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   FG Münster, 18.10.1999 - 4 K 7821/97 E   

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https://dejure.org/1999,7054
FG Münster, 18.10.1999 - 4 K 7821/97 E (https://dejure.org/1999,7054)
FG Münster, Entscheidung vom 18.10.1999 - 4 K 7821/97 E (https://dejure.org/1999,7054)
FG Münster, Entscheidung vom 18. Oktober 1999 - 4 K 7821/97 E (https://dejure.org/1999,7054)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besteuerung von Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten als Bezüge aus früheren Dienstleistungen abzüglich eines steuerfrei bleibenden Versorgungsfreibetrags; Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Renten; Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 1291
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus FG Münster, 18.10.1999 - 4 K 7821/97
    Mit Beschluß vom 26.03.1980 - 1 BvR 121/76, 1 BvR 122/76 -, Amtliche Sammlung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 54, 11, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1980, 545, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen dem Grunde nach verfassungsgemäß war.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 26.03.1980 1 BvR 121/76 - 1 BvR 122/76, a. a. O., dem Gesetzgeber eine Angleichung der Vorschriften über die steuerliche Behandlung von Renten und Ruhegehältern aufgegeben.

    a) Der Gesetzgeber hätte nach Ansicht des Senats der ihm mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.1980 - 1 BvR 121/76 - 1 BvR 122/76 -, a. a. O., auferlegten Verpflichtung zur Neuregelung der unterschiedlichen Besteuerung von Versorgungsbezügen und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zusatzversorgung im Jahre 1996 nachgekommen sein müssen.

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 459/87

    Zur Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von

    Auszug aus FG Münster, 18.10.1999 - 4 K 7821/97
    Mit Beschluß vom 24.06.1992 - 1 BvR 459/87, 1 BvR 467/87 -, BVerfGE 86, 369, BStBl. II 1992, 774, hat das Bundesverfassungsgericht ferner entschieden, daß die dem Gesetzgeber für die Angleichung der Vorschriften über die steuerliche Behandlung von Renten und Ruhegehältern zur Verfügung stehende Zeit noch nicht abgelaufen sei.

    Trotz der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.1980 genannten Komplexität der zu bewältigenden Aufgabe, eine dem Gleichheitssatz entsprechende umfassende Regelung der Besteuerung aller Altersbezüge zu schaffen, und der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.06.1992 - 1 BvR 459/87, 1 BvR 467/87 -, a. a. O., zusätzlich angeführten, mit der deutschen Wiedervereinigung zusammenhängenden Problematik war dem Gesetzgeber kein längerer Zeitraum zuzubilligen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.07.1995 - 5 K 1047/95
    Auszug aus FG Münster, 18.10.1999 - 4 K 7821/97
    Auch ist beim Bundesverfassungsgericht zur Frage, ob die dem Gesetzgeber zur verfassungsrechtlich gebotenen Angleichung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Alterseinkünften zur Verfügung stehende Zeit abgelaufen ist, aufgrund des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.07.1995 - 5 K 1047/95 -, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 918, das Normenkontrollverfahren 2 BvL 7/95 und ferner zu derselben Frage das Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2295/95 anhängig.

    Ebenso wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Aussetzungs- und Vorlagebeschluß vom 24.07.1995, 5 K 1047/95, a. a. O., ist auch der erkennende Senat der Auffassung, daß keine verfassungskonforme Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 EStG in Betracht kommt, die zu einer klagestattgebenden Entscheidung führen könnte.

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster vom 18. Oktober 1999 (4 K 7821/97 E) -.
  • FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 4541/98

    Unentgeltlichkeit der Überlassung von Wohnraum als Voraussetzung für den vollen

    Inzwischen ist allerdings aufgrund des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.07.1995 5 K 1047/95 EFG 1995, 918 (Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 7/95) und des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Münster vom 18.10.1999 4 K 7821/97 EFG 1999, 1291 (Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 17/99) beim BVerfG die Frage anhängig, ob die dem Gesetzgeber zur verfassungsrechtlich gebotenen Angleichung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Alterseinkünften zur Verfügung stehende Zeit abgelaufen ist.

    In den Vorlagebeschlüssen geht es um die Frage, ob § 19 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 EStG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als auch Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten nach § 19 Abs. 1 Nr. EStG als Bezüge aus früheren Dienstleistungen abzüglich eines nach § 19 Abs. 2 EStG steuerfrei bleibenden Vorsorgungs-Freibetrags besteuert werden, während Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden (vgl. FG Münster Vorlagebeschluß vom 18.10.1999 a.a.O.).

  • BFH, 21.12.2000 - X B 105/00

    Zulassungsgrund - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Begründungserfordernis -

    b) Unklar bleibt auch die Bedeutung der Berufung des Klägers auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 2 BvL 17/99 für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit: Dort geht es nach dem Vorlagebeschluss des FG Münster vom 18. Oktober 1999 4 K 7821/97 E (EFG 1999, 1291) um die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Rentenbezügen eines Ruhestandsbeamten im Rahmen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG durch die Ungleichbehandlung, die nach Auffassung des vorlegenden Gerichts in deren uneingeschränkter Erfassung gegenüber der auf den Ertragsanteil beschränkten Besteuerung von Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG liegt, während hier um die Rechtmäßigkeit der letzteren gestritten wird (s. zur Wirkungsweise und Rechtfertigung S. 7 ff. der Begründung des angefochtenen Urteils).
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