
    Für Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk hat der BFH in ständiger Rechtsprechung, - von der abzuweichen für den Senat kein Anlass besteht -, entschieden, dass diese Aufwendungen als "private" Aufwendungen nicht der Erzielung von Einnahmen dienen, sondern eine besondere Form existenzsichernden Aufwands sind, die den Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2a in der für das Streitjahr anzuwenden Fassung zuzurechnen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30.1.1980 VI B 114/79, BStBl. II 1980, 320) und nur als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge gemäß § 10 Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung abziehbar sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.07.2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513; BFH-Beschluss vom 03.11.2004 X B 121/03, BFH/NV 2005, 350; Urteil des FG Niedersachsen vom 16.11.2005 9 K 120/97, EFG 2006, 729; Intemann/Cöster, DStR 2005, 1921 (1925)).
  • BFH, 03.11.2004 - X B 121/03

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahren ohne mündliche Verhandlung

    Auszug aus FG Köln, 16.08.2006 - 4 K 4544/01
    Für Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk hat der BFH in ständiger Rechtsprechung, - von der abzuweichen für den Senat kein Anlass besteht -, entschieden, dass diese Aufwendungen als "private" Aufwendungen nicht der Erzielung von Einnahmen dienen, sondern eine besondere Form existenzsichernden Aufwands sind, die den Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2a in der für das Streitjahr anzuwenden Fassung zuzurechnen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30.1.1980 VI B 114/79, BStBl. II 1980, 320) und nur als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge gemäß § 10 Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung abziehbar sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.07.2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513; BFH-Beschluss vom 03.11.2004 X B 121/03, BFH/NV 2005, 350; Urteil des FG Niedersachsen vom 16.11.2005 9 K 120/97, EFG 2006, 729; Intemann/Cöster, DStR 2005, 1921 (1925)).
  • FG Niedersachsen, 16.11.2005 - 9 K 120/97

    Anspruch auf Berücksichtigung gewerblicher Verluste und weiterer Werbungskosten

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