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   FG Düsseldorf, 31.03.2004 - 4 K 4622/03 VSt   

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FG Düsseldorf, 31.03.2004 - 4 K 4622/03 VSt (https://dejure.org/2004,23557)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.03.2004 - 4 K 4622/03 VSt (https://dejure.org/2004,23557)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. März 2004 - 4 K 4622/03 VSt (https://dejure.org/2004,23557)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.02.2003 - X B 58/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 e Abs. 5 a EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.03.2004 - 4 K 4622/03
    Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Rechtsfrage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zeit weiterhin stellen könnte und aus diesem Grund die Revision ausnahmsweise zuzulassen wäre (vgl. hierzu etwa BFH, Beschluss vom 18. Februar 2003 - X B 58/02 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 2003, 622).
  • BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91

    Der Rückforderungsanspruch des Finanzamts nach § 37 Abs. 2 AO richtet sich in

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.03.2004 - 4 K 4622/03
    Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise rechtfertigt jedoch kein vom Wortsinn nicht mehr gedecktes Ergebnis, wenn der Wortlaut der Bestimmung - wie hier - eindeutig ist (vgl. nur BFH, Urteil vom 31. August 1993 - VII R 69/91 - BStBl II 1995, 846 (849)), denn es ist und bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten, die Steuertatbestände zu bestimmen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Loseblatt, Stand: November 2003, § 4 Rn. 334 unter Hinweis insbesondere auf die Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).
  • FG Bremen, 08.12.2005 - 4 K 15/05

    Erstattung von Stromsteuer für die Jahre 2000 bis 2002; Spitzenausgleich;

    Die Änderung des § 10 StromStG durch das Gesetz vom 16. Dezember 1999 wirkt für den Erstattungszeitraum 1999 zurück (vgl. hierzu Urteile des FG Düsseldorf vom 31. März 2004 4 K 4622/03 VSt, juris Dok.-Nr. STRE200471403 und FG Hamburg vom 13. August 2002 IV 213/00, juris Dok.-Nr. STRE200271908).

    Insoweit ist bei der Frage, wann das Unternehmen gegründet worden ist, gerade nicht auf eine wirtschaftliche, sondern auf eine gesellschaftsrechtliche Betrachtungsweise abzustellen (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 31. März 2004 4 K 4622/03 VSt, a.a.O.).

    Handelt es sich also um ein nach 1998 gegründetes Unternehmen, so sind für die Berechnung der Ersparnis bezogen auf die Mitarbeiterzahl die Verhältnisse im jeweiligen Antragsjahr ausschlaggebend (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 31. März 2004 4 K 4622/03 VSt, a.a.O.).

    In dem Urteil des FG Düsseldorf vom 31. März 2004 (4 K 4622/03 VSt, a.a.O.) heißt es hierzu:.

    Die aus § 10 Abs. 2 und 3 StromStG folgende unterschiedliche Behandlung der Unternehmen ist mehrfach kritisiert worden (vgl. Urteil des FG Düsseldorf Urteil 31. März 2004 4 K 4622/03 VSt, a.a.O., wobei sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit letztlich dort nicht stellte, weil die Klägerin dieses Verfahrens aus der Anwendung des § 10 Abs. 2 StromStG eine für sie günstige Regelung herleiten wollte; und aus der Literatur Teichner/Alexander/Reiche, MinöStG StromStG, Rdnr. 9 zu § 10 StromStG; Friedrich/Meißner, Kommentar zur ökologischen Steuerreform, 2003, Rdnr. 4, 5 und 9 zu § 10 StromStG und Arndt, Stromsteuergesetz, 1999, Rdnr. 17 ff. und 30 ff. zu § 10).

    Mit der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung des § 10 StromStG können sich die erörterten Fragen der Auswirkungen von Umstrukturierungen von Unternehmen auf die Berechnung des Erstattungsanspruchs nicht mehr stellen (vgl. auch Urteil des FG Düsseldorf vom 31. März 2004 4 K 4622/03 VSt, a.a.O.).

  • BFH, 19.03.2013 - VII R 57/11

    Maßgeblichkeit des Referenzjahrs 1998 bei der Berechnung des nach § 10 StromStG

    Dies muss selbst dann gelten, wenn das Unternehmen in diesem Jahr keine Mitarbeiter beschäftigt hat (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 31. März 2004  4 K 4622/03 VSt, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 132, und Urteil des FG Bremen vom 8. Dezember 2005  4 K 15/05 (2), Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 710).
  • FG Hessen, 06.06.2011 - 7 K 586/04

    Stromsteuererstattung nach § 10 StromStG nach handelsrechtlichen

    Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31.03.2004 in der Sache 4 K 4622/03 VSt.

    Eine - von der Klägerin ohnehin für unzutreffend gehaltene - wirtschaftliche Betrachtungsweise, wie sie etwa der Bundesgerichtshof bei Mantelverwendung einer Vorrats GmbH für Zwecke der registergerichtlichen Kontrolle anwendet (vgl. z.B. Beschluss vom 09.12.2002, II ZB 12/02) scheidet damit aus (so im Ergebnis auch Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2004, Aktenzeichen 4 K 4622/03 VSt).

  • BFH, 19.03.2013 - VII R 15/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 3. 2013 - VII R 57/11 -

    Nach der Rechtsprechung anderer FG stehe eine Steuerentlastung auch solchen Unternehmen zu, die im Referenzjahr 1998 überhaupt keine Mitarbeiter beschäftigt hätten (Urteil des FG Düsseldorf vom 31. März 2004  4 K 4622/03 VSt, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 132, und Urteil des FG Bremen vom 8. Dezember 2005  4 K 15/05 (2), Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 710).
  • FG Hessen, 17.01.2011 - 7 K 1648/04

    Stromsteuerentlastung nach § 10 StromStG im Jahr 1999: Qualifizierung als

    Der Senat hält dabei § 10 Stromsteuergesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1999 für maßgeblich, weil der Änderung nach dem Willen des Gesetzgebers nur klarstellende Funktion zukommt (so bereits Finanzgericht Hamburg in seinem Urteil vom 13. August 2002 IV 213/00, Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 31. März 2004 4 K 4622/03 Vst und zuletzt Finanzgericht Bremen, Urteil vom 08.12.2005 4 K 15/05 (2).
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