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   BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88   

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https://dejure.org/1989,362
BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88 (https://dejure.org/1989,362)
BVerwG, Entscheidung vom 21.07.1989 - 4 NB 18.88 (https://dejure.org/1989,362)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juli 1989 - 4 NB 18.88 (https://dejure.org/1989,362)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Interessen - Fesetsetzung einer Verkehrsfläche - Geltungsbereich des Bebauungsplans - Lärmimmissionen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Nichteinbeziehung eines lärmbetroffenen Grundstücks in den Abwägungsvorgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1192 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 256
  • BauR 1989, 580
  • ZfBR 1989, 276
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88
    Es liegt auf der Hand, daß hinsichtlich der von einer festgesetzen Verkehrsfläche ausgehenden Immissionen (hier: Verkehrslärm) die vom Abwägungsgebot geforderte Berücksichtigung gegenläufiger Interessen der betroffenen Grundeigentümer nicht an den räumlichen Grenzen des Bebauungsplans haltmachen und die jenseits dieser Grenzen ausgelösten Konflikte ganz außer Betracht lassen darf (vgl. Urteile vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90 und vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]).

    Die von der Antragsgegnerin auf S. 4 und 5 der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen, wie bei einer Kollision von Belangen des beplanten Gebietes und der außerhalb des Planungsbereichs gelegenen Gebiete die Abwägung zu vollziehen sei und ob ohne Verletzung des Abwägungsgebotes durch die Planung entstehende Nachteile in einem anderen Gebiet bewußt in Kauf genommen werden könnten, betreffen demgegenüber die der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials nachfolgenden Stufen der Abwägung sowie das Abwägungsergebnis; auf sie kam es nach der für die Vorlagepflicht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO grundsätzlich maßgeblichen Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts für dessen Entscheidung nicht an (vgl. hierzu im übrigen BVerwGE 47, 144 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 33.83

    Verkehrslärm an Bundesfernstraßen; Aktiver und passiver Lärmschutz; Richtlinien

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88
    Die Antragsgegnerin macht geltend, von derartigen Werten sei das Bundesverwaltungsgericht nur in seiner Rechtsprechung zu § 17 FStrG ausgegangen (vgl. BVerwGE 51, 15 [BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]; 77, 285 ); für die Aufstellung von Bebauungsplänen liege eine Reihe abweichender Urteile anderer Oberverwaltungsgerichte vor.

    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - (BVerwGE 77, 285 ) ausgeführt, entgegen einer sich in der Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte abzeichnenden Tendenz könnten aus den in dem gescheiterten Entwurf eines Verkehrslärmschutzgesetzes enthaltenen Werten keine geeigneten Beurteilungsmaßstäbe für die Zumutbarkeit von Verkehrslärm abgeleitet werden.

  • BVerwG, 07.09.1988 - 4 N 1.87

    Schallschutzfenster - Art. 12 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung, § 1

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88
    Denn es liegt auf der Hand und bedarf deshalb auch keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht, daß für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Verkehrslärm keine verschiedenen Maßstäbe gelten können je nachdem, ob die Verkehrsanlage ihre Grundlage in einem Planfeststellungsbeschluß oder in einem Bebauungsplan hat (vgl. hierzu auch den Beschluß des Senats vom 7. September 1988 - BVerwG 4 N 1.87 - BVerwGE 80, 184 [BVerwG 07.09.1988 - 4 N 1/87] = NJW 1989, 467).
  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88
    Die Antragsgegnerin macht geltend, von derartigen Werten sei das Bundesverwaltungsgericht nur in seiner Rechtsprechung zu § 17 FStrG ausgegangen (vgl. BVerwGE 51, 15 [BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]; 77, 285 ); für die Aufstellung von Bebauungsplänen liege eine Reihe abweichender Urteile anderer Oberverwaltungsgerichte vor.
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88
    Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange hiervon ausgehend "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören (vgl. BVerwGE 59, 87 [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]) und unter welchen Voraussetzungen Immissionen, die ein Grundstück treffen, nicht mehr als unmittelbar durch die Festsetzung ausgelöst gewertet und deshalb auch dem Bebauungsplan und der ihm vorangehenden Abwägung nicht mehr zugeordnet werden können, läßt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter maßgeblicher Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Planungsziels beantworten (vgl. BVerwGE 59, 87 [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]).
  • BVerwG, 28.03.1988 - 4 NB 7.88

    Prüfungsgegenstand der Nichtvorlagebeschwerde im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88
    Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang rügt, das Normenkontrollgericht sei von unrichtigen Feststellungen ausgegangen und habe zu Unrecht nicht den beantragten Augenschein eingenommen, kann auch dies die Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Normenkontrollsache nicht zum Erfolg führen; auf Verfahrensmängel kann die Beschwerde gemäß § 47 Abs. 7 VwGO nicht gestützt werden (vgl. Beschluß vom 28. März 1988 - BVerwG 4 NB 7.88 - NVwZ 1988, 728).
  • BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67

    Vorbeugende Unterlassungsklage gegen erwartete Baugenehmigungen zugunsten von

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88
    Es liegt auf der Hand, daß hinsichtlich der von einer festgesetzen Verkehrsfläche ausgehenden Immissionen (hier: Verkehrslärm) die vom Abwägungsgebot geforderte Berücksichtigung gegenläufiger Interessen der betroffenen Grundeigentümer nicht an den räumlichen Grenzen des Bebauungsplans haltmachen und die jenseits dieser Grenzen ausgelösten Konflikte ganz außer Betracht lassen darf (vgl. Urteile vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90 und vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]).
  • BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94

    Verkehrslärm in der Bauleitplanung

    c) Das Normenkontrollgericht ist weder vom Senatsbeschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 18.88 - (NVwZ 1990, 256) noch von den Senatsurteilen vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - (BVerwGE 51, 15) und vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9.91 - (BayVBl 1994, 278) abgewichen.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - 5 S 437/16

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren - Unterlassung der

    Welche Belange "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 4 NB 18.88 - NVwZ 1990, 256, juris Rn 4).
  • BVerwG, 18.05.1994 - 4 NB 15.94

    Bauplanungsrecht: Begriff des Gemeinbedarfs i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB

    Denn die Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen gehört zu den im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB abwägungserheblichen Belangen auch dann, wenn die betroffenen Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 18.88 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42).
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