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   BSG, 30.09.1997 - 4 RA 6/96   

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BSG, 30.09.1997 - 4 RA 6/96 (https://dejure.org/1997,5216)
BSG, Entscheidung vom 30.09.1997 - 4 RA 6/96 (https://dejure.org/1997,5216)
BSG, Entscheidung vom 30. September 1997 - 4 RA 6/96 (https://dejure.org/1997,5216)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) des Versicherten unter Anrechnung der im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften - Berücksichtigung des so genannten Rentnerprivilegs bei im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVG § 83a Abs. 4 S. 2; RVO § 1304a Abs. 4 S. 2
    Anwendung des Rentnerprivilegs beim Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1998, 346 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 25.05.1993 - 4 RA 26/91

    Rentnerprivileg bei Erwerbsunfähigkeit nach erfolgloser Rehabilitationsmaßnahme

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 6/96
    Der Ausgleichspflichtige soll dadurch vor unangemessenen Opfern bewahrt werden, weil er die Leistungsminderung nicht mehr ausgleichen kann und nur der Versicherungsträger von ihr einen finanziellen Vorteil hätte (vgl BVerfG aaO; BSGE 58, 59 ff = SozR 2600 § 96a Nr. 1, BSG SozR 3-2200 § 1304a Nr. 2 mit Anm Schultes, SGb 1994, 482 ff).

    Gemäß § 83a Abs. 6 Halbsatz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AVG kann nämlich während einer Berufs- und EU eine Entrichtung von Beiträgen zum Zweck des Ausgleiches einer Minderung vom Rentenanwartschaften nicht mehr mit Wirkung für diesen, sondern nur noch zur Sicherung des künftigen Versicherungsfalls erfolgen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1304a Nr. 2).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 6/96
    Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Entscheidung vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 ff = SozR 7610 § 1587 Nr. 1) ua ausgeführt hat, handelt es sich, soweit der Versorgungsausgleich zu Kürzungen von Renten und Anwartschaften führt, grundsätzlich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums iS von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG); die Grenzen der gesetzgeberischen Regelungsbefugnis - so das BVerfG (aaO) - würden durch das Rentensplitting nicht überschritten, zumal der Verpflichtete gemäß § 83a Abs. 6 AVG befugt sei, eine verbleibende Rentenanwartschaft durch Beitragszahlungen wieder "aufzustocken"; demgemäß habe der Gesetzgeber den Grundsatz der sofortigen und endgültigen Vollziehung des Versorgungsausgleichs in § 83a Abs. 4 AVG für den Fall durchbrochen, daß der Ausgleichsverpflichtete nach der Rentenanwartschaftsübertragung keine Möglichkeit mehr habe, die Minderung einer Rentenanwartschaft ganz oder teilweise durch die Entrichtung von Beiträgen auszugleichen (vgl auch BT-Drucks 7/4361, S 56).
  • BSG, 18.12.1986 - 4a RJ 73/85

    Vollwaisenrente - Adoption - Grundanspruch - Renteneinzelleistung -

    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 6/96
    Unter Geltung der hier noch anwendbaren Vorschriften des AVG war dies nach herrschender Meinung lediglich bei Ansprüchen auf Altersruhegeld (§ 25 Abs. 1 bis 3 AVG, § 1248 Abs. 1 bis 3 RVO) der Fall (vgl BSGE 61, 108, 110; Niesel in Kasseler Komm, Stand Januar 1991, § 1290 Rz 2).
  • BSG, 13.03.1985 - 5a RKn 2/84
    Auszug aus BSG, 30.09.1997 - 4 RA 6/96
    Der Ausgleichspflichtige soll dadurch vor unangemessenen Opfern bewahrt werden, weil er die Leistungsminderung nicht mehr ausgleichen kann und nur der Versicherungsträger von ihr einen finanziellen Vorteil hätte (vgl BVerfG aaO; BSGE 58, 59 ff = SozR 2600 § 96a Nr. 1, BSG SozR 3-2200 § 1304a Nr. 2 mit Anm Schultes, SGb 1994, 482 ff).
  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R

    Rückforderung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche

    Zu diesem Zeitpunkt waren kraft Gesetzes das (Stamm-)Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI und in dessen Folge monatlich Einzel(zahlungs)ansprüche hieraus entstanden, die die Beklagte rückwirkend mit Bescheid vom 4.7.2012 feststellte (zur Unterscheidung zwischen Renten-Stammrecht und -zahlungsanspruch vgl Senatsurteil vom 21.1.1993 - 13 RJ 19/91 - BSGE 72, 39 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 70/93 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 3; BSG Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 6/96 - SozR 3-2200 § 1304a Nr. 3) .
  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 33/15 R

    Bewilligung einer nachrangigen Rente - anfängliche Rechtswidrigkeit - Anordnung

    Denn ein befristetes (Stamm-)Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2, § 102 Abs. 2 S 2 SGB VI mit der Folge hieraus monatlich entstehender Einzel(zahlungs)ansprüche ab dem 1.2.2011 war bereits kraft Gesetzes entstanden, als die Beklagte den Bescheid vom 19.9.2011 erließ (zur Unterscheidung zwischen Renten-Stammrecht und -zahlungsanspruch vgl Senatsurteil vom 21.1.1993 - 13 RJ 19/91 - BSGE 72, 39 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 70/93 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 3; BSG Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 6/96 - SozR 3-2200 § 1304a Nr. 3) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2015 - L 18 KN 129/14
    Dieses "Rentnerprivileg" berücksichtigte, dass bei einer laufenden Rente das Wiederauffüllen des "Rentenkontos" nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für die laufende Leistung nicht mehr möglich war; deshalb sollte der Zahlbetrag der bereits bezogenen Rente geschützt werden (vgl BSG, Urteil vom 30.9.1997, Az 4 RA 6/96, SozR 3-2200 § 1304a Nr. 3).
  • BSG, 11.01.2022 - B 5 R 232/21 B

    Höhere Altersrente; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Sie vertritt dazu die Auffassung, "Anspruch auf eine Rente" iS von § 307d Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.6.2014 (BGBl I 787 - im Folgenden: SGB VI aF) bestehe, sobald das Rentenstammrecht entstanden sei, dh hier das grundsätzliche Recht, eine Regelaltersente wegen Erreichens der Altersgrenze nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI zu erhalten (vgl zur Unterscheidung zwischen Rentenstammrecht und -zahlungsanspruch BSG vom 21.1.1993 - 13 RJ 19/91 - BSGE 72, 39 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9, RdNr 71; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 70/93 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 3 RdNr 15; BSG Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 6/96 - SozR 3-2200 § Nr. 3 RdNr 14 f) .
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BSG, Entscheidung vom 10.09.1997 - 4 RA 6/96 (https://dejure.org/1997,12007)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente an einen Versicherten unter Anrechnung der im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften - Sogenanntes Rentnerprivileg - Antragserfordernis im ...

  • Judicialis

    AVG § 83a Abs 4 Satz 2

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 25.05.1993 - 4 RA 26/91

    Rentnerprivileg bei Erwerbsunfähigkeit nach erfolgloser Rehabilitationsmaßnahme

    Auszug aus BSG, 10.09.1997 - 4 RA 6/96
    Der Ausgleichspflichtige soll dadurch vor unangemessenen Opfern bewahrt werden, weil er die Leistungsminderung nicht mehr ausgleichen kann und nur der Versicherungsträger von ihr einen finanziellen Vorteil hätte (vgl BVerfG aaO; BSGE 58, 59 ff = SozR 2600 § 96a Nr. 1, BSG SozR 3-2200 § 1304a Nr. 2 mit Anm Schultes, SGb 1994, 482 ff).

    Gemäß § 83a Abs. 6 Halbsatz 2 iVm § 10 Abs. 2 AVG kann nämlich während einer Berufs- und EU eine Entrichtung von Beiträgen zum Zweck des Ausgleiches einer Minderung vom Rentenanwartschaften nicht mehr mit Wirkung für diesen, sondern nur noch zur Sicherung des künftigen Versicherungsfalls erfolgen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1304a Nr. 2).

  • BSG, 13.03.1985 - 5a RKn 2/84
    Auszug aus BSG, 10.09.1997 - 4 RA 6/96
    Der Ausgleichspflichtige soll dadurch vor unangemessenen Opfern bewahrt werden, weil er die Leistungsminderung nicht mehr ausgleichen kann und nur der Versicherungsträger von ihr einen finanziellen Vorteil hätte (vgl BVerfG aaO; BSGE 58, 59 ff = SozR 2600 § 96a Nr. 1, BSG SozR 3-2200 § 1304a Nr. 2 mit Anm Schultes, SGb 1994, 482 ff).
  • BSG, 18.12.1986 - 4a RJ 73/85

    Vollwaisenrente - Adoption - Grundanspruch - Renteneinzelleistung -

    Auszug aus BSG, 10.09.1997 - 4 RA 6/96
    Unter Geltung der hier noch anwendbaren Vorschriften des AVG war dies nach herrschender Meinung lediglich bei Ansprüchen auf Altersruhegeld (§ 25 Abs. 1 bis 3 AVG, § 1248 Abs. 1 bis 3 RVO) der Fall (vgl BSGE 61, 108, 110; Niesel in Kasseler Komm, Stand Januar 1991, § 1290 Rz 2).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 10.09.1997 - 4 RA 6/96
    Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Entscheidung vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 ff = SozR 7610 § 1587 Nr. 1) ua ausgeführt hat, handelt es sich, soweit der Versorgungsausgleich zu Kürzungen von Renten und Anwartschaften führt, grundsätzlich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums iS von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG); die Grenzen der gesetzgeberischen Regelungsbefugnis - so das BVerfG (aaO) - würden durch das Rentensplitting nicht überschritten, zumal der Verpflichtete gemäß § 83a Abs. 6 AVG befugt sei, eine verbleibende Rentenanwartschaft durch Beitragszahlungen wieder "aufzustocken"; demgemäß habe der Gesetzgeber den Grundsatz der sofortigen und endgültigen Vollziehung des Versorgungsausgleichs in § 83a Abs. 4 AVG für den Fall durchbrochen, daß der Ausgleichsverpflichtete nach der Rentenanwartschaftsübertragung keine Möglichkeit mehr habe, die Minderung einer Rentenanwartschaft ganz oder teilweise durch die Entrichtung von Beiträgen auszugleichen (vgl auch BT-Drucks 714361, S 56).
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   SG Stade, 14.05.1998 - 4 RA 6/96   

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SG Stade, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - 4 RA 6/96 (https://dejure.org/1998,35991)
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