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   BVerwG, 13.04.1983 - 4 N 1.82   

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BVerwG, 13.04.1983 - 4 N 1.82 (https://dejure.org/1983,1289)
BVerwG, Entscheidung vom 13.04.1983 - 4 N 1.82 (https://dejure.org/1983,1289)
BVerwG, Entscheidung vom 13. April 1983 - 4 N 1.82 (https://dejure.org/1983,1289)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 155b Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Bundesbaugesetz (BBauG) auf Bebauungspläne - Verfassungsmäßigkeit einer rückwirkenden Heilung eines wegen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot ursprünglich nichtigen Bebauungsplans - Beeinträchtigung der Planungshoheit einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Rückwirkender Heilung" von Mängeln im sogenannten Parallelverfahren bei Altplänen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 1984, 86
  • BauR 1983, 431
  • ZfBR 1983, 277
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.08.1982 - 4 N 1.81

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit "rückwirkender" Heilung von gegen § 8 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1983 - 4 N 1.82
    Dieser Auslegung der genannten Vorschriften liegen gleichartige Erwägungen zugrunde wie dem Beschluß des Senatsvom 18. August 1982 - BVerwG 4 N 1.81 - (Buchholz 406.10 § 155 b BBauG Nr. 2 S. 9 [12]; DVBl. 1982, 1099; NVwZ 1983, 30), durch den die Anwendung von § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBauG 1979 auf vor dem 1. August 1979 bekanntgemachte ("alte") Bebauungspläne bejaht worden ist.

    Daß diese "rückwirkende Heilung" eines wegen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot ursprünglich nichtigen Bebauungsplans nicht gegen Verfassungsrecht verstößt, hat der Senat in dem bereits erwähntenBeschluß vom 18. August 1982 - BVerwG 4 N 1.81 - ausgeführt; hieran hält er fest.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.03.1980 - VI C 6/78
    Auszug aus BVerwG, 13.04.1983 - 4 N 1.82
    An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht er sich durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. März 1930 - VI C 6/78 - (BauR 1980, 439) gehindert, das § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BBauG 1979 für unanwendbar auf solche Bebauungspläne hält, deren Aufstellungsverfahren vor dem Inkrafttreten der Neufassung des Bundesbaugesetzes am 1. August 1979 abgeschlossen war, weil es damals die Vorschrift § 8 Abs. 3 BBauG 1979 noch nicht gegeben habe.

    Der Verwaltungsgerichtshof will zur Frage der Anwendbarkeit des § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BBauG 1979 auf Bebauungspläne, die vor dem 1. August 1979 in Kraft getreten sind, von der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in dessen Urteil vom 19. März 1980 - VI C 6/78 - (BauR 1980, 439) abweichen.

  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 74.72

    Entwicklungsgebot aus vorgegebenen Flächennutzungsplänen bei Bebauungsplänen;

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1983 - 4 N 1.82
    Diese Zulässigkeit der Gleichzeitigkeit hat der Senatim Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 74.72 - (BVerwGE 48, 70 [80]) zum Ausdruck gebracht.
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1983 - 4 N 1.82
    Denn der Bemerkung, der Senat beabsichtige, den Normenkontrollantrag abzulehnen, sehe sich daran aber durch die erwähnte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein gehindert, ist - zumal angesichts der vorangegangenen Beweiserhebung - zu entnehmen, daß er den Antragstellern einen "Nachteil" infolge des Bebauungsplans im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zubilligt und daß er den Bebauungsplan - abgesehen von der Frage der Entwicklung des Planes aus dem Flächennutzungsplan - aus sonstigen Gründen nicht für nichtig hält (vgl. zu beiden Zulässigkeitsvoraussetzungen den Beschluß des Senatsvom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2 - 4.79 - BVerwGE 59, 87 [93 ff.]).
  • BGH, 24.06.1982 - III ZR 169/80

    Keine Amtshaftung wegen nichtigen Bebauungsplans

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1983 - 4 N 1.82
    Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG wird nicht verletzt, denn ein Vertrauen des Bürgers auf die Ungültigkeit einer formell bestehenden Rechtsnorm wird in aller Regel nicht geschützt, insbesondere wenn ihr Inhalt sachgerecht erscheint und ihrer Gültigkeit nur formelle Bedenken entgegenstehen (vgl. dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1967 - 2 BvL 7, 20, 22/64 - BVerfGE 22, 330 [348]; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1982 - III ZR 169.80 - NJW 1983, 215).
  • BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76

    Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan; Zulässigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1983 - 4 N 1.82
    Undim Urteil vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - (BVerwGE 56, 283) hat er [S. 285] die Vorstellung abgelehnt, "daß § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1976 nur eine klare zeitliche Aufeinanderfolge der Flächennutzungs- und der Bebauungsplanung gestatte und daß deshalb die Bebauungsplanung zumindest mit ihrer entscheidenden (Abwägungs-)Phase erst beginnen dürfe, wenn der Flächennutzungsplan abgeschlossen sei"; er hat [S. 286] dargelegt: "Wesentlich ist allein, daß der Inhalt eines Bebauungsplans im Zeitpunkt seiner Inkraftsetzung dem zu dieser Zeit wirksamen Flächennutzungsplan (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1976) in einer Weise entspricht, die sich als ein Entwickeln - genauer: als ein Entwickeltsein - begreifen läßt." Diese schon früher geltende Auslegung des § 8 Abs. 2 BBauG 1960 und 1976, derzufolge Flächennutzungsplan und Bebauungsplan gleichzeitig aufgestellt und, sofern sie aufeinander abgestimmt waren, gleichzeitig in Kraft gesetzt werden durften, hat die nunmehrige ausdrückliche Regelung in § 8 Abs. 3 BBauG 1979 ohne inhaltliche Änderung aufgenommen.
  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 12.13

    Keine zeitlich unbegrenzte Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1983 - 4 N 1.82
    ImUrteil vom 30. Januar 1976 - BVerwG 4 C 12/13.74 - (Buchholz 406.11 § 8 BBauG Nr. 3 S. 10 [12]) hat er ausgeführt, dem § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG würde "genügt sein, wenn objektiv der Bebauungsplan die Darstellungen des Flächennutzungsplans konkretisiert und von dessen Grundkonzeption nicht abweicht".
  • BVerfG, 15.11.1967 - 2 BvL 7/64

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 Abs. 2 MFGÄndG

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1983 - 4 N 1.82
    Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG wird nicht verletzt, denn ein Vertrauen des Bürgers auf die Ungültigkeit einer formell bestehenden Rechtsnorm wird in aller Regel nicht geschützt, insbesondere wenn ihr Inhalt sachgerecht erscheint und ihrer Gültigkeit nur formelle Bedenken entgegenstehen (vgl. dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1967 - 2 BvL 7, 20, 22/64 - BVerfGE 22, 330 [348]; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1982 - III ZR 169.80 - NJW 1983, 215).
  • BVerwG, 03.10.1984 - 4 N 4.84

    Kriterien für ein Parallelverfahren i.S. der § 8 Abs. 3 S. 1, 155b Abs. 1 Nr. 8

    Der Senat hat schon im Beschluß vom 13. April 1983 - BVerwG 4 N 1.82 - (Buchholz 406.11 § 183 f Nr. 3) angenommen, § 155 b Abs. 1 Nr. 8 BBauG sei auch anzuwenden, wenn die Genehmigung des Bebauungsplans vor der des Flächennutzungsplans bekanntgemacht worden ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.1997 - 7a D 115/94

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    vgl.: BVerfG, Beschluß vom 15. November 1967 - 2 BvL 7, 20, 22/64 -, BVerfGE 22, 330 (348); BGH, Urteil vom 24. Juni 1982 - III ZR 169/80 -, NJW 1983, 215 = BRS 39 Nr. 30; BVerwG, Beschluß vom 13. April 1983 - 4 N 1.82 -, BRS 40 Nr. 25.
  • VGH Hessen, 25.02.1992 - 4 N 1280/85

    Nachteil iSd VwGO § 47 Abs 2 S 1 bei Beeinträchtigung des Wohnwertes durch

    Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß v. 18.08.1982 - 4 N 1.82 -, BVerwGE 66, 116 = NVwZ 1983, 30 = DÖV 1983, 636) hat insoweit die §§ 183f Abs. 2, 155b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBauG 1979 auch auf ältere Bebauungspläne angewandt hat, obwohl in § 155b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBauG 1979 nur § 8 Abs. 4 BBauG 1979 und nicht die Vorläufervorschrift § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960 aufgeführt ist; zur Begründung hat es ausgeführt: "Daß § 155b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBauG 1979 von den "Anforderungen... an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplanes" spricht und daß § 183f Abs. 2 BBauG 1979 nicht insoweit die Vorläuferregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960/1976 erwähnt und auch nicht die "entsprechende" oder "sinngemäße" Anwendung des § 155b auf die früheren Vorschriften anordnet, rechtfertigt nicht die Folgerung, das Gesetz wolle - entgegen seiner generellen Absicht - alte Pläne wegen des inhaltlichen Unterschieds zwischen § 8 Abs. 4 BBauG 1979 und § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960/1876 nicht an der Heilungsmöglichkeit teilnehmen lassen.
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