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   BSG, 30.09.1997 - 4 RA 115/95   

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BSG, 30.09.1997 - 4 RA 115/95 (https://dejure.org/1997,3221)
BSG, Entscheidung vom 30.09.1997 - 4 RA 115/95 (https://dejure.org/1997,3221)
BSG, Entscheidung vom 30. September 1997 - 4 RA 115/95 (https://dejure.org/1997,3221)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • NZS 1998, 294 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 08.11.1995 - 4 RA 19/94

    Neuberechnung von Bestandsrenten des Beitrittsgebietes ab dem 1.1.1992

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 115/95
    Der Auslegung des § 307a Abs. 10 SGB VI in dem angefochtenen Urteil könne - ebenso wie der Entscheidung des 13. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 8. November 1995 (13/4 RA 19/94 = BSGE 77, 35 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2) nicht gefolgt werden.

    Nach der Entscheidung des 13. Senats vom 8. November 1995 (13/4 RA 19/94 = BSGE 77, 35 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2) hatten nämlich alle Bestandsrentner mit "Westzeiten", die hieraus keine "originäre" beitragsbezogene Leistung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland bezogen, entgegen der Auffassung des "Gesetzgebers" (vgl BT-Drucks 13/3150 S 45) Anspruch auf individuelle Berechnung ihrer Rente unter Zugrundelegung ihrer mit Entgeltpunkten West zu bewertenden rentenrechtlichen Zeiten, und zwar unabhängig davon, ob in der "übergeleiteten Beitrittsgebietsrente" die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten als Arbeitsjahre mit Entgeltpunkten Ost berücksichtigt waren.

    Der Senat folgt der Auffassung des 13. Senats (BSGE 77, 35 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2), der den Inhalt des § 307a Abs. 10 SGB VI aF zutreffend interpretiert hat.

    In diesen Fällen ist anstelle der pauschalierten "Umwertung" nach § 307a Abs. 1 ff SGB VI entsprechend §§ 254b und 254d SGB VI zu verfahren und der Wert der Rente entsprechend dem individuellen Versicherungsverlauf sowohl mit Entgeltpunkten West als auch mit Entgeltpunkten Ost individuell zu berechnen (vgl hierzu entsprechend BSGE 77, 35 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2).

    13. Senat (BSGE 77, 35 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2) einwendet, der Gesetzgeber habe nicht davon ausgehen können, daß im Rahmen einer Beitrittsgebietsrente "Westzeiten" zu berücksichtigen seien, da Rentenansprüche nach der Übersiedlung des Berechtigten in die ehemalige DDR gemäß § 96 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) "untergegangen" seien.

    Grundanliegen dieser Änderung war die Absicht des Gesetzgebers, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Entscheidung des 13. Senats (BSGE 77, 35 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2) zu § 307a Abs. 10 SGB VI aF durch eine "Klarstellung" zu korrigieren, weil andernfalls die Rentenversicherungsträger "Hunderttausende von Bestandsrenten" neu zu berechnen hätten und eine Beschränkung der neuen Berechnung auf den Personenkreis des § 307a Abs. 10 SGB VI "kaum noch zu rechtfertigen wäre" (vgl BT-Drucks 13/3150 S 45).

  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 41/96

    Altersruhegeld - DDR - Wohnsitzwechsel - Westniveau - Ostniveau - Rentenhöhe

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 115/95
    Letztlich erstreckt sich die Auffangregelung auch auf Bestandsrentner, die sowohl ein Recht auf eine in das SGB VI "übergeleitete Beitrittsgebietsrente" als auch auf eine SGB VI-Rente aus "originären" rentenrechtlichen Zeiten des Bundesgebiets (ohne das Beitrittsgebiet) haben, die jedoch eine Leistung "aus diesen Zeiten" deshalb nicht erhalten, weil der Wert der Rente aus "Westzeiten" geringer ist als derjenige der in das SGB VI "übergeleiteten" Beitrittsgebietsrente und weil im Hinblick hierauf die "originäre" (West)Rente gemäß § 89 SGB VI ruht (vgl hierzu Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 41/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Denn § 96 AVG gewährte dem Rentenversicherungsträger bis 31. Dezember 1991 gegenüber diesen Versicherten lediglich eine rechtshindernde, die einzelnen monatlichen Zahlungsansprüche betreffende, also die Auszahlung hindernde Einrede (vgl Urteil vom 29: Juli 1997 - 4 RA 41/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 115/95
    Infolgedessen stellt sich - hier - das Problem einer sog echten Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen") oder einer unechten Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung") nicht (vgl hierzu BVerfGE 72, 200, 242 f).
  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 103/95

    Zusatzrentenversicherung - Zugehörigkeit - Zusätzliche Versicherungszeit

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 115/95
    § 307a SGB VI (ebenso wie § 307b SGB VI) regelt in Ausführung von Art. 30 Abs. 5 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag (EV) - vom 31. August 1990, BGBl II S 889, wie der monatliche Wert der aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR "übergeleiteten" Rente nach dem SGB VI zu bestimmen ist (vgl hierzu Urteil vom 31. Juli 1997 - 4 RA 103/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 115/95
    Zwar hat das BSG im Revisionsverfahren neues Recht zu beachten, das - wie hier nach Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getreten ist, sofern es das Streitverhältnis erfaßt (BSGE 70, 138, 139 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2; vgl Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl, § 162 RdNr 8).
  • BSG, 03.07.1991 - 9b RAr 10/90

    Anspruch auf Haushaltshilfe

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 115/95
    Die "Interpretation" eines Gesetzes durch den Gesetzgeber, der eine Vorschrift in dem von ihm (jetzt) gewünschten Sinn angewandt wissen will, und zwar entgegen einer Auslegung durch das zuständige Gericht, ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn er einen - wie hier (siehe unten) - schon bekannten streitigen Sachverhalt neu bewertet und dementsprechend gegenüber dem alten Recht eine abweichende Grenze zieht (vgl hierzu BSG SozR 4100 § 168 Nr. 22; SozR 3-4100 § 56 Nr. 4).
  • BSG, 27.09.1989 - 11 RAr 53/88

    Arbeitslosigkeit i.S. der Voraussetzung der Beitragspflicht von Wehr- und

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 115/95
    Die "Interpretation" eines Gesetzes durch den Gesetzgeber, der eine Vorschrift in dem von ihm (jetzt) gewünschten Sinn angewandt wissen will, und zwar entgegen einer Auslegung durch das zuständige Gericht, ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn er einen - wie hier (siehe unten) - schon bekannten streitigen Sachverhalt neu bewertet und dementsprechend gegenüber dem alten Recht eine abweichende Grenze zieht (vgl hierzu BSG SozR 4100 § 168 Nr. 22; SozR 3-4100 § 56 Nr. 4).
  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R

    Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes -

    Die Höhe seines Rechts auf Altersrente bestimmt sich demgemäß ab Januar 1992 allein nach den Abs. 1 - 3 und 8 Satz 1 des § 307a SGB VI, der anstelle einer umfassenden Neuberechnung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die (abschließende und endgültige) Umwertung auf der Grundlage des vorhandenen Datenbestandes in einem maschinellen Verfahren vorsieht; eine spätere Überprüfung kommt nach § 307a Abs. 8 Sätze 3 - 7 SGB VI grundsätzlich nur hinsichtlich der Übereinstimmung der zugrunde gelegten Daten mit der Sach- und Rechtslage in Betracht (vgl Entscheidung vom heutigen Tage im Parallelverfahren B 4 RA 75/96 R sowie Polster in Kasseler Kommentar, Stand: März 1996, § 307a SGB VI, RdNr 3; zum Sonderfall, daß daneben auf der Grundlage allein bundesdeutscher Beiträge ein höherwertiges subjektives Rentenrecht besteht, vgl Senat in SozR 3-2600 § 307a Nr. 10).

    Dieses Vorgehen ermöglicht es aus Gründen der Verwaltungsökonomie, für den Regelfall selektiv den aus Anlaß der nach früherem DDR-Recht durchgeführten Rentenfestsetzungen angefallenen Datenbestand maschinell und damit ohne zusätzliche Befassung der Verwaltung auch zur (pauschalen) Ermittlung von- im Bezugszeitraum durchschnittlich erzielten - EP zu nutzen (zu den Sonderfällen der Abs. 9 - 11 vgl BSG in SozR 3-2600 § 307a Nr. 2 sowie Senat in SozR 3-2600 § 307a Nr. 10).

  • LSG Sachsen, 05.12.2001 - L 4 RJ 329/00

    Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente;

    Am 21.10.1997 beantragte die Klägerin die Neuberechnung ihrer Rente aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.9.1997 in dem Rechtsstreit 4 RA 115/95.

    Die zu § 307a Abs. 10 SGB VI a.F. ergangene Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 30.9.1997 -4 RA 106/95 bzw. 4 RA 115/95 -) könne daher nicht herangezogen werden.

    Danach ist abweichend von dem Grundsatz der Umwertung nach § 307a Abs. 1 SGB VI eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI auch neu zu berechnen, wenn aus im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine Leistung noch nicht erbracht worden ist und die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach den Vorschriften dieses Buches erfüllt sind, § 307a Abs. 10 Satz 1 SGB VI. Von dieser Regelung werden allerdings auch Bestandsrentner mit "Westzeiten" erfasst, die nach dem derzeitigen Stand westdeutsche rentenrechtliche Zeiten nur in einem solch geringen Umfang zurückgelegt haben, dass ein Vollrecht nach dem SGB VI nicht entstehen kann (BSG, U.v. 30.9.1997 - 4 RA 115/95).

    Damit erübrigt sich die Frage, in welcher Fassung der § 307a Abs. 10 SGB VI anzuwenden ist, da nicht die Sach- und Rechtslage bei Erlass des früheren Verwaltungsaktes zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, U. v. 18.1.1995 - 5 RJ 78/93): Nach dem 31.12.1995 ist § 307a Abs. 10 SGB VI nur in der Fassung des SGB VI-Änderungsgesetzes vom 15.12.1995 (BGBl. I, 1824) anzuwenden (BSG, Urteile vom 30.9.1997 - 4 RA 106/95 und 4 RA 115/95).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.02.2002 - L 6 KN 32/99

    Anspruch auf Berechnung einer Altersrente allein unter Berücksichtigung der sog.

    Mit Schreiben vom 13. Mai 1998 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die BSG-Urteile 4 RA 115/95 und 13/4 RA 19/94 die Neuberechnung seiner Altersrente nach den Vorschriften des SGB VI für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 und verwies erneut darauf, dass er von Dezember 1941 bis März 1959 Versicherungszeiten in den alten Bundesländern zurückgelegt habe.

    Er könne sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.9.1997, Az. 4 RA 115/95, berufen, da er seinen Antrag auf Neuberechnung erst am 10. Oktober 1997 und damit nach der Gesetzesänderung zum 1. Januar 1996 gestellt habe.

    Die von dem Kläger genannten Urteile des BSG vom 8.11.1995 (13/4 RA 19/94) und 30.09.1995 (4 RA 115/95) beziehen sich auf die vor dem 1. Januar 1996 geltende Fassung des § 307a Abs. 10 SGB VI. Danach konnte eine Neuberechnung der Rente nach dieser Vorschrift auch dann erfolgen, wenn bei der pauschalen Umwertung nach§ 307a SGB VI bei der Ermittlung der Arbeitsjahre rentenrechtliche Zeiten aus dem Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet berücksichtigt worden waren, soweit aus diesen rentenrechtlichen Zeiten keine Leistung erbracht wurde.

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 75/96 R

    Umwertung der Bestandsrenten des Beitrittsgebiets, Wert subjektiver Rentenrechte

    Dieses Vorgehen ermöglicht es aus Gründen der Verwaltungsökonomie, für den Regelfall selektiv den aus Anlaß der nach früherem DDR-Recht durchgeführten Rentenfestsetzungen angefallenen Datenbestand maschinell und damit ohne zusätzliche Befassung der Verwaltung auch zur (pauschalen) Ermittlung von - im Bezugszeitraum durchschnittlich erzielten - EP zu nutzen (zu den Sonderfällen der Abs. 9 bis 11 vgl BSG in SozR 3-2600 § 307a Nr. 2 sowie Senat in SozR 3-2600 § 307a Nr. 10).
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