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   OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2006 - 4 L 421/05   

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https://dejure.org/2006,25681
OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2006 - 4 L 421/05 (https://dejure.org/2006,25681)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19.04.2006 - 4 L 421/05 (https://dejure.org/2006,25681)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19. April 2006 - 4 L 421/05 (https://dejure.org/2006,25681)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    KAG LSA § 5 I 1; ; KAG LSA § 5 III 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zeitpunkt der Erfüllung des Benutzungstatbestands für eine Grundgebühr bei leistungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen (hier: Abwasserbeseitigung); Anforderungen an das Bestehen eines Anschlusses an die Abwasserbeseitigung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2000 - 3 M 368/00
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2006 - 4 L 421/05
    Sie dient zur Deckung derjenigen verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (auch Fixkosten oder invariable Kosten genannt), die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11; OVG LSA, Beschl. v. 4. Dezember 2000 - 3 M 368/00 - OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26. August 2002 - 9 LA 305/02 -).

    Von diesem Zeitpunkt an kommen ihm die Vorhalteleistungen in Gestalt der Unterhaltung eines öffentlichen Leitungsnetzes voll zugute, weil er über den vorhandenen Anschluss und das ständig lieferbereit gehaltene Leitungsnetz jederzeit die Leistungen der öffentlichen Einrichtung (hier: Abwasserbeseitigung) abrufen kann (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, NVwZ-RR 1996, 700; vgl. weiter OVG LSA, Beschl. v. 4. Dezember 2000 - 3 M 368/00 - Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. I, § 6 Rdnr. 221c; Bd. II Rdnr. 755a; Forst, KStZ 2001, 141, 147; zweifelnd: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12. September 1990 - 9 L 119/89 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.1995 - 9 A 3907/93

    Zahlung einer Grundgebühr; Grundstückseigentümer; Regenwasserkanalisation;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2006 - 4 L 421/05
    Von diesem Zeitpunkt an kommen ihm die Vorhalteleistungen in Gestalt der Unterhaltung eines öffentlichen Leitungsnetzes voll zugute, weil er über den vorhandenen Anschluss und das ständig lieferbereit gehaltene Leitungsnetz jederzeit die Leistungen der öffentlichen Einrichtung (hier: Abwasserbeseitigung) abrufen kann (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, NVwZ-RR 1996, 700; vgl. weiter OVG LSA, Beschl. v. 4. Dezember 2000 - 3 M 368/00 - Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. I, § 6 Rdnr. 221c; Bd. II Rdnr. 755a; Forst, KStZ 2001, 141, 147; zweifelnd: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12. September 1990 - 9 L 119/89 -).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.09.1990 - 9 L 119/89
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2006 - 4 L 421/05
    Von diesem Zeitpunkt an kommen ihm die Vorhalteleistungen in Gestalt der Unterhaltung eines öffentlichen Leitungsnetzes voll zugute, weil er über den vorhandenen Anschluss und das ständig lieferbereit gehaltene Leitungsnetz jederzeit die Leistungen der öffentlichen Einrichtung (hier: Abwasserbeseitigung) abrufen kann (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, NVwZ-RR 1996, 700; vgl. weiter OVG LSA, Beschl. v. 4. Dezember 2000 - 3 M 368/00 - Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. I, § 6 Rdnr. 221c; Bd. II Rdnr. 755a; Forst, KStZ 2001, 141, 147; zweifelnd: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12. September 1990 - 9 L 119/89 -).
  • OVG Niedersachsen, 26.08.2002 - 9 LA 305/02

    Differenzierung; Gebühr; Gebührenmaßstab; Grundgebühr; Maßstab;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2006 - 4 L 421/05
    Sie dient zur Deckung derjenigen verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (auch Fixkosten oder invariable Kosten genannt), die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11; OVG LSA, Beschl. v. 4. Dezember 2000 - 3 M 368/00 - OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26. August 2002 - 9 LA 305/02 -).
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2006 - 4 L 421/05
    Sie dient zur Deckung derjenigen verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (auch Fixkosten oder invariable Kosten genannt), die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11; OVG LSA, Beschl. v. 4. Dezember 2000 - 3 M 368/00 - OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26. August 2002 - 9 LA 305/02 -).
  • VG Halle, 17.11.2016 - 4 A 145/15

    Anschluss als Voraussetzung für Schmutzwassergebühr

    Vielmehr ist dafür ein betriebsbereiter Anschluss an das Leitungsnetz und insoweit grundsätzlich eine Grundstücksentwässerungsanlage (vgl. § 12 der Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 17. November 2008 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30. April 2013) auf dem Grundstück erforderlich, die an die vom Verband herzustellenden Bestandteile der öffentlichen Einrichtung anzubinden ist (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 - 4 L 421/05 - Juris Rn. 4 und Beschluss vom 08. September 2006 - 4 L 346/06 - Juris Rn. 4).

    Eine Grundstücksentwässerungsanlage, die bei einem bebauten Grundstück die (Abwasser)Verbindung vom Gebäude über einen Revisionsschacht zum Grundstücksanschlusskanal (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 ABS) oder - in Ausnahmefällen - direkt zum Hauptkanal (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 ABS) ist und einen betriebsbereiten Anschluss nur dann begründet, wenn sie ihrerseits mindestens mit einer betriebsfähigen Einlassstelle versehen ist oder gleichsam von heute auf morgen mit einer solchen versehen und damit betriebsfertig gemacht werden kann (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 - 4 L 421/05 - Juris Rn. 5 f; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. Januar 2015 - OVG 9 M 19.14 - Juris Rn. 4), war auf dem Grundstück der Klägerin im Jahr 2013 nicht vorhanden.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2006 - 4 L 346/06

    Zur Entstehung der Grundgebühr bei dem Anschluss eines unbebauten Grundstückes an

    Von diesem Zeitpunkt an kommen ihm die Vorhalteleistungen in Gestalt der Unterhaltung eines öffentlichen Leitungsnetzes voll zugute, weil er über den vorhandenen Anschluss und das ständig lieferbereit gehaltene Leitungsnetz jederzeit die Leistungen der öffentlichen Einrichtung (hier: Abwasserbeseitigung) abrufen kann (OVG LSA, Beschl. v. 19. April 2006 - 4 L 421/05 - so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, NVwZ-RR 1996, 700; vgl. weiter OVG LSA, Beschl. v. 4. Dezember 2000 - 3 M 368/00 - Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. I, § 6 Rdnr. 221c; Bd. II Rdnr. 755a; Forst, KStZ 2001, 141, 147; zweifelnd: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12. September 1990 - 9 L 119/89 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.03.2007 - 4 L 321/06

    Zum personengebundenen Grundgebührenmaßstab im Abwassergebührenrecht

    Von diesem Zeitpunkt an kommen ihm die Vorhalteleistungen in Gestalt der Unterhaltung eines öffentlichen Leitungsnetzes voll zugute, weil er über den vorhandenen Anschluss und das ständig lieferbereit gehaltene Leitungsnetz jederzeit die Leistungen der öffentlichen Einrichtung (hier: Abwasserbeseitigung) abrufen kann (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19. April 2006 - 4 L 421/05 -, m.w.N.).
  • VG Halle, 14.08.2017 - 4 A 18/16

    Anschluss eines Grundstücks an das Entwässerungssystemen; Niederschlagsgebühren

    In einem derartigen Fall, in dem der Anschluss ohne größeren technischen Aufwand gleichsam von heute auf morgen hergestellt werden kann, gilt aber das Grundstück als angeschlossen und wird die Vorhalteleistung der öffentlichen Abwasseranlage in Anspruch genommen (vgl. zur Schmutzwassergrundgebühr: OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 - 4 L 421/05 - Juris Rn. 5 f; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. Januar 2015 - OVG 9 M 19.14 - Juris Rn. 4).
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