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   FG Schleswig-Holstein, 15.09.2016 - 4 K 70/14   

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https://dejure.org/2016,44914
FG Schleswig-Holstein, 15.09.2016 - 4 K 70/14 (https://dejure.org/2016,44914)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15.09.2016 - 4 K 70/14 (https://dejure.org/2016,44914)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15. September 2016 - 4 K 70/14 (https://dejure.org/2016,44914)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 12 Abs 2 Nr 10 UStG 2005, § 47 PBefG, § 49 PBefG, UStG VZ 2009
    Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG begünstigter "Verkehr mit Taxen"

  • IWW

    § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines begünstigten Verkehrs mit Taxen bei einem von einer dritten Person mitgeteilten Fahrziel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines begünstigten Verkehrs mit Taxen bei einem von einer dritten Person mitgeteilten Fahrziel

  • rechtsportal.de

    UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10
    Vorliegen eines begünstigten Verkehrs mit Taxen bei einem von einer dritten Person mitgeteilten Fahrziel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerlich begünstigter Verkehr mit Taxen bei Mitteilung des Fahrziels von einer dritten Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Personenbeförderung
    Steuersatzermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG
    Die begünstigten Verkehrsarten des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG im Einzelnen
    Verkehr mit Taxen
    Definition

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 69
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.09.2015 - V R 4/15

    Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 15.09.2016 - 4 K 70/14
    Zudem verweise er auf das BFH-Urteil vom 23. September 2015 (V R 4/15), worin der BFH klarstelle, dass die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die Steuervergünstigung davon abhinge, dass die Leistung durch den Genehmigungsinhaber mit eigen betriebenen Taxen erbracht werde, jeglicher Gesetzesgrundlage entbehre.

    Auch dem BFH-Urteil vom 23. September 2015 (V R 4/15) könne keine für den Kläger günstige Auffassung entnommen werden.

    Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmen erbrachte Leistungen (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 2015, V R 4/15, BStBl. II 2016, 494, m.w.N.).

    Ein Verstoß gegen die Ordnungsvorschriften führt nicht dazu, dass eine Beförderung im Rahmen des Taxenverkehrs allein aufgrund des solchen Verstoßes nicht mehr als Verkehr mit Taxen im Sinne des § 47 PersBefG zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 23. September 2015, V R 4/15, BStBl. II 2016, 494).

    Im Einklang hiermit hat auch der BFH (Urteil vom 23.9.2015, V R 4/15, BStBl. II 2016, 494) bei der Beurteilung von Patiententransporten nicht danach differenziert, ob der Klägerin im Einzelfall das Ziel der Fahrt von ihrem Auftraggeber (einer KG) oder vom Patienten persönlich mitgeteilt wurde, oder ob es möglicherweise Relevanz hat, dass das die Klägerin einen Subunternehmer eingeschaltet hatte, der wiederum das Fahrtziel vom Patienten, von der KG, oder von Klägerin (Hauptunternehmen) mitgeteilt bekommen haben könnte.

  • OLG Karlsruhe, 15.06.1988 - 6 U 115/87
    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 15.09.2016 - 4 K 70/14
    Das Merkmal der Bestimmung durch den Fahrgast dient der Abgrenzung des Taxenverkehrs vom Linienverkehr und vom Ausflugsfahrtenverkehr gemäß §§ 48, 42 PersBefG (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Juni 1988, 6 U 115/87, juris m.w.N.).

    Hier hat der Beförderungsunternehmer keinen bestimmten Einfluss auf das Fahrtziel; dieses wird in der Sphäre des Fahrgastes festgelegt und folglich von der "Fahrgastseite" (so OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Juni 1988, 6 U 115/87, juris) vorgegeben.

    Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit § 47 Abs. 3 Nr. 5 PersBefG, wonach die Krankenbeförderung durch den Taxenverkehr ausdrücklich möglich ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Juni 1988, 6 U 115/87, juris).

  • BFH, 02.07.2014 - XI R 39/10

    Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 15.09.2016 - 4 K 70/14
    Bei der Frage, ob in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ein Betrieb mit Taxen vorliegt, ist auf die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes -PersBefG- zurückzugreifen (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 2014, XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 2015, 1 K 772/15, EFG 2016, 78).

    Die Unternehmer des Taxenverkehrs unterliegen einer Betriebspflicht, die allgemein auf die ordnungsgemäße Einrichtung und Aufrechterhaltung des Betriebs gerichtet ist (§ 21 PersBefG) und deren Umfang durch Rechtsverordnung weiter ausgestaltet werden kann (§ 47 Abs. 3 Nr. 1 PersBefG; BFH-Urteil vom 2. Juli 2014, XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421).

    Sie unterliegen, anders als Taxiunternehmer, auch keinen Tarifvorschriften, sondern können ihr Entgelt frei vereinbaren (BFH-Urteil vom 2. Juli 2014, XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421).

  • BFH, 30.06.2011 - V R 44/10

    Stadtrundfahrten unterliegen dem ermäßigten Steuersatz - Aufteilung eines

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 15.09.2016 - 4 K 70/14
    Der Kläger führe daher ausschließlich Taxifahrten durch (Verweis auf BFH-Urteil vom 30. Juni 2011, V R 44/10).

    Ergänzend führt er an, dass dem BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 (V R 44/10) ein anderer Sachverhalt zugrunde liege, denn im dortigen Fall habe die Klägerin für die konkreten Fahrten eine Linienverkehrsgenehmigung erhalten.

  • EuGH, 18.01.2001 - C-83/99

    Kommission / Spanien

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 15.09.2016 - 4 K 70/14
    Danach können die Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H der Richtlinie 77/388/EWG (seit 2007 Anhang III der MwSt-SystRL) genannten Kategorien zu dieser Richtlinie anwenden (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH-, Kommission/Spanien vom 18. Januar 2001, C-83/99, SLG.2001 I-445, Rz. 19).
  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - 1 K 772/15

    Zur Frage der Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Krankenfahrten

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 15.09.2016 - 4 K 70/14
    Bei der Frage, ob in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ein Betrieb mit Taxen vorliegt, ist auf die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes -PersBefG- zurückzugreifen (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 2014, XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 2015, 1 K 772/15, EFG 2016, 78).
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