Weitere Entscheidung unten: FG Hamburg, 19.09.2012

Rechtsprechung
   FG Schleswig-Holstein, 05.02.2014 - 4 K 75/12   

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https://dejure.org/2014,3840
FG Schleswig-Holstein, 05.02.2014 - 4 K 75/12 (https://dejure.org/2014,3840)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05.02.2014 - 4 K 75/12 (https://dejure.org/2014,3840)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05. Februar 2014 - 4 K 75/12 (https://dejure.org/2014,3840)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 4 Nr 14 Buchst a UStG 2005, UStG VZ 2012, Abschn 4.14.1 S 8 UStAE 2008, Art 132 Abs 1 Buchst c EGRL 112/2006
    Steuerbefreiung podologischer Behandlungen auch ohne ärztliche Verordnung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerbefreiung podologischer Behandlungen bei Fehlen einer ärztlichen Verordnung

  • Betriebs-Berater

    Steuerbefreiung podologischer Behandlungen auch ohne ärztliche Verordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a
    Steuerbefreiung podologischer Behandlungen auch ohne ärztliche Verordnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung podologischer Behandlungen auch ohne ärztliche Verordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Steuerbefreiung podologischer Behandlungen auch ohne ärztliche Verordnung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerbefreiung podologischer Behandlungen auch ohne ärztliche Verordnung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Fußpflege durch Podologen kann umsatzsteuerfrei sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 982
  • EFG 2014, 590
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 07.07.2005 - V R 23/04

    Ernährungsberatung umsatzsteuerfrei?

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.02.2014 - 4 K 75/12
    Zum Nachweis durch ärztliche Verordnung verweise das BMF-Schreiben auf die Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 7. Juli 2005 V R 23/04 (BStBl II 2005, 904) und vom 20. Januar 2008 XI R 53/06 (BStBl II 2008, 647), die zur Ernährungsberatung und zum therapeutischen Reiten ergangen seien.

    Die betreffenden Tätigkeiten müssen Teil eines konkreten, individuellen, der Vorbeugung dienenden Leistungskonzepts sein (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 23/04, BStBl II 2005, 904).

    Eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin liegt dagegen nicht vor, wenn die Leistung lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand oder das Wohlbefinden verbessert oder auf vorwiegend kosmetischem Gebiet erfolgt (BFH-Urteile in BStBl II 2005, 904; vom 30. Januar 2008 XI R 53/06, BStBl II 2008, 647; in BFH/NV 2013, 880 zu Podologen; BFH-Beschlüsse vom 28. September 2007 V B 7/06, BFH/NV 2008, 122 zu Massageleistungen; in BFH/NV 2013, 273 zu Yogakursen).

    Im Grenzbereich zwischen Heilbehandlung und Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens kommt eine Steuerbefreiung grundsätzlich nur für Leistungen in Betracht, die aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 10. März 2005 V R 54/04, BStBl II 2005, 669 und in BStBl II 2005, 904 zur Ernährungsberatung; in BStBl II 2008, 647 zum therapeutischen Reiten).

  • BFH, 26.10.2011 - V R 27/10

    Steuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte - Heilbehandlungsleistung -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.02.2014 - 4 K 75/12
    Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und die dafür erforderliche Qualifikation besitzt (BFH-Urteile vom 30. April 2009 V R 6/07, BStBl II 2009, 679; vom 18. August 2011 V R 27/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2011, 2214).

    b) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dienen der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen; sie müssen daher einen therapeutischen Zweck haben (BFH-Urteile in BStBl II 2009, 679; in BFH/NV 2011, 2214; BFH-Beschluss vom 4. Oktober 2012 XI B 46/12, BFH/NV 2013, 273).

    Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden (BFH-Urteile in BStBl II 2009, 679; in BFH/NV 2011, 2214).

    Leistungen zum Zweck der Vorbeugung sind nur bei unmittelbarem Krankheitsbezug steuerfrei (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 2214; BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 273).

  • BFH, 30.01.2008 - XI R 53/06

    Hippotherapie als von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.02.2014 - 4 K 75/12
    Zum Nachweis durch ärztliche Verordnung verweise das BMF-Schreiben auf die Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 7. Juli 2005 V R 23/04 (BStBl II 2005, 904) und vom 20. Januar 2008 XI R 53/06 (BStBl II 2008, 647), die zur Ernährungsberatung und zum therapeutischen Reiten ergangen seien.

    Eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin liegt dagegen nicht vor, wenn die Leistung lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand oder das Wohlbefinden verbessert oder auf vorwiegend kosmetischem Gebiet erfolgt (BFH-Urteile in BStBl II 2005, 904; vom 30. Januar 2008 XI R 53/06, BStBl II 2008, 647; in BFH/NV 2013, 880 zu Podologen; BFH-Beschlüsse vom 28. September 2007 V B 7/06, BFH/NV 2008, 122 zu Massageleistungen; in BFH/NV 2013, 273 zu Yogakursen).

    Im Grenzbereich zwischen Heilbehandlung und Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens kommt eine Steuerbefreiung grundsätzlich nur für Leistungen in Betracht, die aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 10. März 2005 V R 54/04, BStBl II 2005, 669 und in BStBl II 2005, 904 zur Ernährungsberatung; in BStBl II 2008, 647 zum therapeutischen Reiten).

  • BFH, 04.10.2012 - XI B 46/12

    Die Durchführung von Yogakursen ist regelmäßig keine von der Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.02.2014 - 4 K 75/12
    b) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dienen der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen; sie müssen daher einen therapeutischen Zweck haben (BFH-Urteile in BStBl II 2009, 679; in BFH/NV 2011, 2214; BFH-Beschluss vom 4. Oktober 2012 XI B 46/12, BFH/NV 2013, 273).

    Leistungen zum Zweck der Vorbeugung sind nur bei unmittelbarem Krankheitsbezug steuerfrei (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 2214; BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 273).

    Eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin liegt dagegen nicht vor, wenn die Leistung lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand oder das Wohlbefinden verbessert oder auf vorwiegend kosmetischem Gebiet erfolgt (BFH-Urteile in BStBl II 2005, 904; vom 30. Januar 2008 XI R 53/06, BStBl II 2008, 647; in BFH/NV 2013, 880 zu Podologen; BFH-Beschlüsse vom 28. September 2007 V B 7/06, BFH/NV 2008, 122 zu Massageleistungen; in BFH/NV 2013, 273 zu Yogakursen).

  • BFH, 30.04.2009 - V R 6/07

    Ärztlich verordnetes Funktionstraining umsatzsteuerfrei

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.02.2014 - 4 K 75/12
    Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und die dafür erforderliche Qualifikation besitzt (BFH-Urteile vom 30. April 2009 V R 6/07, BStBl II 2009, 679; vom 18. August 2011 V R 27/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2011, 2214).

    b) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dienen der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen; sie müssen daher einen therapeutischen Zweck haben (BFH-Urteile in BStBl II 2009, 679; in BFH/NV 2011, 2214; BFH-Beschluss vom 4. Oktober 2012 XI B 46/12, BFH/NV 2013, 273).

    Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden (BFH-Urteile in BStBl II 2009, 679; in BFH/NV 2011, 2214).

  • BFH, 07.02.2013 - V R 22/12

    Anforderungen an Berufsqualifikation bei Heilbehandlungen - Erbringung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.02.2014 - 4 K 75/12
    a) Die Tätigkeit des Podologen stellt eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG dar (BFH-Urteil vom 7. Februar 2013 V R 22/12, BFH/NV 2013, 880).

    Eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin liegt dagegen nicht vor, wenn die Leistung lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand oder das Wohlbefinden verbessert oder auf vorwiegend kosmetischem Gebiet erfolgt (BFH-Urteile in BStBl II 2005, 904; vom 30. Januar 2008 XI R 53/06, BStBl II 2008, 647; in BFH/NV 2013, 880 zu Podologen; BFH-Beschlüsse vom 28. September 2007 V B 7/06, BFH/NV 2008, 122 zu Massageleistungen; in BFH/NV 2013, 273 zu Yogakursen).

  • FG Köln, 20.09.2007 - 10 V 1781/07

    Umsatzsteuerbefreiung von medizinischen Fußpflegeleistungen; Notwendigkeit einer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.02.2014 - 4 K 75/12
    a) Die Steuerfreiheit der streitigen podologischen Behandlungen wird entgegen der Auffassung des Beklagten, die den Verwaltungsanweisungen im BMF-Schreiben in BStBl I 2012, 682 und in Abschn. 4.14.1 Abs. 4 Satz 8 und 9 UStAE entspricht, nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Behandlungen nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgten (vgl. Finanzgericht -FG- Köln, Beschluss vom 20. September 2007  10 V 1781/07, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 258, unter II.3.c).

    Die medizinische Indikation podologischer Behandlungen wird zwar regelmäßig nicht ohne ärztliche Eingangsdiagnose feststellbar sein (FG Köln, Beschluss vom 20. September 2007  10 V 1781/07, EFG 2008, 258).

  • BFH, 10.03.2005 - V R 54/04

    Oecotrophologe als Heilberuf i.S. des § 4 Nr. 14 UStG

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.02.2014 - 4 K 75/12
    Im Grenzbereich zwischen Heilbehandlung und Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens kommt eine Steuerbefreiung grundsätzlich nur für Leistungen in Betracht, die aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 10. März 2005 V R 54/04, BStBl II 2005, 669 und in BStBl II 2005, 904 zur Ernährungsberatung; in BStBl II 2008, 647 zum therapeutischen Reiten).
  • BFH, 28.09.2007 - V B 7/06

    Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG 1993

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.02.2014 - 4 K 75/12
    Eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin liegt dagegen nicht vor, wenn die Leistung lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand oder das Wohlbefinden verbessert oder auf vorwiegend kosmetischem Gebiet erfolgt (BFH-Urteile in BStBl II 2005, 904; vom 30. Januar 2008 XI R 53/06, BStBl II 2008, 647; in BFH/NV 2013, 880 zu Podologen; BFH-Beschlüsse vom 28. September 2007 V B 7/06, BFH/NV 2008, 122 zu Massageleistungen; in BFH/NV 2013, 273 zu Yogakursen).
  • BFH, 01.10.2014 - XI R 13/14

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch

    Das FG gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 590 veröffentlichten Urteil statt.
  • FG Düsseldorf, 16.04.2021 - 1 K 2249/17

    Umsatzsteuer: Physiotherapeutische und allgemein der Gesundheitsförderung

    Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass diese Umsätze als steuerfreie Heilbehandlung anzusehen seien (Hinweis auf FG Schleswig-Holstein 05.02.2014 - 4 K 75/12, EFG 2014, 590; nachgehend BFH-Urteil 01.10.2014 - XI R 13/14, BFH/NV 2015, 451).
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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 75/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,39001
FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 75/12 (https://dejure.org/2012,39001)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2012 - 4 K 75/12 (https://dejure.org/2012,39001)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19. September 2012 - 4 K 75/12 (https://dejure.org/2012,39001)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.02.2011 - C-11/10

    Marishipping and Transport - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr.

    Auszug aus FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 75/12
    Bei Etidronsäure, die als wässrige Lösung mit einem Wasseranteil von 40 % eingeführt wird, handelt es sich um eine reine Substanz im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.02.2011 (C-11/10), so dass nach Teil I Titel II lit. C Nr. 1.1), Abschnitt II, Anhang 3 VO Nr. 1006/2011 der Zusatzcode 2500 für zollfrei einzuführende Waren zu vergeben ist.

    Würde man den Wassergehalt nicht als Verunreinigung aus Rückständen im Sinne der Definition des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 17.02.2011, C-11/10) einstufen, gäbe es überhaupt keine Etidronsäure in reiner Form - dann liefe der Anhang 3 der Kombinierten Nomenklatur leer.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 17.02.2011 (C-11/10) zur VO nur 2658/87, der Vorgängerverordnung zur VO Nr. 1006/2011, erkannt, dass in den anzuwendenden Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgesehen sei, dass pharmazeutische Erzeugnisse, um die für die in Anhang 3 aufgelisteten pharmazeutischen Substanzen vorgesehene Zollbefreiung beanspruchen zu können, in reiner Form vorliegen müssten.

    Aus dem Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union vom 17.02.2011 (C-11/10) ergibt sich auch, dass für die Vergabe des Zusatzcodes 2500 schädlich nur Substanzen sind, die der Grundsubstanz hinzugefügt worden und nicht Teil des Erzeugnisse sind.

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