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   BSG, 21.09.1977 - 4 RJ 131/76   

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https://dejure.org/1977,3013
BSG, 21.09.1977 - 4 RJ 131/76 (https://dejure.org/1977,3013)
BSG, Entscheidung vom 21.09.1977 - 4 RJ 131/76 (https://dejure.org/1977,3013)
BSG, Entscheidung vom 21. September 1977 - 4 RJ 131/76 (https://dejure.org/1977,3013)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitsmarkt - Offener Arbeitsmarkt - Teilzeitkräfte - Möglichkeit zu vollschichtiger Tätigkeit

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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 27.05.1977 - 5 RJ 28/76

    Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit - Möglichkeit der

    Auszug aus BSG, 21.09.1977 - 4 RJ 131/76
    vorgesehenen - Urteil vom 27. Mai 1977 - 5 RJ 28/76 - entschieden, daß auf Vollzeittätigkeit die Rechtsprechung des Großen Senats zur Frage, ob der Arbeitsmarkt für Teilzeitarbeitskräfte offen oder verschlossen ist, grundsätzlich nicht angewendet werden kann° Er geht davon aus, daß es grundsätzlich für jede Tätigkeit in hinreichender Zahl Arbeitsplätze - seien sie offen oder besetzt - jedenfalls dann gibt, wenn sie von Tarifverträgen erfaßt sind.
  • BSG, 14.07.1977 - 4 RJ 27/76
    Auszug aus BSG, 21.09.1977 - 4 RJ 131/76
    44. Juli 4977 - 4 RJ 27/76-).
  • BSG, 19.12.1996 - GS 2/95

    Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer

    der Versicherte zwar an sich noch eine Vollzeittätigkeit ausüben kann, aber nicht unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen (BSGE 44, 39, 40 = SozR 2200 § 1246 Nr. 19; SozR 2200 § 1246 Nr. 22; Katalogfall Nr. 1),.
  • BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 47/90

    Verweisbarkeit bei der Feststellung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, objektive

    Anders ist die Lage aber ua dann, wenn der Versicherte nach seinem Gesundheitszustand zwar noch Vollzeittätigkeiten verrichten kann, aber nicht in der Lage ist, diese unter den in Betrieben in der Regel üblichen Arbeitsbedingungen auszuführen (BSGE 44, 39, 40 = SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 22; § 1247 Nr. 33).
  • BSG, 18.10.1995 - 9 RV 18/94

    Besondere berufliche Betroffenheit bei erfolgreicher Umschulung

    Wer erfolgreich umgeschult worden ist, kann ebensowenig geltend machen, der Umschulungsberuf sei nicht sozial gleichwertig i.S. des § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a BVG, wie er als Bewerber um eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung geltend machen könnte, der Beruf sei nicht zumutbar i.S. des § 43 Abs. 2 SGB VI. Das gilt auch dann, wenn der Beschädigte im Umschulungsberuf keine Beschäftigung findet (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 22) oder dieser Beruf aus tatsächlichen Gründen nicht zumutbar wäre (vgl. BSGE 55, 45, 53 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107), wofür hier allerdings kein Anhalt besteht.
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