Rechtsprechung
LG Münster, 15.01.2013 - 04 O 422/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes aufgrund einer bei einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzung mit der Folge der Notwendigkeit einer Knie-TEP
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Münster, 15.01.2013 - 04 O 422/12
- OLG Hamm, 06.06.2014 - 26 U 60/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 26.03.2002 - 27 U 185/01
Ersatz des Haushaltsführungsschadens bei verletzungsbedingt behinderter …
Auszug aus LG Münster, 15.01.2013 - 4 O 422/12
Das gilt insbesondere, wenn die verletzte Person im Rahmen der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadenminderungspflicht verpflichtet ist, sich aller Hilfsmittel der modernen Technik zu bedienen und gegebenenfalls durch organisatorische Maßnahmen die Arbeit im Haushalt umzuverteilen und auf diese Weise den verbleibenden Rest der Beeinträchtigung aufzufangen (vgl. OLG Hamm NZV 2002, 570; OLG Köln Schaden-Praxis 2000, 336; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2009, m. w. Nachw.). - OLG Hamm, 24.10.1996 - 6 U 68/96
Auszug aus LG Münster, 15.01.2013 - 4 O 422/12
Zwar hatte sie trotz Benutzung des in ihrer Richtung freigegebenen Radweges die Vorfahrt, jedoch begründet dieser Umstand für sie keine besondere Vertrauensgrundlage, da sie sich ihrerseits verbotswidrig verhielt (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 24.10.1996, NZV 1997, 123).
Rechtsprechung
LG Saarbrücken, 07.11.2014 - 4 O 422/12 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 07.11.2014 - 4 O 422/12
- OLG Saarbrücken, 03.12.2015 - 4 U 157/14
Wird zitiert von ...
- OLG Saarbrücken, 03.12.2015 - 4 U 157/14
Verkehrsunfallhaftung: Berechnung des Verdienstausfallschadens unter …
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 07.11.2014 (Aktenzeichen 4 O 422/12) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.