Rechtsprechung
   BVerwG, 18.12.1995 - 4 NB 30.95   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • DVBl (Leitsatz)

    Ein wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam...

Verfahrensgang

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.07.1995 - 1 C 12792/94
  • BVerwG, 18.12.1995 - 4 NB 30.95

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 1996, 690 (Ls.)
  • DÖV 1996, 380
  • BauR 1996, 351
  • NVwZ 1996, 890
  • ZfBR 1996, 163



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Wird zitiert von ... (41)  

  • BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 40.96  

    Behebung von Ausfertigungsmängeln eines Bebauungsplans ohne neue Abwägung

    Diese Auffassung steht in Widerspruch zum Senatsbeschluß vom 18.12.1995 - BVerwG 4 NB 30.95 - (Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 6).

    Der Senat hat im Beschluß vom 18.12.1995 - BVerwG 4 NB 30.95 - (a.a.O.) aber ausdrücklich klargestellt, daß eine Gemeinde, die nicht so vorgeht, sich nicht schon aus diesem Grunde ein Versäumnis vorhalten lassen muß, das geeignet ist, die Gültigkeit eines auf der Grundlage des § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft gesetzten Bebauungsplans in Frage zu stellen.

    In Fällen dieser Art ist ausweislich des Senatsbeschlusses vom 18.12.1995 - BVerwG 4 NB 30.95 - (a.a.O.) darauf abzustellen, ob das im Zeitpunkt der Beschlußfassung unbedenkliche Abwägungsergebnis auch im Zeitpunkt der Inkraftsetzung noch haltbar ist.

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02  

    Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter"

    Das Verkündungsorgan hat ferner bei nachträglich erkennbaren Ausfertigungsmängeln auch zu prüfen, ob das seinerzeitige Abwägungsergebnis wegen nachträglicher Ereignisse nicht mehr haltbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - BVerwG 4 NB 30.95 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 6 = NVwZ 1996, 890).
  • BVerwG, 07.04.1997 - 4 B 64.97  

    Bauplanungsrecht - Bebauungsplan, nachträgliche Inkraftsetzung eines wegen eines

    Abgesehen davon hat der beschließende Senat den in der Entscheidung vom 3. Juli 1995 - BVerwG 4 NB 11.95 - (Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 4 = NVwZ 1996, 374 = ZfBR 1995, 319 ) aufgestellten und von der Beschwerde benannten Rechtssatz, daß, je mehr Zeit seit der ursprünglichen Beschlußfassung über den verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Bebauungsplan vergangen sei, um so eher Anlaß bestehe zu prüfen und zu entscheiden, ob Änderungen der Sach- und Rechtslage die ursprüngliche Abwägung so grundlegend berühren können, daß eine neue Sachentscheidung durch eine aufgrund der jetzigen Sach- und Rechtslage zu treffende Abwägung geboten sei, in seiner weiteren Rechtsprechung (Beschluß vom 18. Dezember 1995 - BVerwG 4 NB 30.95 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 6 = NVwZ 1996, 890 = ZfBR 1996, 163 ; Beschluß vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 -, zur Veröffentlichung bestimmt) konkretisiert und klargestellt.

    Die rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans ist allerdings - wie schon erwähnt - ausgeschlossen, wenn das Abwägungsergebnis wegen nachträglicher Ereignisse nicht mehr haltbar ist (BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1995 - BVerwG 4 NB 30.95 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 6).

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