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FG Brandenburg, 19.05.1999 - 4 K 577/98 E |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Änderung eines Einkommensteueränderungsbescheids unter Berücksichtigung von Sonderausgaben; Prüfung einer Gewährung eines ungekürzten Vorwegabzugs; Kürzung eines Vorwegabzugs aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1999, 877
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 17.02.1993 - X R 47/91
Begriff der ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten bei der Berichtigung von …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 10.09.1987 - V R 69/84
Änderungsbescheid - Außenprüfung - Unrichtigkeit - Materielles Steuerrecht
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 10.02.1967 - VI R 5/66
Fehler eines Veranlagungsbeamten als offenbare Unrichtigkeit
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BFH, 10.01.2007 - X B 94/06
Vorwegabzug bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer; Darlegung einer Divergenz
a) Das FG des Landes Brandenburg hat in seinem Urteil vom 19. Mai 1999 4 K 577/98 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 877) für den Fall des Fehlens jeglicher näheren Angaben zur gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und zu den Anwartschaften auf Altersversorgung in der Einkommensteuererklärung entschieden, dass sich aus der Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht gleichsam mechanisch die Anwendung des ungekürzten Vorwegabzugs ergibt. - BFH, 11.11.2005 - XI B 171/04
Verfahrensmangel: unklare Urteilsformel
Das FA rügt außerdem einen Verstoß des FG gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 19. Mai 1999 4 K 577/98 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 877). - FG Baden-Württemberg, 21.09.2005 - 2 K 396/02
Keine Änderung eines Einkommensteuerbescheides nach § 129 AO bzw. § 173 Abs. 1 …
Zur Beurteilung einer erkennbaren offenbaren Unrichtigkeit verweise das FA in seinem Bescheid vom 18. November 1999 auf ein Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 19. Mai 1999 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 877).