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   BSG, 05.12.1996 - 4 RA 101/95   

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https://dejure.org/1996,32344
BSG, 05.12.1996 - 4 RA 101/95 (https://dejure.org/1996,32344)
BSG, Entscheidung vom 05.12.1996 - 4 RA 101/95 (https://dejure.org/1996,32344)
BSG, Entscheidung vom 05. Dezember 1996 - 4 RA 101/95 (https://dejure.org/1996,32344)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91

    Berücksichtigung der Zeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn einer

    Auszug aus BSG, 05.12.1996 - 4 RA 101/95
    Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat die Berufung durch Urteil vom 16. Juni 1995 zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Die streitige Zeit könne nicht als unvermeidliche Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungszeiten der vorangegangenen Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zugerechnet werden (Hinweis auf Bundessozialgericht SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 und § 58 Nr. 3).

    Im Gegensatz zur Ansicht des LSG habe das BSG (SozR 3-2600 § 252 Nr. 1) die Auffassung, eine Übergangszeit als Ausbildungszeit könne nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Zeit von Anrechnungszeiten "umschlossen" sei, ausdrücklich aufgegeben.

    Das BSG habe die Rechtsprechung zur unvermeidlichen Zwischenzeit ausschließlich um die Fallgestaltung der Lehrzeit ergänzt, ohne auf die unabdingbare Voraussetzung zu verzichten, daß die Zwischenzeit von dem Grunde nach gegebenen Ausbildungsanrechnungszeiten umrahmt sein müsse (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

    Voraussetzung ist, daß sie generell unvermeidbar, (schul-)organisatorisch bedingt typisch und von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt sind und daß die Ausbildung nach den Ferien weitergeführt wird (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S. 3).

    Aus Gleichbehandlungsgründen ist es aber später als ausreichend angesehen worden, daß der nächste Ausbildungsabschnitt überhaupt den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

    Außerdem muß diese Ausbildung ein typischer Abschnitt auf dem Weg ins Berufsleben und ein Schritt zur Aufnahme einer regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Berufstätigkeit sein (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S. 3).

  • BSG, 25.04.1989 - 4 RA 32/88
    Auszug aus BSG, 05.12.1996 - 4 RA 101/95
    Obwohl in ihnen typischerweise keine Ausbildung stattfindet, stellen sie sich aber als notwendig zur Ausbildung gehörend dar (vgl. BSG Urteil vom 25. April 1989 - 4 RA 32/88).

    Da das Sozialgesetzbuch in § 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für eine vergleichbare Übergangsphase als zeitliche Begrenzung höchstens vier Monate vorgesehen hat (BSG a.a.O.; Urteil vom 25. April 1989 - 4 RA 32/88), wird auch im Rentenversicherungsrecht dem Schulabgänger nicht zugemutet, in diesem Zeitraum eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung zu ergreifen (zur Unschädlichkeit von längeren Ausbildungspausen, die von "hoher Hand" herbeigeführt werden, z.B. Wehr- und Ersatzdienstzeiten, vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; SozR 2200 § 1259 Nr. 39 und 51).

  • BSG, 03.10.1973 - 1 RA 57/73

    Eintritt in die Versicherung - Erstattung von Beiträgen - Beitragszeit

    Auszug aus BSG, 05.12.1996 - 4 RA 101/95
    In diesem Zusammenhang gelte der Grundsatz, daß nachentrichtete Beiträge dieselbe Wirkung hätten wie rechtzeitig entrichtete Beiträge (Hinweis auf BSGE 36, 191, 194), nicht.
  • BSG, 05.12.1996 - 4 RA 100/95

    Unvermeidliche Zwischenzeit zwischen Beendigung einer Schulausbildung und dem

    Auszug aus BSG, 05.12.1996 - 4 RA 101/95
    Nur beiläufig weist der Senat darauf hin, daß die begehrte Vormerkung der streitigen Zeit auch dann nicht erfolgen dürfte, falls der Kläger freiwillige Beiträge nachentrichten würde (vgl. BSG, Urteil vom 5. Dezember 1996 -4 RA 100/95).
  • BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 5/94

    Bewertung der Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn des

    Auszug aus BSG, 05.12.1996 - 4 RA 101/95
    Da das Sozialgesetzbuch in § 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für eine vergleichbare Übergangsphase als zeitliche Begrenzung höchstens vier Monate vorgesehen hat (BSG a.a.O.; Urteil vom 25. April 1989 - 4 RA 32/88), wird auch im Rentenversicherungsrecht dem Schulabgänger nicht zugemutet, in diesem Zeitraum eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung zu ergreifen (zur Unschädlichkeit von längeren Ausbildungspausen, die von "hoher Hand" herbeigeführt werden, z.B. Wehr- und Ersatzdienstzeiten, vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; SozR 2200 § 1259 Nr. 39 und 51).
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95

    Zeit zwischen Fachschulstudium und versicherungspflichtigem Ausbildungs-Praktikum

    Auszug aus BSG, 05.12.1996 - 4 RA 101/95
    Im Hinblick darauf steht dem Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung ein weiter - jedoch durch die Rechte der zu Zwangsbeiträgen Verpflichteten begrenzter - Gestaltungsspielraum zu; damit ist vereinbar, lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungszeittatbestände zu normieren und diese zeitlich zu begrenzen (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 77, 102 und Urteil des Senats vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 52/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 11.08.1983 - 1 RA 81/82

    Vollendung des 16. Lebensjahres - Lehrzeit - Ausfallzeit - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 05.12.1996 - 4 RA 101/95
    Im Hinblick darauf steht dem Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung ein weiter - jedoch durch die Rechte der zu Zwangsbeiträgen Verpflichteten begrenzter - Gestaltungsspielraum zu; damit ist vereinbar, lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungszeittatbestände zu normieren und diese zeitlich zu begrenzen (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 77, 102 und Urteil des Senats vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 52/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 31.05.1979 - 11 RA 59/78

    Ausfallzeit - Zum Krieg einberufener Schüler - Fortsetzung der Schulausbildung -

    Auszug aus BSG, 05.12.1996 - 4 RA 101/95
    Da das Sozialgesetzbuch in § 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für eine vergleichbare Übergangsphase als zeitliche Begrenzung höchstens vier Monate vorgesehen hat (BSG a.a.O.; Urteil vom 25. April 1989 - 4 RA 32/88), wird auch im Rentenversicherungsrecht dem Schulabgänger nicht zugemutet, in diesem Zeitraum eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung zu ergreifen (zur Unschädlichkeit von längeren Ausbildungspausen, die von "hoher Hand" herbeigeführt werden, z.B. Wehr- und Ersatzdienstzeiten, vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; SozR 2200 § 1259 Nr. 39 und 51).
  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 86/09 R

    Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen

    Bereits im Urteil vom 17.4.2008 (BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 14) hat der Senat - ohne dass dies dort entscheidungserheblich gewesen wäre - in Übereinstimmung mit dem vormaligen 4. Senat (vgl BSG Urteile vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 16; vom 4.8.1998 - B 4 RA 8/98 R - Juris RdNr 13; vom 31.8.2000 - B 4 RA 7/99 R - SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 79 f) auf das Datum des Abiturzeugnisses abgestellt; damit endet im Regelfall die Gymnasialausbildung (s auch BSG Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 1, 14) .

    Dieser beschränkt sich darauf, dass der Rechtsprechung des BSG in der grundsätzlichen Richtung gefolgt werden sollte, dh insbesondere darin, dass - über den damals maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes hinaus in rechtsfortbildender Analogie (so zB BSG Urteile vom 22.2.1990 - 4 RA 38/89 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1 S 3, und vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 17) - während so genannter Übergangszeiten, die für die Waisen aus organisatorischen Gründen regelmäßig unvermeidlich sind, die Waisenrente weiter zu leisten ist (in diesem Sinne bereits Senatsurteil vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 23; s auch Pohl in Wannagat, SGB, Stand Juni 2008, § 48 SGB VI RdNr 26) .

    Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte das BSG lediglich entschieden, dass unvermeidliche Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten waisenrentenunschädlich sind, wenn sie "von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt sind" (vgl BSG Urteile vom 9.2.1984 - 11 RA 2/83 - BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81 S 223; vom 9.2.1984 - 11 RA 52/83 - SozR 2200 § 1267 Nr. 31 S 74; vom 22.2.1990 - 4 RA 38/89 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1 S 3 f; vom 31.3.1992 - 4 RA 3/91 - SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S 3; vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 17; vom 26.1.2000 - B 13 RJ 53/99 R - SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 9; vom 31.8.2000 - B 4 RA 7/99 R - SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 80) .

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R

    Ausbildungsanrechnungszeit wegen Schulbesuch nach Ablegung der Abschlußprüfung

    Wo daher das Ausbildungsziel bereits erreicht ist und demgemäß auch eine seiner weiteren Förderung dienende Wissensvermittlung ihren Sinn verloren hat, findet Schulausbildung grundsätzlich nicht mehr statt (so ausdrücklich bereits Entscheidung des Senats vom 5. Dezember 1996, 4 RA 101/95; ebenso zur Fach- und Hochschulausbildung Urteil des Senats vom 16. Dezember 1997, aaO).

    Schon zur Vermeidung einer Überlastung der Beitragszahler ist daher im Gesetz davon abgesehen worden, Ausbildungszeiten schlechthin den Charakter von Anrechnungszeiten zu verleihen (BSG in SozR 2200 § 1259 Nr. 46) und statt dessen eine Beschränkung auf die dort abschließend konzipierten und eng umschriebenen Tatbestände (Urteil vom 5. Dezember 1996, 4 RA 101/95) vorgenommen worden.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2010 - L 2 R 647/09

    Vormerkung einer Anrechnungszeit für eine Übergangszeit im Hinblick auf eine

    Die Annahme einer derartigen unvermeidlichen Zwischenzeit kommt in Betracht, wenn eine solche Zeit von zwei Ausbildungsabschnitten umgeben ist, wovon der erste Ausbildungsabschnitt ein Anrechnungszeittatbestand gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sein muss; diesem muss ein weiterer, vom Ausbildungsziel gesehen notwendiger Ausbildungsabschnitt folgen, der den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllen muss und nach dessen Beendigung erst der Weg ins Berufsleben und damit die Aufnahme einer regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Berufstätigkeit eröffnet wird (BSG, U.v. 24. Oktober 1996 - 4 RA 52/95 - aaO; vgl. auch BSG, U.v. 5. Dezember 1996 - 4 RA 101/95 -).

    Ein Praktikum, das - wie im vorliegenden Zusammenhang - nicht Teil, sondern Voraussetzung einer Fachschulausbildung ist, erfüllt insbesondere nicht den Anrechnungszeittatbestand iS des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (BSG, U.v. 05. Dezember 1996 - 4 RA 101/95 - ).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2020 - L 1 R 163/18
    Praktika, die nach dem Ende der Schulausbildung und dem noch nicht begonnenen Hochschulstudium absolviert worden sind, gelten als Teil der persönlichen Qualifizierung für die Zulassung zum Studium und nicht als Teil einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung i.S. von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Denn Zeiten einer Fachschulausbildung sind nur diejenigen Ausbildungszeiten, die ein Fachschüler an der Fachschule verbringt (Hinweis auf Urteile des BSG vom 13. August 1981 11 RA 62/80, vom 24. Oktober 1996 4 RA 52/95 und vom 5. Dezember 1996 4 RA 101/95 zitiert nach juris -).

    Ein Praktikum, dass - wie im vorliegenden Zusammenhang - nicht Teil, sondern Voraussetzung einer Fachschulausbildung ist, erfüllt nicht den Anrechnungstatbestand i.S. des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (vgl. BSG, Urteil vom 5. Dezember 1996, aaO).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2006 - L 10 R 3634/05

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Schulabschluss und Beginn einer

    Die Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und einem nicht versicherungspflichtigen Praktikum stellt keine unvermeidbare Zwischenzeit dar (BSG, Urteil vom 5. Dezember 1996, 4 RA 101/95).
  • LSG Bayern, 28.11.2001 - L 13 RA 79/00

    Anerkennung von Anrechnungszeiten für Ausbildung im Vormerkungsverfahren;

    (vgl. auch BSG vom 05.12.1996 - 4 RA 101/95 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.04.2016 - L 1 R 343/14
    Damit erweist sich die Zeit der vom Kläger absolvierten Praktika nach dem Ende der Schulausbildung (Mittlere Reife) und dem noch nicht begonnenen Hochschulstudium als Teil der persönlichen Qualifizierung für die Zulassung zum Studium und nicht als Teil einer Fachhochschule oder Hochschulausbildung i.S. von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Denn Zeiten einer Fachschulausbildung sind nur diejenigen Ausbildungszeiten, die ein Fachschüler an der Fachschule verbringt (vgl. Urteile des BSG vom 13. August 1981 - 11 RA 62/80, vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 52/95 und vom 5. Dezember 1996 - 4 RA 101/95 - zitiert nach Juris -).
  • LSG Thüringen, 05.12.2002 - L 6 B 45/01
    Das gilt nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, im Wege der rechtsfortbildenden Analogie auch für Schulferien als unvermeidbare Zwischenzeiten der Schulausbildung (vgl. BSG vom 4. August 1998 - Az.: B 4 RA 8/98 R , vom 25. März 1998 - Az.: B 5/4 RA 85/97 in SGb 1998, S. 406 [BSG 25.03.1998 - B 5/4 RA 85/97 R] und vom 5. Dezember 1996 - Az. 4 RA 101/95 m.w.N. ).
  • SG Hannover, 25.11.2008 - S 12 KN 112/05
    Denn die Anerkennung des Praktikums als Anrechnungszeit setzt voraus, dass die praktische Ausbildung in die Fach- oder Hochschulausbildung integriert ist und damit als Teil einer Gesamtausbildung angesehen wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.Juni 2006 - L 10 R 3634/05; BSG, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 4 RA 101/95).
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